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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 28.11.2000
Aktenzeichen: 4 W 53/00
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 16 Abs. 2 | |
GKG § 25 |
1. Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 16 Abs. 2 GKG (Räumung einer Mietwohnung) ist die gesamte Gegenleistung des Mieters Grundlage der Berechnung und zwar einschließlich der Mehrwertsteuer.
2. Ein Abschlag wegen des auf die Miete entfallenden Teils der Nebenkosten ist nicht vorzunehmen, wenn diese nicht unterscheidbarer Teil des festen Mietzinses sind.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 4 W 53/00 5 O 81/00 Landgericht Frankenthal (Pfalz)
In dem Rechtsstreit
wegen Räumung von Gewerberaum u. a.,
hier: Streitwert
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Jenet ohne mündliche Verhandlung am 28. November 2000
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. August 2000 auf 115 500,-- DM festgesetzt.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 2, Abs. 3 GKG zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Nach Auffassung des Senats ist der Streitwert für die Anträge Nrn. 1 und 2 auf insgesamt 73 500,-- DM festzusetzen.
Grundlage für den Streitwert der Räumungsanträge ist der für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Mietzins (§ 16 Abs. 2 GKG). Dieser ergab sich unstreitig nicht - wie das Landgericht angenommen hat - aus den zwischen den Parteien schriftlich abgefassten Mietverträgen vom 30. April 1998 und 28. Oktober 1998: Vielmehr war abweichend hiervon vereinbart, dass für Januar bis März 1999 für sämtliche Mieträume zusammen pauschal 5 000,-- DM und ab April 1999 pauschal 6 500,-- DM einschließlich Mehrwertsteuer gezahlt werden sollte. Hieraus errechnet sich die maßgebliche Gesamtjahresmiete in Höhe von 73 500,-- DM. Bei der Festsetzung des Streitwertes nach § 16 Abs. 2 GKG ist die gesamte Gegenleistung des Mieters für die Zurverfügungstellung des Wohnraums Grundlage der Berechnung. Einzubeziehen ist daher auch die vom Mieter zu leistende Mehrwertsteuer auf den Mietzins (vgl. KG NJW-RR 2000, 966).
Ein Abschlag wegen des auf die Nebenkosten entfallenden Teils der Miete war im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen.
Zwar bleiben die Nebenkosten grundsätzlich außer Betracht; etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sie nicht unterscheidbarer Teil eines festen Mietzinses sind (vgl. OLG Jena OLGR 2000, 244, 245). So liegt der Fall hier: Die Parteien haben sich auf eine Pauschale ohne Unterscheidung zwischen Mietzins und Nebenkosten verständigt.
Zuzüglich des Streitwertes für den Antrag Ziffer 3 in Höhe von 42 000,-- DM beträgt der Streitwert danach insgesamt 115 500,-- DM. Die weitergehende Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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