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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 3 W 83/04
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 30 Abs. 1 Satz 3 | |
ZPO § 526 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 3 W 83/04
In dem Verfahren
betreffend die Anordnung von Abschiebungshaft
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Landgericht Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 20. April 2004 gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 6. April 2004 zugestellten Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. März 2004
ohne mündliche Verhandlung
am 28. April 2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist zulässig (dazu 1.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (dazu 2. und 3.).
1. Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht das Verbot der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 20 a Abs. 1 FGG) entgegen. Ist nämlich in einem solchen Verfahren eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über den Kostenpunkt isoliert anfechtbar (§ 20 a Abs. 2 FGG). Das gilt auch, wenn - wie hier - wegen Erledigung des Verfahrensgegenstandes (durch die Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebungshaft am 23. Dezember 2003) erst in der (Erst-)Beschwerdeinstanz eine Entscheidung nur noch über den Kostenpunkt ergeht (vgl. BayObLGZ 1997, 350, 351; BayObLGZ 1997, 379, 380; BrandOLG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 8 Wx 32/01 -, zitiert nach Juris; Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., § 7 FEVG Rdnr. 6; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG, 15. Aufl., § 20 a Rdnr. 19 a).
Die Beschwerdesumme von mehr als 100,00 EUR ist offensichtlich erreicht (vgl. §§ 112, 15 Abs. 1 BRAGO).
2. Die Entscheidung des Landgerichts ist (nunmehr) durch den zuständigen Einzelrichter ergangen.
Mit (undatiertem) Beschluss aus dem November 2003 hat die Zivilkammer die Sache gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG i.V.m. § 526 ZPO dem Vorsitzenden Richter am Landgericht ..... als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Wortlaut dieses Übertragungsbeschlusses ist eindeutig und deshalb keiner Auslegung dahin zugänglich, der (auch nicht etwa mit einem erläuternden Zusatz versehenen) namentlichen Benennung des Einzelrichters habe lediglich "deklaratorische Bedeutung" zukommen sollen; denn aus der maßgeblichen Sicht der Verfahrensbeteiligten - wie auch des Rechtsbeschwerdegerichts - findet eine dahin gehende Interpretation in dem Beschluss keinen Anklang.
Der zur Entscheidung der Abschiebungshaftsache in zweiter Instanz berufene Einzelrichter war und blieb danach der Vorsitzende Richter am Landgericht ..... auch nach der (ersten) Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2003 (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 526 Rdnr. 10). Ein Wechsel in der Person des entscheidenden Einzelrichters, der durch Übertragung seitens des Spruchkörpers zum gesetzlichen Richter gewordenen war (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 526 Rdnr. 2), ist auch nicht dadurch eingetreten, dass das Verfahren nach der Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht gemäß der (innerdienstlichen) "Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Aktenordnung - AktO -)" im Beschwerderegister für Zivilsachen des Landgerichts unter einem neuen T-Aktenzeichen eingetragen worden ist (.....). Denn die Aktenordnung ist bloße Verwaltungsvorschrift ohne Rechtsnormcharakter. Sie kann deshalb weder die zuvor durch Entscheidung des Kollegiums erfolgte namentliche Bestimmung des gesetzlichen Richters "aushebeln" noch für sich allein als Rechtsgrundlage für eine Auswechselung des entscheidenden Einzelrichters herangezogen werden; ein solcher Wechsel ist vielmehr nur durch (erneuten) Beschluss des Spruchkörpers unter den dafür normierten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig (vgl. § 21 g Abs. 2, Halbs.2 i.V.m. Abs. 3 GVG).
Ob es sich im Hinblick darauf für die Beschwerdekammer des Landgerichts empfiehlt, ihre interne Geschäftsverteilung dahin klarzustellen, dass nach einer Zurückverweisung einer Einzelrichtersache durch das Oberlandesgericht die Sache im Referat des Einzelrichters verbleibt, der für die erste Sachentscheidung zuständig gewesen ist, hat die Kammer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in eigener Verantwortung zu entscheiden.
3. Die Entscheidung des Landgerichts über den Kostenpunkt beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
Die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung zugunsten des Betroffenen nach § 16 Satz 1 FEVG liegen nicht vor. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass für die Beteiligte zu 2) nicht ein begründeter Anlass vorlag, die Haftanordnung durch das Amtsgericht vom 15. Oktober 2003 zu beantragen.
Zur Zeit der Antragstellung vom 15. Oktober 2003 lag ein begründeter Anlass vor, Sicherungshaft auch - wie geschehen - nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG zu beantragen. Denn der Betroffene hatte für die Hilfe zur illegalen Einreise nach Deutschland mehr als 10 000,00 EUR an Schleuser gezahlt, worin das Landgericht in der jetzt angefochtenen Entscheidung rechtlich bedenkenfrei ein gewichtiges Indiz für einen Entziehungswillen des Betroffenen gesehen hat (vgl. BGH FGPrax 2000, 130).
Ende der Entscheidung
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