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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: 4 U 191/01
Rechtsgebiete: DÜG, HGB
Vorschriften:
DÜG § 1 | |
HGB § 350 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil
Aktenzeichen: 4 U 191/01
Verkündet am: 31. Oktober 2002
In dem Rechtsstreit
wegen Kaufpreisforderung
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. Oktober 2001 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt in L... eine "Bunkerstation" (Tankstelle) für Binnenschiffe). Die Beklagten, Binnenschiffer, die im Jahre 2000 für die Firma H...-... GmbH, M... fuhren, betankten damals ihre Schiffe bei der Klägerin.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Bezahlung der Tankrechnungen in Anspruch.
Sie hat beantragt:
1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 19 487,57 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 19. Dezember 2000 zu zahlen.
2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie 19 740,28 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 24. Februar 2000 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, Schuldnerin der Tankrechnungen sei die Spedition H... GmbH.
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die Beklagten nach Beweisaufnahme entsprechend den Anträgen der Klägerin verurteilt und die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten den Treibstoff eigenen Namens gebunkert. Auf das Urteil wird im Übrigen ergänzend Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung machen die Beklagten weiterhin geltend, dass die Spedition H... GmbH Schuldnerin der Klägerin geworden sei.
Sie beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Ausführungen des Landgerichts, wobei sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt.
Auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.... Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. September 2001 verwiesen
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung führt zum Erfolg.
I.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Kaufpreisanspruch gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 31 EGBGB nach deutschem Recht richtet. Die Beklagten holländischen Schiffseigner, die im Auftrag einer deutschen Firma (Spedition H... GmbH) gefahren sind, haben im Inland bei einer deutschen Firma gebunkert. Die Annahme deutschen Rechts ist deshalb unzweifelhaft und wird von den Parteien auch nicht in Frage gestellt.
II.
Der Senat kann nach der erneuten Vernehmung des Zeugen H... der Auffassung des Landgerichts nicht zustimmen, dass die Beklagten Vertragspartner der mit der Klägerin bei den jeweiligen Tankvorgängen abgeschlossenen Kaufverträge geworden seien.
Zwar haben sie beim "bunkern" nicht ausdrücklich erklärt, für die Spedition H..., also in fremdem Namen, zu handeln und auch die jeweiligen Lieferscheine eigenen Namens unterschrieben, also ihre Vertretereigenschaft nicht offen gelegt (§ 164 Abs. 2 BGB). Die Spedition ist aber nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäftes alleiniger Vertragspartner der Klägerin geworden. Danach wird ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet, wenn sich aus bestimmten Umständen ergibt, dass das Unternehmen und nicht der Vertragsschließende berechtigt oder verpflichtet werden sollte. Bleiben jedoch ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit, greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen (§ 164 Abs. 2 BGB) ein (BGH NJW 1995, 43 m.w.N.). Solche Zweifel können sich insbesondere dann ergeben, wenn - wie hier - ein Geschäft sowohl das eigene Unternehmen des Vertreters wie auch einen Dritten betreffen kann (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1996, 802; Schramm in MünchKomm, 3. Aufl., § 164, Rdnr. 23).
Nach der Vernehmung des Zeugen H..., des Geschäftsführers der Firma H..., steht für den Senat ohne jeden Zweifel fest, dass die Spedition alleiniger Vertragspartner der Klägerin war. Der Zeuge hat ausgesagt, seine Firma habe mit der Klägerin vereinbart, dass die von der Spedition befrachteten Schiffe, die der Klägerin namentlich bekannt gegeben worden waren, auf Rechnung der Firma H... GmbH tanken sollten; seine Firma habe die Rechnungen der Klägerin auch regelmäßig beglichen. Die Vereinbarung sollte für die Klägerin - wegen der nicht immer einschätzbaren Zahlungsfähigkeit der Schiffseigner - den Vorteil haben, dass sie einen "überprüfbaren Schuldner" erhalten sollte. Im Gegenzug gewährte die Klägerin der Spedition Mengenrabatte. Dass die Klägerin auch selbst davon ausging, dass ihr Schuldner nur die Firma H... GmbH sei, belegt, dass die Klägerin - wie der Zeuge H... bekundet hat - ihre Rechnungen entweder direkt an die Spedition oder nur "durchlaufend H...-Spedition" an die Schiffseigner, also letztlich ebenfalls an die Spedition schickte.
Die von dem Zeugen H... beschriebene Vereinbarung lässt deshalb keinen Raum für die Annahme, die Vereinbarung habe lediglich einen Schuldbeitritt, eine Zahlungszusage, eine "Garantieerklärung" oder eine nach § 350 HGB formfreie Bürgschaftserklärung der Spedition beinhaltet, die eine (Mit-)Verpflichtung der Beklagten unberührt gelassen hätte.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO n.F..
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20 056,88 Euro (19 487,57 DM + 19 740,28 DM) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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