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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 13.07.2001
Aktenzeichen: 3 W 62/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GBO


Vorschriften:

BGB § 1113
BGB § 1115
ZPO § 866 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 867 Abs. 2 Satz 1
GBO § 53 Abs. 1 Satz 2
Sollen für zwei Geldforderungen, die in zwei notariellen Urkunden tituliert sind, Zwangshypotheken auf vier Grundstücken des Schuldners eingetragen werden, so muss bei jeder Eintragung zum Ausdruck gebracht werden, welcher Teil der Forderung aus dem einen und welcher Teil der Forderung aus dem anderen Vollstreckungstitel gesichert werden soll. Anderenfalls kann die Eintragung inhaltlich unzulässig sein.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

In dem Verfahren

wegen Löschung von Zwangshypotheken von Amts wegen,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Cierniak auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16. Februar 2001 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. Januar 2001 ohne mündliche Verhandlung am 13. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Ludwigshafen am Rhein wird angewiesen, die nachfolgend bezeichneten, im Grundbuch von Friesenheim jeweils zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) eingetragenen Zwangssicherungshypotheken von Amts wegen zu löschen:

Blatt dritte Abteilung, laufende Nummer er Eintragungen (zu laufender Nummer der belasteten Grundstücke im Bestandsverzeichnis): Zwangssicherungshypothek zu 25.223,63 DM, Blatt dritte Abteilung, laufende Nummer der Eintragungen (zu laufender Nummer er belasteten Grundstücke im Bestandsverzeichnis): Zwangssicherungshypothek zu 25.223,61 DM, Blatt dritte Abteilung, laufende Nummer der Eintragungen (zu laufender Nummer zu der belasteten Grundstücke im Bestandsverzeichnis): Zwangssicherungshypothek zu 25.223,63 DM, Blatt dritte Abteilung, laufende Nummer der Eintragungen (zu laufender Nummer zu der belasteten Grundstücke im Bestandsverzeichnis): Zwangssicherungshypothek zu 25.223,63 DM.

2. Der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. März 2001 wird aufgehoben.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde, wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft, an keine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 80 Abs. 1 und 3, 71 Abs. 1 und 2 i.V. mit 53 Abs. 1 Satz 2 GBO; vgl. OLG Hamm FGPrax 1995, 181 und Bauer/von Oefele/Budde, GBO § 71 Rdnr. 50). Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1) folgt aus dem Umstand, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. BGH NJW 1994, 1158).

Das Rechtsmittel hat in der Sache bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 Satz 1 GBO).

1. Gegenstand des Verfahrens ist die - mit der Rechtsbeschwerde weiterverfolgte - Anregung des Beteiligten zu 1) (vgl. Demharter, GBO 23. Aufl. § 53 Rdnr. 15), die im Grundbuch jeweils "aufgrund vollstreckbarer notarieller Urkunden des Notare S. in vom 17.10.1983 (Urk. Nr. und vom 07.07.1983 (Urk. Nr. im Wege der Zwangsvollstreckung" zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) - in Erbengemeinschaft - eingetragenen, im Tenor näher bezeichneten vier Zwangssicherungshypotheken gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen (vgl. BayObLG MittBayNot 1991, 255, 256).

a) Das Landgericht hat die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1), des Eigentümers der belasteten Grundstücke bzw. des Inhabers der belasteten Miteigentumsanteile (§ 864 Abs. 2 ZPO), gegen die Eintragung der Zwangshypotheken mit Recht als zulässig beurteilt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Rechtsmittel als Beschwerde nach § 71 GBO zu werten ist. Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek, ist nach herrschender Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat, die unbefristete Beschwerde nach § 71 GBO gegeben (vgl. RGZ 106, 74, 75, 76; Senat, Rpfleger 2001, 174; Beschluss vom 15. Juni 1994 - 3 W 63/94 -; BayObLGZ 1956, 218, 220; BayObLG JurBüro 1982, 1098, 1099; Rpfleger 1995, 106; OLG Köln JurBüro 1996, 159, 160; KG NJW-RR 1987, 592; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 867 Rdnr. 28; MüKo/Eickmann, ZPO 2. Aufl. § 867 Rdnrn. 71, 72). Denn die Eintragung einer Zwangshypothek als Vollstreckungsakt wird aufgrund ihrer formellen Zuweisung zum Grundbuchverfahren verfahrensrechtlich nur nach den Vorschriften der Grundbuchordnung behandelt. Das Grundbuchamt wird insoweit in erster Linie als Grundbuchbehörde tätig. Die Eintragung der Zwangshypothek ist eine Entscheidung des Grundbuchamts; sie ist nicht als Entscheidung im Vollstreckungsverfahren zu qualifizieren (OLG Hamm Rpfleger 1973, 440).

