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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 08.08.2000
Aktenzeichen: 5 UF 48/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519
Leitsatz:

1. Die Rechtsmittelbegründungsfrist wird auch durch ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel in Lauf gesetzt und durch das Wiedereinsetzungsverfahren nicht berührt, so dass ein nicht fristgerecht begründetes Rechtsmittel trotz Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der - ebenfalls versäumten - Rechtsmittelfrist unzulässig ist.

2. Es stellt keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung dar, wenn lediglich auf einen vom erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eingereichten Prozesskostenhilfeantrag verwiesen wird.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

5 UF 48/00 41 F 266/94 AmtsG -FamG- Speyer

In der Familiensache

wegen nachehelichen Unterhalts,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, Goldstein und Weisbrodt ohne mündliche Verhandlung am 8. August 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die Berufung des Antragstellers vom 4. Juli 2000, beim Berufungsgericht am selben Tag eingegangen, gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Speyer vom 13. März 2000 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.700 DM festgesetzt.

4. ...

Gründe:

I.

Dem Antragsteller ist das angefochtene Urteil am 20. März 2000 zugestellt worden. Am 19. April 2000 hat er durch Schriftsatz seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zur Einlegung einer Berufung um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Dieses Gesuch hat der Senat durch Beschluss vorn 23. Juni 2000 wegen fehlender Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist dem Antragsteller am 21. Juni 2000 zugestellt worden. Durch einen beim Pfälzischer Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt hat der Antragsteller am 4. Juli 2000 beantragt, ihn gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist in den vorigen Stand zu setzen. Zugleich hat er die Berufung eingelegt und als Berufungsantrag angekündigt, das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Speyer vom 13. März 2000 in der Sache 41 F 266/94 abzuändern und die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Berufungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers formuliert:

Zur Begründung der Berufung wird einstweilen auf den Berufungsbegründungsschriftsatz der Kollegen R. ... pp Bezug genommen, wir (sic!) zum Gegenstand unseres Vortrags machen. Wir werden ggf. fristgerecht dazu noch Ergänzungen liefern.

Der Entwurf der Berufungsbegründung ist in Kopie diesem Schriftsatz beigefügt gewesen.

Durch Vorsitzendenverfügung vom 5. Juli 2000 ist der Antragsteller auf Bedenken gegen die Bezugnahme auf den Schriftsatz eines nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts als Berufungsbegründung hingewiesen worden. Er hat mit Schriftsatz vorn 12. Juli 2000 erklärt, eine Berufungsbegründung erfolge in einem gesonderten Schriftsatz.

II.

Die Berufung ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 519 b ZPO).

Die Berufung ist nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die gemäß § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO einen Monat dauert, begründet worden.

Die Berufungsbegründungsfrist hat mit Einlegung der Berufung am 4. Juli 2000 begonnen. Die Rechtsmittelbegründungsfrist wird auch durch ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel in Lauf gesetzt und durch das Wiedereinsetzungsverfahren nicht berührt, so dass ein nicht fristgerecht begründetes Rechtsmittel trotz Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der - ebenfalls versäumten - Rechtsmittelfrist unzulässig ist (std. Rspr. BGHZ 98, 325, 328 f und davor NJW 1955, 1318 VersR 1971, 349; 1977, 137 und 573; 1981, 1032; 1985, 395 und danach BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2, Fristbeginn 2).

Der Antragsteller hat innerhalb der am 4. August 2000 endenden Berufungsbegründungsfrist sein Rechtsmittel nicht begründet. Die Bezugnahme auf den Entwurf einer Berufungsbegründung durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten genügt nicht.

Es stellt keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung dar, wenn lediglich auf einen vom erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eingereichten Prozesskostenhilfeantrag verwiesen wird (BGHZ 7 170, 173 f; BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2, Bezugnahme 5), mag diese auch inhaltlich die Anforderungen des § 519 ZPO erfüllen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 184 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozesskostenhilfegesuch 1), weil er nicht die eigenverantwortliche Überprüfung des Streitstoffes durch den zweitinstanzlichen Rechtsanwalt erkennen lässt (BGHZ aaO). Nur wenn ein zur Durchführung der Berufung eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten selbst stammt und inhaltlich den Voraussetzungen des § 519 ZPO entspricht, kann zur Begründung der Berufung ohne weiteres darauf Bezug genommen werden (BGH NJW-RR 1989, 184 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozesskostenhilfegesuch 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 17 GKG festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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