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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 19.02.2001
Aktenzeichen: 4 W 2/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 | |
ZPO § 276 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 276 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 307 Abs. 1 | |
ZPO § 307 Abs. 2 |
Im Falle der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens liegt ein sofortiges Anerkenntnis i. S. v. § 93 ZPO grundsätzlich nur dann vor, wenn es innerhalb der Notfrist von zwei Wochen erklärt wird, die gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft besteht.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 19. Februar 2001 - 4 W 2/01 -
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 4 W 2/01 7 O 451/00 Landgericht Frankenthal (Pfalz)
In dem Rechtsstreit
wegen Räumung,
hier: Kostenentscheidung nach Anerkenntnis,
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Jenet auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27./28. Dezember 2000 gegen die Kostenentscheidung des ihnen am 21. Dezember 2000 zugestellten Anerkenntnisurteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. Dezember 2000
ohne mündliche Verhandlung am 19. Februar 2001
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf einen Betrag bis zu 7 000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerinnen haben die Beklagte mit ihrer Klage auf Räumung von Geschäftsraum in Anspruch genommen. Daraufhin hat das Landgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. November 2000 fristgemäß ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt. In der Klageerwiderungsschrift vom 4. Dezember 2000 hat sie den Räumungsanspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt. Auf Antrag der Klägerinnen hat das Landgericht die Beklagte durch Anerkenntnisurteil zur Räumung verurteilt und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 93, 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2, 577 Abs. 2 ZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu Recht auferlegt.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO nicht mehr vorliegt, wenn die Klageforderung erst in der Klageerwiderung nach § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO anerkannt wird. Ein sofortiges Anerkenntnis muss, um die Kostenfolge nach § 93 ZPO auszulösen, bereits innerhalb der Notfrist von zwei Wochen erklärt werden, die gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft besteht (ebenso etwa OLG Celle NJW-RR 1998, 1370; OLG Köln OLGR 1999, 130; Zöllen/Herget, ZPO 22. Aufl. § 93 Rdn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 93 Rdn. 97, 102, jeweils m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 307 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat ein Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren schon dann zu ergehen, wenn der Beklagte auf die Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Anspruch anerkennt. Damit ist der frühest mögliche Zeitpunkt für das Anerkenntnis vorgegeben (vgl. dazu Zöllen/Vollkommen aaO § 307 Rdn. 3 a m.w.N.).
Ihn muss der Beklagte nutzen, wenn sein Anerkenntnis ihm die günstige Kostenfolge aus § 93 ZPO wahren soll. Soweit die Gegenmeinung auf eine weniger strenge Beurteilung bei vorangegangenem Mahn- oder Versäumnisverfahren abstellt (vgl., etwa OLG Schleswig MDR 1997 971), vermag sie nicht zu überzeugen. Die von ihr herangezogenen Fälle sind solche, in denen ein Anerkenntnis erst in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden kann (§ 307 Abs. 1 ZPO). Bei ihnen fehlt gerade eine spezielle und eindeutige Regelung, wie sie in § 307 Abs. 2 ZPO für das schriftliche Vorverfahren vorgesehen ist.
Die Beklagte kann auch nicht mit ihrer Behauptung durchdringen, sie hätte bis zur Abgabe ihres Anerkenntnisses keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, weil vor dem 24. November 2000 noch gar keine wirksame Kündigung vorgelegen habe.
Zwar mag es zutreffen, dass dann, wenn ein Anspruch erst im Laufe eines Rechtsstreits fällig wird, für die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. dazu Zöller/Herget aaO m.w.N.). Hier war der Anspruch aber von Anfang an fällig. Mit ihrer gegenteiligen Betrachtungsweise verkennt die Beklagte, dass eine wirksame Kündigung spätestens in der Klageschrift zu sehen wäre, in der die Klägerinnen hinreichend verdeutlicht haben, dass sie das Mietverhältnis wegen des andauernden Zahlungsverzuges der Beklagten mit sofortiger Wirkung auflösen wollen (vgl. dazu BGH ZMR 1997, 280; BayObLG NJW 1981, 2197, 2198, jew. m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 12 Abs. 1, 25 Abs. 2 GKG, 3 ZPO nach dem Interesse der Beklagten an der Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung bemessen.
Ende der Entscheidung
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