Das Landgericht ist ferner zu Recht von der Berechtigung des Beteiligten zu 1) zur Einlegung der Erstbeschwerde ausgegangen. Denn der Eigentümer hat ein rechtliches Interesse daran, dass die rechtlichen Verhältnisse des Grundstücks im Grundbuch richtig wiedergegeben werden (BayObLGZ 1976, 106, 109; Bauer/von Oefele/Budde aaO § 71 Rdnr. 87).

b) Grundbuchamt und Beschwerdekammer hätten jedoch der Anregung, die genannten vier Zwangshypotheken von Amts wegen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen, nachkommen müssen. Denn es handelt sich um inhaltlich unzulässige Eintragungen. Inhaltlich unzulässig im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind solche Eintragungen, die mit dem eingetragenen Inhalt aus Rechtsgründen nicht bestehen können (BGHZ 136, 283, 287 m.w.N.). Die inhaltliche Unzulässigkeit muss feststehen und sich aus der Grundbucheintragung und den zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen selbst ergeben; andere Beweismittel dürfen nicht verwertet werden (Senat, Beschluss vom 23. Mai 2001 - 3 W 32/01 -; BayObLGZ 1987, 390/393; BayObLG MittBayNot 1980, 203; 1991, 255, 256).

Die Eintragung der Zwangshypotheken erweist sich als inhaltlich unzulässig, weil die den dinglichen Rechten zugrunde liegenden Forderungen nicht so bestimmt bezeichnet sind, wie es aufgrund der §§ 1113, 1115 BGB erforderlich ist. Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung einer Zwangshypothek sowohl die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung als auch die Erfordernisse der Grundbucheintragung zu prüfen; einzutragen ist die Zwangshypothek mit dem nach §§ 1113, 1115 BGB notwendigen Eintragungsinhalt (Senat, Beschluss vom 23. September 1994 - 3 W 149/94 -; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 11. Aufl. Rdnrn. 2168 ff., 2186). Gemäß §§ 1113 Abs. 1, 1115 Abs. 1, 1184 BGB ist eine Hypothek die Belastung eines Grundstücks mit dem Inhalt, dass eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass Gläubiger, Schuldner und Schuldgrund so bestimmt bezeichnet sind, dass die Individualisierung der gesicherten Forderung unverwechselbar gewährleistet ist, mithin auch die sich aus ihrer etwaigen Veränderung ergebenden Folgen für die Hypothek festgestellt werden können. Die Eintragung der Hypothek muss also, wenn sie den gesetzlichen Inhalt haben soll, ergeben, für welche bestimmte Forderung das Grundstück haftet (BGH WM 1972, 786, 787; NJW 1994, 460 f.; KG JFG 3, 424, 426; Staudinger/Wolfsteiner, BGB 13. Aufl. § 1113 Rdnr. 23; RGRK/Mattern, BGB 12. Aufl. § 1113 Rdnrn. 24, 30; Erman/Wenzel, BGB 10. Aufl. § 1113 Rdnrn. 5, 8, 18; Palandt/Bassenge, BGB 60. Aufl. § 1113 Rdnr. 8; Haegele/Schöner/Stöber aaO Rdnrn. 1925, 1935, 1943). Zwar kann im Gegensatz zu dem vom Gesetz vorgesehenen Regelfall, dass jede Hypothek nur eine einzelne bestimmte Forderung sichern soll (vgl. RGZ 126, 272, 279; KG OLG Bd. 45 S. 238; RGRK/Mattern aaO § 1113 Rdnrn. 34, 38), eine Hypothek auch für mehrere Forderungen desselben Gläubigers bestellt bzw. im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen werden (RGZ 75, 245, 247; 126, 272, 278f.; BayObLGZ 1964, 32, 35). Im Falle einer Zwangshypothek treffen insoweit die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der §§ 866, 867 ZPO nähere Bestimmungen: Gemäß § 866 Abs. 3 Satz 2, ZPO kann aufgrund mehrerer demselben Gläubiger - auch derselben Gläubigermehrheit - zustehender Schuldtitel gegen denselben Schuldner eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 866 Rdnr. 5). Sollen mehrere Grundstücke desselben Schuldners mit der Hypothek belastet werden, ist gemäß § 867 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen (vgl. BGH NJW 1991, 2022 für den Fall einer zu vollstreckenden Forderung). Das gilt auch, wenn der Gläubiger aus mehreren Schuldtiteln vollstreckt (vgl. BT-Drucks. 