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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.03.2000
Aktenzeichen: 3 W 46/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 |
Das eigene Verhalten einer Partei begründet als solches grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. Durch Angriffe auf den Richter kann eine Partei einen ihr unbequemen Richter nicht ausschalten. Das gilt auch dann, wenn sich der Richter durch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag gegen die Partei zur Wehr gesetzt hat und damit als Zeuge in einem Strafverfahren in Betracht kommt.
Das Recht zur Selbstablehnung eines Richters infolge der Angriffe bleibt hiervon unberührt.
3 W 46/00 4 O 683/99 LG Frankenthal (Pfalz)
PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN
Beschluss
In dem Rechtsstreit
wegen gesellschaftsrechtlicher Rückerstattungsansprüche, hier: Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach, die Richterin am Oberlandesgericht Wolf und den Richter am Oberlandesgericht Reichling auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 22. Februar 2000 gegen den ihm am 8. Februar 2000 zugestellten Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. Januar 2000 ohne mündliche Verhandlung am 10. März 2000 beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 31. Januar 2000 ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 46 Abs. 2, 569, 577 Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Beklagten zu Recht zurückgewiesen.
Wegen der Begründung kann in vollem Umfang auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass aus Sicht einer vernünftig und besonnen urteilenden Partei kein Grund besteht, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln. Das Beschwerdevorbringen des Beklagten bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sachund Rechtslage.
Das eigene Verhalten einer Partei begründet als solches nie - einen Ablehnungsgrund. Durch Angriffe auf den Richter hier die Bedrohung einiger Richter des Landgerichts - kann eine Partei einen ihr unbequemen Richter nicht ausschalten (ganz herrschende Meinung, vgl. z.B. BVerfG NJW 1996, 2022; auch schon BGH NJW 1952, 1425; 1962, 749; OLG München NJW 1971, 384; NJW-RR 1988, 1535; Saarl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 766; Zöller/Vollkommen ZPO 21. Aufl. § 42 Rdnr. 29 mit weit. Nachw. aus der Rechtspr.; KMR-StPO § 24 Rdnr. 13 mit weit. Nachw.). Die Ablehnung als Manipulationstaktik ist Rechtsmissbrauch (Hess. LSG MDR 1986, 436, 437). Das Verfassungsprinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darf nicht der Manipulation preisgegeben werden.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Richter durch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag gegen die Partei zur Wehr gesetzt hat und damit als Zeuge in einem Strafverfahren in Betracht kommt. Allenfalls aus einer weitergehenden Reaktion des Richters auf Angriffe durch die Partei könnte die Besorgnis einer Befangenheit hergeleitet werden. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall aber nicht glaubhaft gemacht. Allein die Tatsache, dass die Vorsitzende Richterin den Vorfall der Bedrohung in einer dienstlichen Stellungnahme geschildert hat, begründet nicht die Besorgnis ihrer Befangenheit. Damit erfüllte sie lediglich gegenüber ihrem Vorgesetzten die Dienstpflicht, diesen über Gefährdungssituationen zu informieren. Auf Grund in der Vergangenheit geschehener, auch tödlicher Attacken gegenüber Bediensteten der Justiz, sind sämtliche Mitarbeiter gehalten, potentielle Gefährdungen ihren Dienstvorgesetzten zu melden. Dieser muss in die Lage versetzt werden, im Interesse der Mitarbeiter, aber auch der rechtssuchenden Bürger angemessen auf solche Bedrohungen zu reagieren. Nicht mehr als diese Meldung ist in der dienstlichen Stellungnahme der Richterin vom 29. November 1999 enthalten.
Andere Anhaltspunkte, die die Besorgnis ihrer Befangenheit -_ begründen könnten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. In ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 5. Januar 2000 hat die Richterin vielmehr ausdrücklich erklärt, sich nicht befangen zu fühlen.
Dass sich ein anderer Richter in einem Beschwerdeverfahren für befangen erklärt hat, ändert nichts an dieser Bewertung, lässt insbesondere keinen Rückschluss auf die Befangenheit der Vorsitzenden Richterin der 8. Zivilkammer zu. Das Recht zur Selbstablehnung eines Richters wird durch die oben zitierte Rechtsprechung nicht berührt (vgl. Pfälz. OLG Zweibrücken MDR 1994, 832).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat nach dem Streitwert der Hauptsache bemessen (§ 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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