Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: 3 W 58/00
Rechtsgebiete: InsO, RPflG, InsVV


Vorschriften:

InsO § 6 Abs. 1
InsO § 7 Abs. 1
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1
InsO § 60
InsO § 63
InsO § 64
InsO § 65
RPflG § 3 Nr. 2 lit. e
RPflG § 18 Abs. l Nr. 1
RPflG § 18 Abs. 2
InsVV § 1 Abs. 1
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1
InsVV § 8 Abs. 2
InsVV § 10
InsVV § 11 Abs. 1
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so ist - sofern der Richter sich die Fortführung des Verfahrens nicht vorbehält - für die Entscheidung über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters funktionell der Rechtspfleger zuständig.

2. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmt sich nach dem Wert des Vermögens, das er im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat. Maßstab ist dabei der Verkehrswert der verwalteten Vermögensmasse, der in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 InsVV zu ermitteln ist und dann, wenn keine Weiterführung des Schuldnerbetriebs in Betracht kommt, nach Zerschlagungswerten zu bestimmen ist.

3. Gegenstände, die mit einem Absonderungsrecht belastet sind, werden bei der Wertermittlung berücksichtigt, sofern der vorläufige Insolvenzverwalter eine auf sie gerichtete Tätigkeit entfaltet hat. Dabei bedarf es einer Prognose im Hinblick auf die Möglichkeiten einer zukünftigen Verwertung durch den endgültigen Verwalter. Ist zu erwarten, dass die Verwertung für die Kasse zu einem Überschuss führt, so ist er für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage schon bei der Vergütung des vorläufigen Verwalters zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist dann, wenn eine Verwertung durch den endgültigen Verwalter wahrscheinlich erscheint, auch die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV entsprechend anwendbar, die bis zur Kappungsgrenze eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage unabhängig vor einem für die Masse erzielten Überschuss vorsieht.


3 W 58/00 4 T 273/99 Landgericht Zweibrücken

IN 24/99 Amtsgericht Zweibrücken

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluss

In dem Verfahren

wegen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrüsken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Reichling sowie die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 17./20. März 2000 gegen den ihm am 8. März 2000 zugestellten Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 28. Februar 2000, ohne mündliche Verhandlung,

am 23. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zugelassen.

2. Auf die sofortige weitere Beschwerde werden der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Zweibrücken vom 3. September 1999 aufgehoben.

Das Verfahren wird - auch hinsichtlich der Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde - zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an den Rechtspfleger des Amtsgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 37.079,34 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken vom 18. März 1999, berichtigt durch Beschluss vom 26. März 1999, wurde über das Vermögen der Schuldnerin vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Antragsteller bestellt. Ihm wurde die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin übertragen. Ferner wurde der Antragsteller damit beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin vorliegen.

Durch Beschluss vom 29. April 1999 eröffnete das Amtsgericht Zweibrücken über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren wegen Überschuldung. Der Antragsteller wurde zunächst zum Insolvenzverwalter bestellt; zwischenzeitlich hat ihn das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. März 2000 aus seinem Amt entlassen und einen neuen Insolvenzverwalter bestimmt. Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 23. Mai 1999 hat der Antragsteller beantragt, seine Vergütung für die vorläufige Verwaltung auf 31.764,95 DM sowie für seine Tätigkeit als Sachverständiger auf 2.437,50 DM festzusetzen und ihm Auslagen in Höhe von 2.437,50 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer zuzuerkennen. Als Berechnungswert hat er dabei ein Aktivvermögen von 1.762.889,-- DM zugrundegelegt, das in einer zu seinem Gutachten vom 23. April 1999 erstellten Überschuldungsbilanz ausgewiesen ist.

Durch Beschluss vom 3. September 1999 hat der Rechtspfleger die Vergütung des Antragstellers auf 1.000,-- DM und. dessen Auslagen auf 300,-- DM, jeweils zzgl. 16 % MWSt. festgesetzt. Eine Festsetzung der Sachverständigenentschädigung ist bisher noch nicht erfolgt.

