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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 22.02.2001
Aktenzeichen: 4 U 28/00
Rechtsgebiete: AGBG, BewachV, VVG, BGB
Vorschriften:
AGBG § 1 Abs. 2 | |
AGBG § 9 | |
AGBG § 24 | |
BewachV § 7 Satz 2 | |
VVG § 12 Abs. 3 | |
BGB § 276 |
1. Eine Ausschlussklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bewachungsunternehmens, nach der Schadensersatzansprüche im Falle der Ablehnung durch den Unternehmer oder dessen Versicherungsgesellschaft binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend zu machen sind, enthält keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners i.S.v. § 9 AGBG.
2. Zur Frage der Verwirkung des Rechts auf Geltendmachung der Ausschlussfrist.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil vom 22. Februar 2001 -4 U 28/00 -
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil
Aktenzeichen: 4 U 28/00 7 O 589/99 Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Verkündet am: 22. Februar 2001
Bastian, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatzes,
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Jenet
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2001
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf 25 000,-- DM festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Bewachungsvertrag.
Am 17. Februar 1993 schlossen die Parteien einen Vertrag über Sicherheitsdienstleistungen. Grundlage dafür war ein Angebot der Beklagten vom 11. Februar 1993, dessen Annahme die Klägerin mit Schreiben vom 17. Februar 1993 erklärte. In diesem Schreiben ist angeführt, es gälten als Vertragsbedingungen in der angegebenen Reihenfolge: ein Leistungsverzeichnis, die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes ...", die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil B und die AGB der Beklagten mit einer von der Klägerin vorgenommenen Änderung bei der in Ziffer 10 der AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkung. Nach dem Inhalt des Leistungsverzeichnisses war die Beklagte verpflichtet, an dem Museumsgebäude der Klägerin in M... Alarmverfolgungen mittels Funkwagen vorzunehmen, wobei die Alarmierung durch eine Alarmzentrale der Firma S... in M... zu erfolgen hatte.
Am 3. Oktober 1998 kam es in dem Museumsgebäude zu einem Einbruch, bei dem erstmals um 00.47 Uhr ein Alarm ausgelöst wurde. Dieser ging an die Alarmzentrale der Firma S..., welche die Einsatzzentrale der Beklagten informierte. Die Beklagte verständigte daraufhin einen Streifenwagenfahrer, der gerade bei einer Firma O... Tank in S... - am Rande des Streifeneinzugsgebiets der Beklagten - zu Fuß unterwegs war. Der Fahrer traf um 1.55 Uhr im Gebäude der Klägerin ein. Er stellte die Anlage ab und sodann sofort wieder scharf. Den Alarm interpretierte er als Störung.
Am nächsten Tag stellte die Klägerin fest, dass in ihrem Gebäude über ein versteckt liegendes Fenster eingebrochen worden war. Sie meldete ihren Schaden sofort mündlich an die Beklagte. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Oktober 1998 reichte sie anschließend eine schriftliche Schadensmeldung bei der Beklagten ein.
Die Beklagte lehnte eine Regulierung des Schadens mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 1. Dezember 1998 ab. Mit Schreiben vom 21. Januar 1999 setze die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten der Beklagten nochmals Frist bis 10. Februar 1999 und kündigte an, dass sie Klage erheben werde, sofern die Beklagte bis dahin nicht mitteile, ob sie zur Regulierung bereit sei. Die Bevollmächtigte der Beklagten rief daraufhin am 10. Februar 2000 bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin an und bat um Fristverlängerung von einer Woche, die ihr stillschweigend gewährt wurde. Eine Stellungnahme ging innerhalb dieser Zeit nicht ein. Mit Klageschrift vom 19. April 1999, eingegangen beim Landgericht Frankenthal am 20. April 1999 hat die Klägerin sodann die hier vorliegende Klage erhoben.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr seien bei dem Einbruch vom 3. Oktober 1998 verschiedene, im einzelnen bezeichnete Gegenstände entwendet worden. Die Beklagte habe für den Schaden einzustehen, weil sie auf den Alarm nicht sofort, sondern erst nach über einer Stunde reagiert habe. Es seien insgesamt 11 Alarme ausgelöst worden; noch beim letzten Alarm seien die Einbrecher im Gebäude gewesen. Bei einer rechtzeitigen Reaktion der Beklagten wäre das Abhandenkommen der gestohlenen Gegenstände zu vermeiden gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.000,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25. Januar 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorrangig geltend gemacht, die Klage sei verspätet erhoben, weil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unter Ziffer 11 eine Ausschlussfrist von 3 Monaten vereinbart sei. Im Übrigen sei sie - die Beklagte auch in der Sache nicht schadensersatzpflichtig.
Das Landgericht hat die Klageabgewiesen. Es hat den Standpunkt eingenommen, die Klage sei gemäß § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verfristet eingelegt worden. Die Regelung in § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei wirksam. Aus dem Annahmeschreiben der Klägerin folge, dass beide Parteien Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und innerhalb verlängerter Frist begründeten Berufung.
