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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 05.03.2004
Aktenzeichen: 4 W 20/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 104 | |
ZPO § 278 Abs. 6 | |
BRAGO § 23 Abs. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 4 W 20/04
In dem Rechtsstreit
wegen Vertragsstrafe,
hier: Kostenfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 27./28. Januar 2004 gegen den ihnen am 20. Januar 2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Dezember 2003
ohne mündliche Verhandlung am 5. März 2004
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig, §§ 104, Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568, Abs. 2 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. Sie bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Rechtspfleger hat bei der Kostenausgleichung zu Recht auf Seiten der Kläger die Vergleichsgebühr nur einmal in Ansatz gebracht.
Im Anschluss an den Verhandlungstermin vom 20. September 2002 hatte das Gericht den Parteien zunächst einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet, welcher der Hauptbevollmächtigten der Kläger zugegangen ist. Der Vergleich kam nicht zu Stande. Daraufhin wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2003, der von der Unterbevollmächtigten der Kläger wahrgenommen wurde, ein Widerrufsvergleich geschlossen. Nachdem dieser Vergleich von den Klägern widerrufen worden war, kam es - nunmehr wieder unter Einschaltung der Hauptbevollmächtigten der Kläger - zum Vergleichsschluss im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO. In diesem Vergleich wurde der ursprünglich widerruflich abgeschlossene Vergleich mit einer Modifizierung bei der Kostenregelung wiederholt.
Unter diesen Umständen mag es zutreffen, dass sowohl in der Person der Unterbevollmächtigten als auch derjenigen der Hauptbevollmächtigten der Kläger eine Vergleichsgebühr entstanden ist (vgl. dazu etwa Gerold Schmidt/von Eicken, BRAGO 15. Aufl. § 23 Rdnr. 22, 31 und § 53 Rdnr. 13, jeweils m. w. N.). Dies betrifft aber nur das Innenverhältnis zwischen den Klägern und ihren Bevollmächtigten. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob auch beide Vergleichsgebühren im Außenverhältnis von den Beklagten zu erstatten sind. Dies hat der Rechtspfleger zu Recht verneint.
Ist die Vergleichsgebühr in der Person zweier Rechtsanwälte entstanden, so ist sie in der Regel nicht doppelt erstattungspflichtig. Anders verhält es sich allenfalls dann, wenn die Hinzuziehung zweier Rechtsanwälte für den Vergleichsabschluss zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. An dieser Erforderlichkeit ist aber ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. etwa OLG Hamburg MDR 1984, 949; OLG Bamberg JurBüro 1983, 772, 773 und JurBüro 1987, 118; OLG Saarbrücken JurBüro 1987, 700, 701; OLG Karlsruhe Justiz 1989, 85; OLG Brandenburg MDR 1999, 1349; Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 91 Rdnr. 13 "Vergleich" m. w. N.). Demnach kommt hier die Erstattung einer zweiten Vergleichsgebühr nicht in Betracht. Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass eine sachgerechte Beratung der Kläger über den Vergleichsabschluss sowohl die Einschaltung der Unterbevollmächtigten als auch die Einschaltung der Hauptbevollmächtigten erfordert hätte. Vielmehr hätte es genügt, wenn die Frage einer Modifizierung des zunächst widerrufenen Vergleichs von den kaufmännisch versierten Klägern auf schriftlichem Wege unmittelbar mit ihrer Unterbevollmächtigten erörtert worden wäre. Dann hätte der Vergleichsschluss unter alleiniger Einschaltung der unterbevollmächtigten Rechtsanwältin entweder in einem erneuten Termin oder im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO erfolgen können. Ebenso gut hätte der Vergleich von vornherein unter alleiniger Einschaltung der Hauptbevollmächtigten der Kläger gem. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden können. In keinem Falle hätte es aber der Einschaltung zweier Rechtsanwälte bedurft.
2. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss auch hinsichtlich der Berechnung der in die Ausgleichung eingestellten Kosten der Beklagten nicht zu beanstanden.
Soweit der Rechtspfleger bei den zu Lasten der Beklagten in Abzug gebrachten Auslagen an Stelle eines Betrages von 57,24 € einen solchen von 157,24 € anführt, begründet dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger. Im Übrigen handelt es sich dabei um ein bloßes Schreibversehen.
Zu Gunsten der Beklagten verbleiben folgende erstattungsfähige Kosten:
Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 BRAGO 412,00 € 3/10 Erhöhungsgebühr er gemäß § 6 BRAGO 123,60 € Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 BRAGO 412,00 € Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO 412,00 € Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO 20,00 € zusammen 1.379,60 €.
Dies entspricht dem Betrag, den der Rechtspfleger bei der Kostenausgleichung zu Gunsten der Beklagten in die Berechnung eingestellt hat.
3. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 25 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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