Die gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 3. September 1999 gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch Beschluss vom 28. Februar 2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, deren Zulassung er beantragt.

II.

1. Gemäß § 7 Abs. 1 InsO ist die sofortige weitere Beschwerde zuzulassen.

a. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO statthaft.

Durch § 568 Abs. 3 ZPO wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht ausgeschlossen. Aus § 64 Abs. 3 InsO ergibt sich, dass die Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter keine Entscheidung über Prozesskosten i.S.v. § 568 Abs. 3 ZPO, sondern vielmehr eine insolvenzspezifische Entscheidung i.S.v. S 6 Abs. 1 InsO zum Gegenstand hat. Bereits aus diesem Grund ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. l Satz 1 InsO die sofortige weitere Beschwerde eröffnet (vgl. für die Vergütung des Insolvenzverwalters OLG Stuttgart ZInsO 2000, 158, 159; für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. März 2000 - 2 W 269/99; OLG Köln NZI 2000, 224; OLG Celle NZI 2000, 226, 227; Eickmann in, HK-InsO, § 64 Rdn. 14, jeweils m.w.N.). Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 22. März 2000 - 3 W 50/00 (= ZInso 20000, 236) einen weitergehenden Standpunkt eingenommen und die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde unabhängig von der Anknüpfung an § 6 Abs. 1 InsO immer dann bejaht hat, wenn eine Entscheidung des Landgerichts als Insolvenz Bericht vorliegt, kann für den hier vorliegenden Fall dahinstehen, ob daran länger festzuhalten wäre (vgl. dazu BGH Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00).

Die Tatsache, dass der angefochtene Beschluss des Landgerichts gegenüber der Entscheidung des Amtsgerichts keinen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels ebenfalls nicht entgegen. Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO enthält keine solche Einschränkung der Statthaftigkeit. Sie geht als speziellere Bestimmung der allgemeinen Vorschrift in § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor (BGH aaO; BayObLG Beschluss vom 3. November 1999 - 4 ZBR 3/99; OLG Köln OLGR 2000; 141, 142; OLG Braunschweig aaO; OLG Celle aaO; Kirchhof in HK-InsO § 7 Rdn. 19; jeweils m.w.N.).

b. Zulassungsantrag und sofortige weitere Beschwerde unterliegen auch ansonsten keinen förmlichen Bedenken. Form und Frist sind gewahrt. Die von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unterzeichnete Antrags- und Beschwerdeschrift ist innerhalb der Beschwerdefrist beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangen (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 569, 577 Abs. 2 ZPO). Dieses Gericht ist gemäß §§ 7 Abs. 3 InsO i.V.m. S 1 a Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1998 (GVBl. S. 134) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen zuständig.

c. Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO festgelegten weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung liegen ebenfalls vor. Der Antragsteller stützt sein Rechtsmittel auf eine Verletzung des Gesetzes. Die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses ist zur Sicherung. einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Frage der funktionellen Zuständigkeit für die Entscheidung über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters, zum anderen aber auch hinsichtlich der Grundsätze nach denen dessen Vergütung zu bemessen ist.

2. In der Sache führt die sofortige weitere Beschwerde zu einem vorläufigen Erfolg.

a. Aus Rechtsgründen ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass über den Antrag auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts entschieden hat.

Schon nach bisher geltendem Recht war bei Anordnung der Sequestration im Verfahren nach der Konkurs- und der Gesamtvollstreckungsordnung umstritten, ob für die Festsetzung der Sequestervergütung der Richter oder der Rechtspfleger funktionell zuständig ist. Diese Zweifelsfrage hat nach neuem Insolvenzrecht für die Fälle der vorläufigen Insolvenzverwaltung Bedeutung behalten. Auch hier ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig, ob zur Entscheidung über den Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters der Rechtspfleger oder der Richter berufen ist.

Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sei stets der Rechtspfleger zuständig (AG Düsseldorf ZInsO 2000, 54). Zum Teil gehen Rechtsprechung und Schrifttum aber auch davon aus, die Entscheidung über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters sei immer vom Richter zu treffen (so etwa LG Köln RPfleger 1997, 273; LG Koblenz RPfleger 1997, 427; AG Köln ZIP 2000, 418, 419; Schmerbach in FK-InsO 2. Aufl. § 21 Rdn. 56, 56 a; Kirchhof aaO § 22 Rdn. 51; Kübler/Prütting/Pape InsO, § 54 Rdn. 30; Uhlenbruck ZIP 1996, 1889, 1890, jeweils m.w.N.). Anderer Ansicht zufolge muss danach unterschieden werden, ob es nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zu einer endgültigen Eröffnung des Verfahrens gekommen ist. Bis zur Eröffnung oder im Falle ihrer Ablehnung ist der Richter für die Festsetzung der Vergütung funktionell zuständig. Nach der Eröffnung wird der Rechtspfleger zuständig, sofern der Richter das Verfahren nicht gemäß § 18 Abs. 2 RPflG weiterführt (so etwa LG Magdeburg RPfleger 1996, 38; LG Baden-Baden ZIP 1999, 1138, 1139; LG Frankfurt ZIP 1999, 1686; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 64 Rdn. 9; Kübler/Prütting/Eickmann aaO § 11 InsVV Rdn. 39; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV § 8 Rdn. 14; Haarmeyer RPfleger 1997, 273; Arnold/Meyer-Stolte, RPflG 5. Aufl. § 18. Rdn. 39; Dallmeyer/Eickmann, RPflG § 18 Rdn. 6; Bassenge/Herbst, RPflG 8. Aufl. § 18 Rdn. 10, jeweils m.w.N.)

Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG bleiben Verfahren nach der Insolvenzordnung nur bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag dem Richter vorbehalten. Damit ist nach dem Wortlaut des Gesetzes eine eindeutige Grenze für die funktionelle Zuständigkeit des Insolvenzrichters gegeben. Die Entscheidung über die Eröffnung bildet eine zeitliche Zäsur. Wird dem Eröffnungsantrag stattgegeben und das Verfahren fortgesetzt, so fällt es gemäß § 3 Nr. 2 lit. e RPflG fortan in die Zuständigkeit des Rechtspflegers. Soweit nicht der Richter sich gemäß § 18 Abs. 2 RPflG die weitere Verfahrensführung ausdrücklich vorbehält, besteht dann keine Veranlassung mehr, ihn neben dem Rechtspfleger noch mit einzelnen Teilen des Verfahrens zu befassen. Die Gegenansicht überzeugt nicht. Sie muss letztlich das Verfahren in verschiedene Verfahrensabschnitte aufteilen, bei denen sich die Zuständigkeit des Richters zur Entscheidung über den Vergütungsantrag als Annex seines Aufgabenbereiches noch zu einem Zeitpunkt fortsetzt, zu dem das Verfahren im Übrigen von einem anderen Rechtspflegeorgan zu bearbeiten ist. Dies ist aus Sachgründen nicht geboten. Ebenso wie das frühere Konkursverfahren bildet auch das gesamte Verfahren nach der Insolvenzordnung eine Einheit (vgl. dazu LG Baden-Baden, LG Magdeburg, Haarmeyer Rechtspfleger 1997, jeweils aaO). Nach der in § 3 Nr. 2 lit. e RPflG getroffenen gesetzlichen Wertung für die Funktionsverteilung der Rechtspflegeorgane ist das Insolvenzverfahren grundsätzlich dem Rechtspfleger zugewiesen. Im Hinblick darauf muss der Richtervorbehalt in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RpflG eng ausgelegt werden (Haarmeyer aaO; vgl. allgemein auch BayObLG RPfleger 1974, 328, 329; Bassenge/Herbst aaO § 3 Rdn. 14, jeweils m.w.N.). Auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten erscheint es nicht geboten, den Insolvenzrichter nach Eröffnung des im Übrigen vom Rechtspfleger, geführten Verfahrens noch mit Fragen der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zu befassen. Über die Vergütung des endgültig eingesetzten Insolvenzverwalters hat ohnehin der Rechtspfleger zu entscheiden (vgl. etwa Kübler/Prütting/Lüke aaO § 64 Rdn. 9). Da der vorläufige und der endgültige Verwalter oft personengleich sind und zwischen ihren im vorläufigen und im endgültigen Verfahren entstandenen Vergütungsansprüchen Berührungspunkte bestehen, erscheint es gerade auch im Hinblick auf die Verfahrensökonomie sinnvoll, den Rechtspfleger nach Eröffnung des Verfahrens mit sämtlichen noch offenstehenden Vergütungsfragen zu befassen (vgl. auch Arnold/Meyer-Stolte aaO § 18 Rdn. 39). Soweit die Gegenansicht einwendet, der Richter, der das vorläufige Verfahren in funktioneller Zuständigkeit bearbeitet habe, stehe der Sache näher (vgl. FK-InsO Schmerbach aaO), lässt sie außer Acht, dass der Rechtsordnung auch in anderen Bereichen eine Trennung zwischen der in richterlicher Zuständigkeit erfolgenden Sachentscheidung und der Befassung des Rechtspflegers mit Kostenfragen geläufig ist (vgl. nur etwa §§ 103 ff. ZPO i.V.m. § 21 RPflG).