Die Klägerin hält die vom Landgericht herangezogene AGB-Klausel für unwirksam und bekämpft die Ansicht des Landgerichts, beide Parteien seien Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Davon abgesehen sei eine Berufung auf die Ausschlussklausel aber auch rechtsmissbräuchlich.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.000,-- DM_nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25. Januar 1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Sicherheitsdienstleistungsvertrages. Mit Recht hat das Landgericht einen solchen Anspruch schon deshalb verneint, weil die Klage nicht innerhalb der in Ziffer 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehenen 3-Monats-Frist erhoben worden ist.
1. Gemäß Ziffer 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist der Anspruch im Falle der Ablehnung durch den Unternehmer oder dessen Versicherungsgesellschaft binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Die Beklagte hat durch das Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 1. Dezember 1998 den Anspruch eindeutig abgelehnt. Die Klageschrift ist aber erst am 20. April 1999 beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) eingegangen. Damit ist die 3-Monats-Frist nicht eingehalten. Dahinstehen kann dabei, ob - wovon offenbar das Landgericht ausgeht - die Frist bereits mit dem 1. Dezember 1998 zu laufen begonnen hat oder ob dies erst mit Zugang des Ablehnungsschreibens der Fall war. Auch wenn man auf den Zugang abstellt, lag er jedenfalls vor dem 20. Januar 1999. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 21. Januar 1999, mit dem dieser auf das Schreiben der Beklagten vom 1. Dezember 1998 eingeht und sich ausdrücklich dafür entschuldigt, dass er erst jetzt zu einer Beantwortung komme, dies "hänge mit dem Jahreswechsel zusammen". Daraus ist zu folgern, dass dem Bevollmächtigten der Klägerin das Schreiben vom 1. Dezember 1998 jedenfalls noch vor dem Jahreswechsel 1998/1999 zugegangen ist und die Frist durch die Klageeinreichung am 20. April 1999 nicht mehr eingehalten werden konnte.
2. Die Regelung in Ziffer 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist wirksam.
a. Die Klägerin hat in ihrem Zuschlagsschreiben vom 17. Februar 1993 eine ganze Reihe von Klauselwerken vorgegeben, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgehensollen. Zudem hat sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Änderungen vorgenommen. Auf all dies hat sich die Beklagte eingelassen. Im Hinblick darauf spricht einiges dafür, dass gemäß § 1 Abs. 2 AGBG bereits gar keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen, weil die Parteien die Vertragsbedingungen ausgehandelt haben (vgl. dazu etwa BGH NJW 2000, 1110, 1111 und BGH NJW-RR 1987, 144, 145, jew. m.w.N.). Im Ergebnis kann dies aber offenbleiben. Auch dann, wenn man mit der Klägerin ein Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen bejaht, unterliegt die Wirksamkeit der zu Ziffer 11 getroffenen Regelung keinen Bedenken.
b. Die Klägerin ist eine Stiftung des Öffentlichen Rechts. Für sie gilt § 24 AGBG (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 24 AGBG Rdn. 2 m.w.N.). Eine Inhaltskontrolle richtet sich somit nicht nach §S 10, 11 AGBG, sondern allein nach § 9 AGBG. Die Regelung in Ziffer 11 der AGB der Beklagten ist folglich nur dann unwirksam, wenn sie die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist nicht der Fall.
aa. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin zur Rechtfertigung ihres gegenteiligen Standpunktes auf, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1973 (II ZR 19/76 = NJW 1978, 1314), das eine entsprechende Klausel in den Konossementsbedingungen eines Frachtführers für unwirksam erklärt hat. Daraus kann für den hier zu entscheidenden Fall nichts hergeleitet werden. Dass in jener Entscheidung die 3-MonatsFrist für unangemessen kurz erachtet wurde, beruht auf den Eigentümlichkeiten des Transportrechts, bei dem keine gesetzliche Regelung vorhanden ist, welche die Möglichkeit einer Ausschlussfristvorsieht und bei dem der Geschädigte möglicherweise zur vorschnellen Klageerhebung gegen alle erdenklichen Schädiger genötigt würde (BGH aaO). So liegen die Dinge hier indes nicht.
bb. Für Dienstleistungen der hier in Rede stehenden Art gilt die Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 7. Dezember 1995 (BewachV - BGBl. 1965, 1602). Sie sieht in ihrem § 7 Satz 2 ausdrücklich vor, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen Ausschlussfristen vereinbart werden können. Diese Möglichkeit dient dem Interesse des Klauselverwenders, der durch die Ausschlussfrist in die Lage versetzt wird, Schadensfälle möglichst zügig abzuwickeln. Ein solches Interesse ist bei Bewachungsverträgen grundsätzlich anzuerkennen (vgl. BGH NJW 1999, 1031, 1032 und MDR 2000, 257, jew. m.w.N.).
