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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: 3 W 281/03
Rechtsgebiete: HGB, FGG, KostO
Vorschriften:
HGB § 335 a | |
FGG § 140a Abs. 1 | |
FGG § 140a Abs. 2 | |
KostO § 119 Abs. 2 | |
KostO § 119 Abs. 5 |
2) Der Beschwerdewert richtet sich in derartigen Fällen nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des Ordnungsgeldes.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 281/03
In dem Verfahren
betreffend die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen für das Geschäftsjahr 2001 durch die Fa. ..... GmbH,
hier: Festsetzung von Ordnungsgeld gemäß § 355 a HGB,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Petry, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und die Richterin am Landgericht Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten vom 9. Dezember 2003 gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 25. November 2003 zugestellten Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 13. November 2003
ohne mündliche Verhandlung am 28. Januar 2004
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beteiligte ist Geschäftsführer der von dem Verfahren betroffenen GmbH. Auf Antrag eines Dritten hat das Amtsgericht - Registergericht - ihn unter Fristsetzung und Androhung von Ordnungsgeld aufgefordert, gemäß § 325 HGB den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2001 offen zu legen, und nach Fristablauf mit Beschluss vom 2. September 2003 das angedrohte Ordnungsgeld von 2 500,00 EUR gegen ihn festgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten durch Beschluss vom 13. November 2003 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es kraft Gesetzes ausgeschlossen und damit bereits nicht statthaft ist.
Auf das vorliegende Ordnungsgeldverfahren nach § 335 a HGB gegen den Beteiligten wegen Nichtbefolgung der ihn nach § 325 HGB treffenden Pflichten findet gemäß § 140 a Abs. 2 Satz 1 FGG die Vorschrift des § 140 a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 FGG entsprechende Anwendung. Danach ist eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts in diesem Verfahren ausnahmslos ausgeschlossen.
Dies gilt auch für die Anfechtung der Zurückweisung der Erstbeschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld gemäß § 140 a Abs. 2 Satz 1, § 139 FGG (vgl. KG, Rpfleger2004, 52 f; OLG Hamm, FGPrax 2003, 39 = Rpfleger 2003, 136; Keidel/Winkler, FG, 15. Aufl., § 140 a Rdnr. 30; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 9. Aufl., § 140a Rdnr. 18).
Ein weiterer Rechtszug ist vorliegend auch nicht wegen der von der weiteren Beschwerde behaupteten Gehörsverletzung im zweiten Rechtszug eröffnet. Ein etwaiger Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann vielmehr gegenüber dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, im Wege der Gegenvorstellung geltend gemacht werden (KG aaO m.w.N.; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1924, 1927 unter III 1 a).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt (§ 131 Abs. 1, § 2 Nr. 1 KostO).
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf der Vorschrift des § 119 Abs. 2 KostO, nach der die Gebühr nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des Zwangsgeldes berechnet wird und die gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 KostO in anderen Fällen der Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld entsprechend gilt. Dies gilt nach einhelliger Auffassung auch in Beschwerdeverfahren (KG aaO, 53 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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