b. Die in beiden Vorinstanzen vorgenommene konkrete Bemessung der Vergütung des Antragstellers hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in sämtlichen Punkten stand.

aa. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO i.V.m. §§ 63 ff. InsO hat der vorläufige Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die näheren Einzelheiten des Vergütungsanspruchs ergeben sich aus der aufgrund von § 65 InsO erlassenen Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (InsVV, BGBl. I S. 2205). In deren erstem Abschnitt werden zunächst die für die Vergütung des endgültigen Verwalters geltenden Grundsätze dargestellt. Sodann bestimmt § 10 InsVV, dass die Vorschriften des ersten Abschnitts für die Vergütung des vorläufigen Verwalters entsprechend gelten; dabei soll gemäß § 11 Abs. 1 InsVV die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

Für den endgültig eingesetzten Verwalter bestimmt § 1 Abs. 1 InsVV, dass sich die Berechnungsgrundlage für seinen Vergütungsanspruch am Wert der Insolvenzmasse ausrichtet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Bei der in § 10 InsVV angeordneten entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf den Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters muss aber berücksichtigt werden, dass eine Teilungsmasse bei Beendigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens noch gar nicht feststeht. Andererseits ist der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung fällig und der vorläufige Verwalter, der mit dem endgültigen nicht identisch sein muss, kann seinen Anspruch vor Abschluss des Insolvenzverfahrens und unabhängig vom Vergütungsanspruch des endgültigen Verwalters geltend machen. Vor diesem Hintergrund ist die in § 10 InSVV angeordnete entsprechende Geltung des § 1 Abs. 1 InsVV so zu verstehen, dass die Berechnungsgrundlage nach dem Wert des Vermögens bestimmt wird, das der vorläufige Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat (vgl. LG Bonn ZIP 2000, 629 = ZInsO 2000; 239; LG Frankfurt ZIP 1999 aaO; AG Göttingen NZI 1999, 382; AG Bonn ZIP 1999, 2167; Kirchhof in HK-InsO § 22 Rdn. 49; Eickmann in HK-InsO § 63 Rdn. 17; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § 22 Rdn. 227; Schmerbach in FK-InsO aaO § 21 Rdn. 52; Kübler/Prütting/Eickmann aaO § 11 InsVV Rdn.; Hess, InsO § 11 InsVV Rdn. 11; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 11 InsVV Rdn. 38; zur Sequestervergütung nach altem Recht vgl. auch LG Frankenthal RPfleger 1997, 38, 39; LG Baden-Baden aaO; LG Potsdam ZIP 1999, 1536, 1537; LG Magdeburg RPfleger 1996 aaO und ZInsO 1998, 91; Eickmann ZIP 1982, 21, 23; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 106 Rdn. 22 c; Uhlenbruck ZIP 1996, 1889, 1891; a.A. wohl LG Karlsruhe ZInsO 2000, 230, jeweils m.w.N.). Maßstab ist dabei der Verkehrswert der verwalteten Vermögensmasse, der in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 InsVV zu ermitteln und dann, wenn wie im vorliegenden Falle keine Weiterführung des Schuldnerbetriebes in Betracht kommt, nach Zerschlagungswerten zu bestimmen ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 11 InsVV Rdn. 40 f. m.w.N.).

