Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 20.08.2001
Aktenzeichen: 4 W 48/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 494 a Abs. 1 u. 2 |
Zur Wahrung der Frist zur Klageerhebung im selbständigen Beweisverfahren ist es erforderlich, dass sich der Streitgegenstand der Klage mit dem des selbständigen Beweisverfahrens zumindest teilweise deckt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 4 W 48/01
In dem selbständigen Beweisverfahren
hier: Kostenentscheidung nach § 494 a ZPO
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Ruppert auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 5./6. Juli 2001 gegen den ihr am 4. Juli 2001 zugestellten Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. Juli 2001
ohne mündliche Verhandlung am 20. August 2001
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 12 000,- DM festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 494 a Abs. 2 S. 3, 567 Abs. 2 S. 1, 569, 577 Abs. 2 ZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Antragstellerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu Recht auferlegt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat ihre Klage vom 10. Mai 2001 die Frist nicht gewahrt, die ihr das Landgericht gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO gesetzt hatte. Zur Fristwahrung erforderlich ist eine Klage, deren Streitgegenstand sich mit demjenigen des selbständigen Beweisverfahrens zumindest teilweise deckt (vgl. etwa OLG Nürnberg OLGZ 1994, 240, 242; OLG Köln NJW-RR 2000, 361; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 494 a Rdn. 5; Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. § 494 a Rdn. 4, jew.m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens war die Frage, ob Erdaufschüttungen oder Wurzeln des Pflanzenbewuchses auf dem Grundstück des Antragsgegners die Mauer auf dem Grundstück der Antragstellerin zum Einsturz gebracht haben. Darüber hinaus sollte die Frage geklärt werden, ob vom Nachbargrundstück herüberwachsendes Efeu das Garagendach der Antragstellerin beschädigt hat. Um all dies geht es bei der erhobenen Klage jedoch nicht. Sie betrifft allein den Zahlungsanspruch, den die Antragstellerin für die Beseitigung von überhängenden Zweigen und Ästen inne zu haben glaubt. Dieser Anspruch steht mit dem selbständigen Beweisverfahren nicht im Zusammenhang.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach dem Kosteninteresse der Antragstellerin bemessen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.