cc. Die Umsetzung dieses Interesses durch die in Ziffer 11 der AGB der Beklagten enthaltene Klausel benachteiligt die Klägerin auch im Hinblick auf die konkrete Dauer der eingeräumten Frist nicht unangemessen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs (NJW 1999 und MDR 2000, jew. aaO) in diesem Punkte nichts gegenteiliges. Die Entscheidungen betreffen Ausschlussklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die an eine nicht unverzügliche Anzeige des Schadensereignisses anknüpfen. Soweit eine solche Anknüpfung als unangemessen gewertet wurde, geschah dies deshalb, weil jede noch so kurzfristige und leichte Fahrlässigkeit das vollständige Erlöschen des Anspruchs zur Folge gehabt hätte. Das ist mit der hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht vergleichbar.
Vorliegend geht es nicht um eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige, sondern um die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, für die nach Ablehnung der Eintrittspflicht durch den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch drei Monate zur Verfügung stehen. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um sich darüber klar zu werden, ob ein streitiger Schadensersatzanspruch, dessen Erfüllung endgültig abgelehnt worden ist, nunmehr gerichtlich durchgesetzt werden soll.
dd. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass hier die Klagefrist zusammen mit der Anzeigefrist in einer einzigen Klausel geregelt ist. In ihren Einzelheiten sind die Voraussetzungen einer rechtzeitigen Anzeige hier ohnehin anders formuliert, als die Regelungen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1999 und MDR 2000 aaO) zugrunde lagen. Wenn man aber gleichwohl annimmt, die AGB-Regelung zur Schadensanzeige sei auch im hier vorliegenden Falle unwirksam, so schlägt das nicht auf die ganze Klausel durch. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion gilt nicht bei eindeutig teilbaren Klauseln (vgl. etwa BGHZ 107, 185, 190 und 108, 1, 11 f.; Palandt/Heinrichs aaO vor § 8 AGBG Rdn. 11 f., jew. m.zahlr.w.N.). Eine solche liegt hier vor. Die Regelung zur Anzeigefrist könnte in Ziffer 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einfach weggestrichen werden, ohne dass die Regelung zur Klagefrist dadurch berührt wäre.
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte nicht auf die Geltendmachung der Ausschlussfrist verzichtet. Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf die Versäumnis der Ausschlussfrist zur Klageerhebung beruft.
a. Selbst wenn die Beklagte dadurch, dass sie beidem Telefonat vom 10. Februar 1999 nochmals eine Fristverlängerung von einer Woche erbeten hat, zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht mehr unter allen Umständen an der Ablehnung festhalten will, führt dies nicht zu einem Verzicht auf die Geltendmachung der Ausschlussfrist. Die daran anknüpfende Folge ist allenfalls diejenige, dass sich für die Klägerin die Klagefrist bis zum Zeitpunkt der erneuten Ablehnung verlängert und noch eine kurze Überlegungsfrist von ein oder zwei Wochen hinzutritt, wenn dieser Zeitpunkt außerhalb der Frist liegt. Dies ist für gesetzliche Ausschlussfristen, wie diejenige in § 12 Abs. 3 VVG anerkannt (vgl. z.B. OLG Köln RuS 1992, 289; 290; KG VersR 1997, 433; Prölls/Martin, VVG 26. Aufl. § 12 Rdn. 47 ff. m.w.N.). Für eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist kann in diesem Punkte nichts anderes gelten.
b. Die Beklagte hat ihr Recht zur Geltendmachung der Ausschlussfrist aber auch nicht verwirkt. Sie hatte sich lediglich telefonisch noch eine Woche Zeit erbeten, um zu entscheiden, ob sie überhaupt noch einmal in Verhandlungen eintreten werde. Für diesen Fall hatte sie versprochen, sich noch einmal zu melden (vgl. Aktennotiz Braun vom 10. Februar 1999). Daraus ergibt sich nichts für eine Verwirkung. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten kein weiteres Vertrauen erweckt, als das, dass die Klägerin mit ihrer bereits für den 10. Februar 1999 angekündigten Klage noch bis zum Ablauf der erbetenen Wochenfrist zuwarten könne. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte das auch durchaus so verstanden, sonst hätte er sich nicht auf den 19. Februar 1999 Wiedervorlagefrist notiert. Nachdem aber die von der Beklagten erbetene Frist ohne Rückäußerung verstrichen war, bestand kein Anlass mehr für die Erwartung, die Beklagte werde sich nicht auf die Ausschlussfrist berufen. Sie musste vielmehr Klage erheben. Dafür stand selbst dann, wenn man für den Fristbeginn schon auf den 1. Dezember 1998 abstellt, noch Zeit bis zum 1. März 1999 zur Verfügung.
Wenn die Klägerin die Klagefrist gleichwohl versäumt hat, so geht dies allein zu ihren Lasten.
4. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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