bb. Im Ausgangspunkt ist auch das Landgericht von den vorgenannten Grundsätzen ausgegangen.

(1) Bei seiner Berechnung des Vergütungsanspruchs hat das Landgericht aber den Standpunkt eingenommen, Gegenstände, die mit einem Absonderungsrecht belastet sind, seien bei der Ermittlung des Wertes nicht zu berücksichtigen.

Dieser Ansicht tritt der Senat nicht bei.

(2) Ebenso wie schon nach früherem Recht für den Vergütungsanspruch des Sequesters, ist auch für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters streitig, ob Gegenstände, die mit einem Aus- oder Absonderungsrecht belastet sind, bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage herangezogen werden können. Teilweise wird dies unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV bzw. auf § 2 Abs. 1 VergVO a.F. verneint (vgl. LG Karlsruhe ZInsO 2000, 230; LG Münster ZIP 1993, 1102). Nach überwiegender Ansicht soll allerdings eine Berücksichtigung von Aus- und Absonderungsrechten auch bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig sein (vgl. etwa LG Bonn aaO; LG Wuppertal ZInsO 1999, 421; LG Frankfurt aaO; LG Baden-Baden aaO; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 11 InsVV Rdn. 42; Kübler/Prütting/Eickmann § 11 InsVV Rdn. 8 und 12; Kübler/Prütting/Pape aaO § 54 Rdn. 26; Hess aaO; Schmerbach in FK-InsO aaO; Nerlich/Römermann/Mönning aaO Rdn. 229; Uhlenbruck ZIP 1996 aaO, jeweils m.w.N.).

(3) Für den hier vorliegenden Fall der Einbeziehung von Absonderungsrechten folgt der Senat der letztgenannten Ansicht. Ob für die Berücksichtigung von Aussonderungsrechten das gleiche zu gelten hätte, bedarf hier keiner Entscheidung.

Eine Einbeziehung von Absonderungsrechten bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt sich daraus, dass es zu seinem Aufgabenkreis gehört, das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen in Besitz zu nehmen und zu sichern. Diese Pflicht bezieht sich auch auf Sachen im Besitz des Schuldners, an denen Absonderungsrechte bestehen (vgl. etwa Kirchhof in HK-InsO § 22 Rdn. 4; Kübler/Prütting/Eickmann aaO § 11 InsVV Rdn. 12, LG Göttingen ZInsO 2000, 46; jeweils m.w.N.). Für die Erfüllung seiner Pflicht ist der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 60 InsO haftbar. Schon im Hinblick darauf ist es geboten, ihn für die übernommenen Risiken zu vergüten (Uhlenbruck ZIP 1996 aaO; Schmerbach in FK-InsO aaO). Im Übrigen entspricht es allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die Höhe der Vergütung am Wert des Vermögens auszurichten, auf den sich die zu vergütende Tätigkeit erstreckt hat (LG Baden-Baden aaO; Eickmann ZIP 1982 aaO; Kübler/Prütting/Eickmann aaO; Hess aaO).

