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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 4 W 9/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 4 W 9/07
In dem Rechtsstreit
wegen Kostenansatz
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 5. April 2006 gegen den Kostenansatz des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. März 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 15. März 2007
beschlossen:
Tenor:
I. Der Kostenansatz des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. März 2006 wird aufgehoben.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. März 2006 ist begründet, denn Gerichtskosten sind für das vorliegende Verfahren nicht anzusetzen, da sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären.
Es ist anerkannt, dass bei einer unzulässigen Verfahrenstrennung die allgemeine Verfahrensgebühr nicht angefordert werden darf. Eine solche unzulässige Trennung liegt hier vor. Die Antragstellerin hat im Mahnverfahren den Beklagten und die ... Bank in Anspruch genommen. Nach Einlegung des Widerspruchs ist ein solches Verfahren auch im streitigen Verfahren weiter als ein einheitliches Verfahren zu führen, sofern - wie hier - die gleiche Gerichtszuständigkeit gegeben ist. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Schuldner zeitlich versetzt Widerspruch eingelegt haben und die Formulare des Mahnverfahrens - trotz zeitgleicher Abgabe der Verfahren durch das Amtsgericht - zu verschiedenen Zeitpunkten beim Landgericht eingegangen sind (OLG München MDR 1998, 738). Durch diesen Vorgang sind die Verfahren insbesondere nicht nach § 145 Abs. 1 ZPO getrennt worden. Dafür hätte es eines Beschlusses des Rechtspflegers im Mahnverfahren oder des Prozessgerichts bedurft (vgl. LG Berlin, Rpfleger 1998, 40; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl., § 145 Rdnr. 6). Es bestand auch keine Veranlassung, das Verfahren gegen den vorliegenden Beklagten abzutrennen, nachdem die Antragstellerin den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gegen ihn zurückgenommen hatte. Dabei handelte es sich um eine bloße Vorerledigung, welche die Einheit des Verfahrens nicht berührte. Die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten muss auch in einem solchen Fall bis zur Beendigung des gesamten Verfahrens zurückgestellt werden (OLG München aaO). Der Antragstellerin bleibt dann eine doppelte Kostenbelastung erspart. Bei der vorliegenden Handhabung des Landgerichts, vor dem selben Gericht zwei getrennte Verfahren zu führen, handelt es sich um einen eindeutigen und offen zu Tage liegenden Gesetzesverstoß (BGH NJW-RR 1997, 831; OLG München, aaO; Hartmann, Kostengesetze 34. Aufl., § 21 GKG Rdnr. 34).
Ende der Entscheidung
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