13/341 S. 36; Zöller/Stöber, ZVG 16. Aufl. Einl. 68.9). In einem solchen Fall muss aber völlig zweifelsfrei sein, welche Forderung aus welchem Titel auf welchem Grundstück gesichert werden soll; bei jeder der Eintragungen muss zum Ausdruck gebracht werden, welcher Teil der Forderung aus dem einen und welcher Teil der Forderung aus dem anderen Vollstreckungstitel durch die jeweilige Zwangshypothek gesichert werden soll. Nur so lässt sich später feststellen, welche Zahlung welche Hypothek tilgt. Diese Anforderungen an die Eintragung von Zwangshypotheken im Grundbuch sind in Rechtsprechung und Literatur unbestritten (LG Lübeck SchlHA 1962, 199; Zöller/Stöber aaO; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 867 Rdnr. 39; Löscher JurBüro 1962, 69, 70f.; 1982, 1791, 1801 m.w.N.; vgl. auch MüKo/Eickmann aaO § 867 Rdnr. 60). Lässt die Eintragung hingegen wegen eines Verstoßes gegen die genannten Grundsätze Zweifel darüber offen, inwieweit die eine oder die andere Forderung durch die jeweilige Zwangshypothek gesichert sein soll, so ist die Eintragung als inhaltlich unzulässig zu löschen (KG JFG 3, 424, 427f.; OLG Band 45, S. 238; LG Lübeck aaO; Löscher JurBüro 1982, 1791, 1801; RGRK/Mattern aaO § 1113 Rdnr. 47, § 1115 Rdnr. 3; vgl. auch RGZ 126, 272, 278; Meikel/Streck, Grundbuchrecht 7. Aufl. § 53 GBO Rdnr. 105; Haegele/Schöner/Stöber aaO Rdnr. 2200). So liegt es hier: Die Beteiligten zu 2) und 3) erstreben ihre dingliche Sicherung für zwei titulierte Geldforderungen. Sie betreiben die Zwangsvollstreckung aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 7. Juli 1983 (Urk. Nr. 1357/83) hinsichtlich eines Teilbetrags von 15.000,-- DM und aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars S. vom 17. Oktober 1983 (Urk. Nr. 1885/83) über 85.000,-- DM. Da die Eintragung einer Gesamthypothek auf den vier in Anspruch genommenen Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung nicht zulässig ist (BGH aaO; BayObLG Rpfleger 1986, 372; OLG Oldenburg Rpfleger 1996, 242f.), haben die Beteiligten zu 2) und 3) ihre Forderungen aus den beiden notariellen Urkunden zusammengerechnet und sodann in der Weise verteilt, dass auf den vier Grundstücken des Beteiligten zu 1) jeweils ein Viertel der Gesamtsumme gesichert werden soll. Es genügt aber nicht, den einzelnen Grundstücken einfach einen bestimmten Teilbetrag des sich aus zwei getrennten Forderungen zusammensetzenden "Gesamtanspruchs" zuzuteilen; insoweit ist der hier gegebene Fall von dem Fall zu unterscheiden, in dem Einzelhypotheken zugunsten desselben Gläubigers auf verschiedenen Grundstücken für verschiedene Teilbeträge ein und derselben Forderung begründet werden sollen (vgl. RGZ 113, 223, 233; Erman/Wenzel aaO § 1113 Rdnr. 7). Bei mehreren Forderungen ist es vielmehr nach allgemeiner Meinung (s.o.) sowohl aus vollstreckungsrechtlichen Gründen als auch mit Rücksicht auf den Bestimmtheitsgrundsatz der Grundbuchführung erforderlich, dass in der Verteilung genau aufgeführt wird, welcher Betrag aus welcher Forderung (nach Schuldgrund gesondert) dem einzelnen Grundstück zugeordnet werden soll. Das Grundbuchamt durfte daher dem Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) nicht stattgeben. Denn wie sich das jeweils eingetragene Viertel des "Gesamtanspruchs" zusammensetzt, d. h. zu welchen Teilen die jeweilige Zwangshypothek die beiden titulierten Geldansprüche aus den notariellen Urkunden sichert, lassen die in Ziffer 1 des Tenors genannten Eintragungen nicht erkennen. Kommt es etwa zu einer Teilzahlung oder soll eine der gesicherten Forderungen teilweise abgetreten oder gepfändet werden, kann der hiervon betroffene Teil der Zwangshypothek nicht bestimmt werden.

Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 9. Januar 2001 kann in dem hier gegebenen Fall nicht festgestellt werden, dass "sämtliche Forderungsteile zu je einem Viertel auf den einzelnen Grundstücken abgesichert sind." Dies ist aus dem Grundbuch - und allein darauf kommt es für eine Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO an - gerade nicht ersichtlich (vgl. KG JFG 3, 424, 428). Insoweit ist klarzustellen, dass etwaige Vermerke gemäß § 867 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO auf den vollstreckbaren Titeln über die Eintragung der Zwangshypotheken auch durch die Bezugnahmen auf die notariellen Urkunden in den Eintragungsvermerken nicht zum Inhalt des Grundbuchs geworden sind (BayObLG aaO; Hintzen ZIP 1991, 474, 480). Durch die Bezugnahme auf die notariellen Urkunden steht lediglich fest, dass zwei titulierte Geldforderungen gesichert werden sollen und diese in der Summe höher sind als der im Grundbuch jeweils eingetragene Geldbetrag. Ob Überhaupt weitere Zwangshypotheken für die Forderungen eingetragen wurden, lässt sich dem jeweiligen Eintragungsvermerk - auch im Wege der Auslegung (vgl. RGZ 113, 223, 231; BGHZ 90, 181, 184) - nicht entnehmen. Denn jedes Grundbuchblatt ist isoliert zu betrachten; für die Frage, ob die Eintragung einer Zwangshypothek inhaltlich unzulässig ist, darf nicht auf die Blätter der belasteten Grundstücke in ihrer Gesamtheit abgestellt werden (BayObLG aaO S. 373). Erst recht kann der einzelnen Eintragung - für sich gesehen - keine Aufteilung "sämtliche(r) Forderungsteile zu je einem Viertel" entnommen werden. Auch die - nicht weiter begründete - Erwägung des Landgerichts, eine der gesicherten Teilforderungen erstrecke sich "auf die gesamte Forderung über 15.000,-- DM, findet in den Eintragungsvermerken keine Grundlage.

Damit geht - anders als in der zitierten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. März 1986 (Rpfleger 1986, 372) - aus den Eintragungen und den zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen selbst hervor, dass die Zwangshypotheken nicht mit dem gesetzlich gebotenen Inhalt eingetragen wurden; daher sind die Eintragungen inhaltlich unzulässig. Es sind nicht etwa Eigentümergrundschulden entstanden (vgl. BayQbLG aaO S. 373; RGRK/Mattern aaO; Löscher aaO S. 1799). Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92 (NJW 1994, 461) steht dem nicht entgegen; denn es betrifft einen anderen Fall. Die im Tenor näher bezeichneten vier Zwangshypotheken müssen daher gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen gelöscht werden (vgl. Demharter aaO § 53 Rdnr. 45 und die Zitate auf S. 6 a.E. des 1. Abs.). Da die Sache entscheidungsreif ist, hat der Senat das Grundbuchamt hierzu angewiesen.

Auf die Frage, ob sich die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragungen außerdem aus dem Umstand ergibt, dass die vorgenommene Verteilung auch nicht erkennbar macht, welcher Betrag aus welcher Nebenleistung (Kosten) dem einzelnen Grundstück zugeteilt ist (so Löscher aaO S. 1801; JurBüro 1962, 69, 70), kommt es für die zu treffende Entscheidung nicht an.

Da der ursprüngliche Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) durch die inhaltlich unzulässigen Eintragungen nicht erledigt worden ist, wird das Grundbuchamt nach der von Amts wegen vorzunehmenden Löschung erneut über ihn zu entscheiden haben (BayObLG Rpfleger 1998, 334; Demharter aaO § 53 Rdnr. 53).

2. Der Senat hat den Beschluss des Landgerichts vom 7. März. 2001 aufgehoben, weil, das Gesetz eine solche Nichtabhilfeentscheidung ausschließt (§ 80 Abs. 2 GBO).

3. Da die weitere Beschwerde Erfolg hat, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§§ 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO). Die Anordnung einer Kostenerstattung nach § 13 a FGG erscheint nicht gerechtfertigt.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 30, 131 Abs. 2 KostO in Übereinstimmung mit der nicht beanstandeten Festsetzung des Landgerichts bestimmt.

Ende der Entscheidung

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