(4) Die Berücksichtigung des mit Absonderungsrechten belasteten Vermögens bedeutet allerdings nicht, dass die Berechnungsgrundlage pauschal um den Wert der betroffenen Vermögensgegenstände zu erhöhen ist (so aber wohl Nerlich/Römermann/Mönning aaO; Hess aaO; Schmerbach in FK-InsO aaO; unklar LG Bonn und LG Frankfurt, jeweils aaO). Voraussetzung der Einbeziehung ist vielmehr, dass der vorläufige Insolvenzverwalter überhaupt eine Tätigkeit im Hinblick auf das mit Absonderungsrechten belastete Vermögen entfaltet hat (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 11 InsVV Rdn. 42; Kübler/Prütting/Eickmann aaO § 11 InsVV Rdn. 8; LG Wuppertal aaO). Darüber hinaus muss aber auch die in § 10 InsVV angeordnete entsprechende Geltung der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV getroffenen Regelung berücksichtigt werden, die eine Einbeziehung absonderungsbelasteter Gegenstände von ihrer Verwertung durch den Verwalter abhängig macht. Der Umstand, dass die Verwertung grundsätzlich nicht dem vorläufigen, sondern nur dem endgültigen Insolvenzverwalter obliegt (vgl. etwa Kirchhof in HK-InsO § 22 Rdn. 6 m.w.N.), steht dem nicht entgegen.

Zwar hat eine entsprechende Anwendung der für die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters geltenden Grundsätze den Unterschieden bei den Aufgaben des vorläufigen Verwalters Rechnung zu tragen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 10 InsVV Rdn. 3; LG Bonn aaO). Andererseits kann aber auch die Zielsetzung nicht außer Acht gelassen werden, die der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zugrundeliegt. Werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage Gegenstände in die Masse einbezogen, die mit Sicherungsrechten belastet sind, so kann dies im Ergebnis dazu führen, dass die Masse für eine Befriedigung der Vergütungsansprüche nicht ausreicht. Erklärtermaßen sollten bei der Neuregelung des Vergütungsrechts in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung die Probleme vermieden werden, die sich ergeben, wenn in die Berechnungsgrundlage in großem Umfang Werte einbezogen werden, die für die Zahlung der Vergütung nicht zur Verfügung stehen (vgl. Begründung zur Entwurfsfassung vom Dezember 1997, abgedruckt in ZIP 1998, 1460, 1461 und bei Kübler/Prütting/Eickmann aaO Anhang I zur InsVV S. 181, 184 f). Diese Zielsetzung, auf der gerade auch die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV beruht (vgl. Kübler/Prütting/Eickmann aaO § 1 InsVV Rdn. 19), muss für die Vergütung des endgültigen und des vorläufigen Insolvenzverwalters gleichermaßen gelten. Eine Besserstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters gegenüber den in § 1 Abs. 2 InsVV für den endgültigen Verwalter vorgesehenen Grundsätzen ist nicht zu rechtfertigen (vgl. Kirchhof in HK-InsO § 22 Rdn. 49). Dann kann aber § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV nicht einfach von den gemäß § 10 InsVV auf den Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters anwendbaren Vorschriften ausgeklammert werden. Die entsprechende Anwendung hat vielmehr in der Weise zu erfolgen, dass auch beim vorläufigen Insolvenzverwalter für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage an eine Verwertung der betreffenden Gegenstände anzuknüpfen ist. Da der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel zu einer Verwertung nicht befugt ist, kann die Anknüpfung allerdings nur in der Weise erfolgen, dass schon bei der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine Prognose hinsichtlich der Möglichkeit einer zukünftigen Verwertung durch den endgültigen Insolvenzverwalter (§ 166 InsO) getroffen wird. Ist zu erwarten, dass bei einer zukünftigen Verwertung ein Überschuss in die Masse fließen wird, so ist er in entsprechender Anwendung der Grundregel des § 1 Abs. 2 Nr. l Satz 3 InsVV für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage auch schon bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen (vgl. Kübler/Prütting/Pape aaO § 54 Rdn. 26). Darüber hinaus ist dann, wenn eine Verwertung durch den endgültigen Verwalter wahrscheinlich erscheint, aber auch die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV entsprechend anwendbar, die bis zur Kappungsgrenze eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage unabhängig von einem für die Masse erzielten Überschuss vorsieht (vgl. LG Wuppertal aaO).

