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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 13.02.2002
Aktenzeichen: 5 UF 208/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1612 Abs. 2 | |
ZPO § 621 a | |
ZPO § 621 e |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 5 UF 208/01
In der Familiensache
betreffend die Änderung der Bestimmung über die Unterhaltsgewährung für
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, den Richter am Oberlandesgericht Geisert und die Richterin am Amtsgericht Heise auf die Beschwerde des Antragstellers vom 10. Dezember 2001, eingelegt beim Amtsgericht Kaiserslautern am 11. Dezember 2001, beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangen am 14. Dezember 2001, gegen den ihm am 13. November 2001 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 10. Oktober 2001
ohne mündliche Verhandlung am 13. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000,-- DM (= 2 556,46 EUR) festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist der volljährige Sohn des Antragsgegners.
Das Familiengericht hat im angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers, die Unterhaltsbestimmung des Antragsgegners dahin abzuändern, dass er an den Antragsteller Barunterhalt zu leisten habe, abgelehnt.
Die Beschwerdeschrift des Antragstellers hiergegen ist am 14. Dezember 2001 und somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangen. Der Eingang des Beschwerdeschriftsatzes am 11. Dezember 2001 beim Amtsgericht Kaiserslautern konnte die zu diesem Zeitpunkt noch laufende Beschwerdefrist nicht wahren.
Seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 2942) am 1. Juli 1998 ist für eine gerichtliche Änderung einer Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB das Familiengericht, nicht mehr das Vormundschaftsgericht zuständig. Das Verfahren ist gemäß §§ 3 Nr. 2 a, 14 RPflG grundsätzlich dem Rechtspfleger zugewiesen. Die Wahrnehmung des Geschäfts durch den Richter ist ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der Entscheidung (§ 8 Abs. 1 RPflG).
Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass auf das Verfahren im Hinblick auf den rechtsgestaltenden Charakter der angestrebten Entscheidung das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) anzuwenden ist (KG FamRZ 2000, 256; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 363; OLG Köln FamRZ 2002, 111; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl. § 1612 Rdnr. 21).
Gemäß § 64 Abs. 3 FGG gelten in Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, die Vorschriften im Buch 6 Abschnitt 2 und 3 der ZPO. Nach dem Wortlaut der dort in § 621 e Abs. 1 ZPO geregelten befristeten Beschwerde findet diese Bestimmung auf die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) keine Anwendung. Die Änderung der Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB ist indes unstreitig Ausfluss der gesetzlichen Unterhaltspflicht, nicht etwa des Sorgerechts (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl., § 621 Rdz. 13; Büttner in FamRZ 1998, 586; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1424; BayObLG FamRZ 2000, 976).
Auch § 621 a Abs. 1 ZPO, der auf das FGG mit Modifikationen zurückverweist, erfasst nicht die Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO.
Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber das durch die Änderung der Zuständigkeit begründete Regelungsbedürfnis für Verfahren der vorliegenden Art übersehen und entsprechend der Systematik der Rechtsmittel in Familiensachen die befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO hierauf ausgedehnt hätte. Dementsprechend hat das OLG Frankfurt (aaO) eine analoge Anwendung der §§ 621 a, 621 e ZPO auf Verfahren nach § 1612 Abs. 2 BGB angenommen. Dem schließt sich der Senat an.
Eine Anwendung der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG, wie sie vom OLG Oldenburg (FamRZ 2001, 363) bejaht wird, lässt sich aus dem Wortlaut der §§ 64 Abs. 3 FGG, 621 a ZPO nicht herleiten. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf eine Endentscheidung in FGG-Familiensachen entspricht nicht der gesetzlichen Systematik.
Gemäß §§ 621 e Absätze 1 und 3, 516 ZPO hätte die Beschwerdeschrift demnach binnen eines Monats nach Zustellung der erstgerichtlichen Entscheidung beim Pfälzischen Oberlandesgericht als Beschwerdegericht eingelegt werden müssen.
Vorliegend ist auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist von Amts wegen. Nach der Rechtsprechung ist zwar die Adressierung einer Beschwerdeschrift an das unzuständige, bereits zuvor mit der Sache befassten Gericht - hier das Amtsgericht Kaiserslautern - für eine Fristversäumung nicht mehr ursächlich, wenn die Fristversäumung bei Weiterleitung des Schreibens im ordentlichen Geschäftsgang vermieden worden wäre (BGH VersR 1998, 341 und 608; 1999, 1170). Vorliegend ist das Beschwerdeschreiben vom 10. Dezember 2001 am 11. Dezember 2001 beim Amtsgericht Kaiserslautern eingegangen. Die Vorlage wurde am Folgetag verfügt und nach einem weiteren Tag ausgeführt. Dies entspricht einem normalen Geschäftsgang. Eine sofortige Weiterleitung der Beschwerdeschrift durch Telefax oder Ähnliches war nicht geboten (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 233 Rdnr. 22 b m.w.N.).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus den §§ 30 Abs. 2 und 3, 161 KostO.
Ende der Entscheidung
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