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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 4 W 27/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 4 W 27/01
7 O 1988/94 Landgericht Frankenthal (Pfalz)
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung aus Kauf,
hier: Rubrumsberichtigung,
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Jenet auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 22./26. März 2001 gegen den ihm nach Aktenlage nicht förmlich zugestellten Beschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. Januar 2001
ohne mündliche Verhandlung am 25. April 2001
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 45 914,75 DM festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist gemäß §§ 319 Abs. 3, 567 Abs. 1, 577 ZPO statthaft. Ihre Einlegung entspricht der in § 569 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Form. Die Beschwerdefrist des § 577 Abs. 2 ist nicht in Lauf gesetzt worden, weil der angefochtene Beschluss nicht förmlich zugestellt worden ist.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Die Einzelrichterin hat das Rubrum des Urteils vom 13. Februar 1996 zu Recht gemäß § 319 ZPO berichtigt.
Der Begriff der offenbaren Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO ist aus Gründen der Prozessökonomie weit auszulegen. Er erstreckt sich auch auf Rubrumsfehler in Form unrichtiger oder unvollständiger Parteibezeichnung. Dabei ist eine Berichtigung auch dann möglich, wenn die fehlerhafte Parteibezeichnung von der Partei verursacht ist, die das Verfahren betreibt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt (vgl. zu alledem etwa OLG Zweibrücken, 3. Zivilsenat ZMR 1987, 232; LAG München MDR 1985, 170; Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 319 Rdn. 14, jeweils m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist die Rubrumsberichtigung im hier vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat unter Vorlage eines Handelsregisterauszuges im Einzelnen dargelegt, dass ihre vollständige Bezeichnung auf "H..-Technik, Antriebselemente H... F... KG" lautete und es keine andere Firma gab, die unter "H..-Technik H... F... KG" firmiert hat. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Mithin war das Rubrum unvollständig, damit zugleich unrichtig und konnte gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO bestimmt. Dabei hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass die Rubrumsberichtigung in vollem Umfang die Vollstreckungsfähigkeit des Titels betrifft (vgl dazu Zöller/Herget aaO § 3 Rdn. 16 "Berichtigung nach § 319"
m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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