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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: 3 W 247/03
Rechtsgebiete: AuslG, EMRK, FGG
Vorschriften:
AuslG § 57 Abs. 1 | |
EMRK Art 5 Abs. 4 | |
FGG § 27 Abs. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 247/03
In dem Verfahren
betreffend die Anordnung von Abschiebungshaft
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichs Dury und die Richter am Oberlandesgericht Petry und Jenet auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 24. November 2003 gegen den ihm am 14. November 2003 zugestellten Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 11. November 2003
ohne mündliche Verhandlung
am 9. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene ist polnischer Staatsangehöriger. Mit Beschluss vom 10. November 2003 hat das Amtsgericht Trier auf Antrag der Beteiligten zu 2) (Ausländerbehörde) nach Anhörung des Betroffenen Abschiebungshaft gegen diesen zur Vorbereitung der Ausweisung bis zum 11. Dezember 2003 angeordnet. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Trier mit Beschluss vom 11. November 2003 zurückgewiesen. Am 20. November 2003 wurde der Betroffene abgeschoben. Mit der über seinen anwaltlichen Vertreter eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde vom 24. November 2003 begehrt der Betroffene nunmehr, die Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft festzustellen und die Verfahrenskosten der Beteiligten zu 2) aufzuerlegen.
II.
1. Das Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, 3 Satz 2, 7 FEVG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG).
Seine Zulässigkeit wird nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach der Entscheidung über die Erstbeschwerde aus der Haft abgeschoben worden ist und sich damit die Hauptsache erledigt hat. Denn im Hinblick auf den mit der beendeten Freiheitsentziehung verbundenen Eingriff in die Rechte des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 5 Abs. 1 EMRK hat dieser ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung, dass der Grundrechtseingriff rechtswidrig gewesen sei (vgl. BVerfG NJW 2002, 2456; NJW 1998, 2432; NJW 1997, 2163; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschlüsse vom 23. April 2002 - 3 W 76/02 -, abgedruckt in OLGR 2002, 377 und vom 2. Juli 2003 - 3 W 132/03 -).
Dem Betroffenen eine Rechtsschutzmöglichkeit zwecks Kontrolle der Rechtmäßigkeit der beendeten Haft zu eröffnen gebietet im Übrigen auch die Verfahrensgarantie des Art. 5 Abs. 4 EMRK (EGMR, Urteil vom 12. Juni 2003 - Beschwerde Nr. 44672/98 Herz./. Deutschland -, § 68; nicht amtliche Leitsätze abgedruckt in FamRZ 2003, 1729).
2. In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde keinen Erfolg. Denn der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
a) Durch die Beendigung der Abschiebungshaft nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ist nicht etwa der Instanzenzug in dem Sinn neu eröffnet worden, dass ein neues, selbständiges Rechtsmittel in Gestalt einer allgemeinen "Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde" eingelegt werden könnte (BayOblG, Beschluss vom 31. Juli 2002 -3Z BR 145/02-<zit. nach juris>). Vielmehr sind auch in den Fällen der Hauptsacheerledigung in Haftsachen bei der Prüfung der weiteren Beschwerde die Grenzen zu beachten, die einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht allgemein gezogen sind. Gegenstand der weiteren Beschwerde und damit auch der zulässigen Nachprüfung durch den Senat ist deshalb - wie sonst auch - nur die Entscheidung des Landgerichts, also das, worüber das Beschwerdegericht entschieden hat. Von daher kann der Senat auch im vorliegenden Fall nur über die Rechtmäßigkeit der die vom Amtsgericht angeordnete Vorbereitungshaft bestätigenden Entscheidung der Zivilkammer vom 11. November 2003 befinden (vgl. BayOblG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2002 -3Z BR 149/02- und vom 30. Juli 2003 - 3Z BR 139/03- <jeweils zit. nach juris>; Demharter, Anm. zu OLG Karlsruhe in FGPrax 2003, 237, 238 unter Hinweis auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts; Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 45 m. w. N.).
b) Der so wie vorstehend dargelegt eröffneten rechtlichen Nachprüfung hält die Entscheidung des Landgerichts stand:
Über die Grundvoraussetzungen der Vorbereitungshaft gemäß § 57 Abs. 1 AuslG haben allein die Ausländerbehörde und ggf. die Verwaltungsgerichte zu befinden, nicht hingegen der Haftrichter; dieser ist nur für die Beurteilung der Haftgründe im engeren Sinne zuständig, also für die Frage, ob die Abschiebung tatsächlich ohne Haft wesentlich erschwert oder vereitelt würde (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 57 AuslG, Rdnrn. 6 ff m.w.N.).
Eine solche wesentliche Erschwerung oder Vereitelung der Abschiebung ist aufgrund konkreter Verdachtsmomente festzustellen. Dabei handelt es sich um eine richterliche Prognoseentscheidung anhand von Schlussfolgerungen, die dem Tatrichter obliegen und die im Rahmen einer weiteren Beschwerde nur einer Rechtskontrolle unterliegen (§ 27 Abs. 1 FGG).
Im vorliegenden Fall war der Betroffene bei einem Polizeieinsatz mittellos und ohne Identitätspapiere angetroffen worden und hatte - auch bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht am 10. November 2003 - ausweichende und wenig glaubhafte, jedenfalls zunächst nicht nachprüfbare Angaben zu den näheren Umständen seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und zum Verbleib seines Passes gemacht. Dass die Instanzgerichte daraus die Folgerung gezogen haben, ohne eine Inhaftnahme des Betroffenen werde dessen beabsichtigte Abschiebung wesentlich erschwert oder vereitelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn dieser tatrichterliche Schluss war jedenfalls möglich; zwingend sein musste er nicht. Sollte der polnische Reisepass des Betroffenen tatsächlich - wie nunmehr behauptet - bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts (11. November 2003) bei der Beteiligten zu 2) vorgelegen haben, ist dies für die Entscheidung ohne Belang. Denn dieser Umstand konnte von dem Landgericht bei seiner Beschlussfassung nicht berücksichtigt werden; weil er ihm nicht bekannt war. Auch zu weiteren tatsächlichen Ermittlungen musste sich die Zivilkammer vor dem Erlass ihrer Entscheidung nicht gedrängt sehen, nachdem der Betroffene erst am Vortag von dem Amtsgericht angehört worden war und sich aus seinen dort gemachten Angaben keine brauchbaren Ansätze für eine weitere Sachaufklärung ergeben hatten. Aus diesem Grunde durfte vorliegend auch die nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich gebotene persönliche Anhörung des Betroffenen im Verfahren der Erstbeschwerde unterbleiben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, ebenso erübrigt sich die Festsetzung eines Wertes des Beschwerdegegenstandes.
Ende der Entscheidung
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