c. Beide Vorinstanzen haben diese Grundsätze nicht beachtet. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts und der Beschluss des Rechtspflegers beruhen auf diesem Rechtsfehler. Nach den Darlegungen des Antragstellers in seinem Gutachten vom 23. April 1999 hat er eine Vermietung von Produktionsmitteln der Schuldnerin an die V E GmbH vorgenommen. Dies steht im Einklang mit der im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgelegten Nutzungsvereinbarung vom 1. April 1999 über die im Eigentum der Schuldnerin stehenden und an die sicherungsübereigneten LKW nebst Aufbauten. Da es sich insoweit um bewegliches, verkehrsfähiges Vermögen handelte, dürfte eine spätere Verwertung von vorn herein zu erwarten gewesen sein (vgl. dazu auch LG Wuppertal aaO). Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass nach Eröffnung des Verfahrens tatsächlich eine Verwertung stattgefunden hat. Unter diesen Umständen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller jedenfalls hinsichtlich eines Teils der mit Absonderungsrechten belasteten Masse Verwaltungstätigkeiten entfaltet hat, die seinen Vergütungsanspruch nach den Ausführungen zu b) erhöhen könnten.

3. Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachbehandlung zurückzuverweisen. Nachdem beiden Vorinstanzen der gleiche Rechtsfehler unterlaufen ist, hält es der Senat für zweckdienlich, eine Zürückverweisung an das Amtsgericht auszusprechen.

Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts wird nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Vergütungsantrag zu entscheiden haben.

Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass es gemäß § 8 Abs. 2 InsVV dem Antragsteller obliegt, näher darzutun, wie sich die für seinen Vergütungsantrag maßgebende Masse errechnet. Diesen Anforderungen genügt sein allein auf die Buchwerte des Gutachtens vom 23. April 1999 bezogener Vergütungsantrag vom 23. Mai 1999 bislang nicht. Wie bereits oben ausgeführt (vgl. Ziff. 2.b.aa), hat sich die Berechnungsgrundlage im hier zu entscheidenden Falle an Zerschlagungswerten auszurichten. Im Übrigen wird näher darzulegen sein, hinsichtlich welcher mit Absonderungsrechten belasteter Gegenstände Verwaltungstätigkeiten vorgenommen worden sind. Soweit bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage zur Anwendung gelangt, wird gegebenenfalls eine Vergleichsrechnung eingereicht werden müssen (Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 1 InsVV Rdn. 17 m.w.N.).

Dem Antragsteller wird Gelegenheit zu geben sein (§§ 4 InsO, 139 ZPO), mit seinem Vergütungsantrag den genannten Erfordernissen Rechnung zu tragen.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Beschluss über die Vergütungssetzung in der von §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO vorgesehenen Form bekanntzumachen ist (vgl. dazu auch Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 8 InsVV Rdn. 12 m.w.N.).

3. Da die sofortige weitere Beschwerde nur zu einem vorläufigen Erfolg führt, wird das Insolvenzgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu treffen haben.

4. Den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2, 35 GKG, 3 ZPO nach der Differenz zwischen der beantragten und der festgesetzten Vergütung bemessen.

Ende der Entscheidung

Zurück