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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 05.09.2000
Aktenzeichen: 5 UF 49/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

ZPO § 323
ZPO § 256
ZPO § 253
BGB § 812
BGB § 1573
BGB § 1578
Leitsatz:

1. Eine im Rahmen eines positiven Hilfsverhältnisses zu einer Abänderungsklage geltend gemachte Bereicherungsklage ist nur zulässig, wenn das Klagebegehren beziffert ist. Weder genügt ein unbezifferter Leistungsantrag, noch ist eine Feststellungsklage statthaft.

2. Zur Berechnung eines fiktiven Einkommens wenn die Unterhaltsberechtigte als Erzieherin arbeitet und keine feste Stelle finden, sondern nur Urlaubs- und Mutterschaftsvertretungen übernehmen kann.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil

5 UF 49/00 1 F 173/98 AmtsG -FamG- Bad Dürkheim

Verkündet am: 5. September 2000

Schöneberger, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

wegen Abänderung eines Unterhaltstitels (nachehelicher Ehegattenunterhalt),

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, Goldstein und Weisbrodt auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 10. Februar 2000 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. a) Der vor dem Amtsgericht -Familiengericht - Bad Dürkheim am 25. Oktober 1990 in dem Verfahren F 96/88 geschlossene Vergleich ("Vereinbarung") wird in seiner Nr. 2 betreffend die Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 11. August 1998 an die Beklagte keinen Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen hat.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 140,-- DM zu zahlen.

2. Die Klage wird im Übrigen teils als unzulässig teils als unbegründet abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die im Jahre 1968 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Familiengerichts Bad Dürkheim - F 96/88 vom 25. Oktober 1990, rechtskräftig seitdem, geschieden. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, u. a. die am 25. Juli 1980 geborene Tochter K...

Im Scheidungsverfahren trafen die Parteien bezüglich des nachehelichen Ehegattenunterhalts am 25. Oktober 1990 folgende "Vereinbarung":

"Der Antragsteller verpflichtet sich desweiteren, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin, weiter wie bisher, einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 880,-- DM zu zahlen. Dies ist nur eine vorläufige Regelung. Die Regelung ist befristet bis zu dem Zeitpunkt, an welchem entweder zwischen den Parteien eine einvernehmliche außergerichtliche Einigung über den nachehelichen Ehegattenunterhalt zustande gekommen ist oder in einem gerichtlichen Verfahren eine anderweitige Regelung getroffen ist. Falls es zu keiner Einigung kommt, ist der Unterhalt anhand der dann gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Parteien völlig neu zu errechnen ohne Bindung an die heutige Regelung."

Die Parteien befanden sich damals in Verhandlungen über nachehelichen Ehegattenunterhalt sowie Zugewinnausgleich, wollten beide aber geschieden werden und bezüglich des Ehegattenunterhalts deshalb nur eine befristete Regelung treffen.

Im Jahre 1993 war sodann ein vom Kläger eingeleitetes Verfahren wegen Zugewinnausgleichs anhängig (Amtsgericht Bad Dürkheim - F 22/93 -). In diesem Verfahren hat der Kläger. Ausgleichsansprüche von rund 40 000,-- DM geltend gemacht. Im Verhandlungstermin am 18. November 1993 einigten sich die Parteien sodann unter Einbeziehung eines weiteren Zivilrechtsstreits auf eine Ausgleichszahlung von 25 000,- DM. Des Weiteren wurde der Kindesunterhalt für die Tochter Katharina auf monatlich 650,-- DM angehoben. Bezüglich des Ehegattenunterhalts einigten sich die Parteien wie folgt:

"Die Parteien sind sich einig, dass bis zum 31.7.1998 eine Abänderung des in dem Vergleich vom 15.10.1990 - F 96/98 - unter Ziffer 2. vereinbarten Ehegattenunterhalts für beide Parteien ausgeschlossen ist."

Es hatte sich herausgestellt, dass die Parteien nach der Ehescheidung ihre Verhandlungen wegen des Ehegattenunterhalts nicht weitergeführt hatten. Der Kläger hatte monatlich 880,-- DM weitergezahlt, die Beklagte hatte dies akzeptiert.

In der Folgezeit hatte die Beklagte, eine gelernte Erzieherin, mehrere Arbeitsstellen inne, die nach gewisser Zeit alle vom Arbeitgeber gekündigt wurden. Die Gründe hierfür sind umstritten. Der Kläger, von Beruf Vermessungsingenieur, wurde 1993 von der Besoldungsgruppe A 12 in die Besoldungsgruppe A 13 befördert.

Mit Schreiben vom 2. Juli 1994 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die OFD Koblenz an ihn kein Kindergeld mehr zahle und dass er deshalb in Zukunft 105,-- DM weniger (Kindes- und Ehegatten-)Unterhalt zahlen werde (1 460,-- DM statt 1 565,-- DM). Hierauf reagierte die Beklagte zunächst nicht. Ab September 1995 zahlte der Kläger sodann nur noch 1 400,-- DM statt 1 460,-- DM, weil er weitere 60,-- DM als von seinem Steuerberater errechneten Schadensersatz für das Nichtunterschreiben der Anlage U betreffend die Geltendmachung des begrenzten Ehegattenrealsplittings abzog. Auch hierauf reagierte die Beklagte zunächst nicht.

Mit Schreiben vom 20. Februar 1998 teilten die früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Kläger mit, dass insgesamt ein Rückstand von 6 350,-- DM für den Zeitraum September 1995 bis Februar 1998 aufgelaufen sei. Am 18. Juni 1998 erwirkte die Beklagte sodann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über einen Rückstand von 7 010,-- DM für den Zeitraum 1. September 1995 bis 30. Juni 1998.

Mit seiner Tochter K... hat sich der Kläger in dem Verfahren 1 F 34/99 AG Bad Dürkheim durch Vergleich vom 2. September 1999 dahingehend geeinigt, dass er ab deren Volljährigkeit monatlich 850,-- DM Kindesunterhalt zahlt und keine Ansprüche gegen sie wegen eines etwa zuviel gezahlten Unterhalts für die Vergangenheit stellt.

Der Kläger verfolgt mit vorliegender Klage Ansprüche wegen angeblich zuviel gezahlten Ehegattenunterhalts und begehrt Wegfertigung seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zukunft.

Der Kläger hat vorgetragen:

Er habe zu Recht in der Vergangenheit seine Unterhaltszahlungen reduziert, weil sich die Beklagte widerrechtlich geweigert habe, die Anlage "U" zur Steuererklärung betreffend das begrenzte Ehegattenrealsplitting zu unterschreiben und ihm hierdurch seit September 1995 ein Schaden von monatlich 60,-- DM entstanden sei, mit dem er gegen Unterhaltsansprüche auch aufrechnen könne. Etwaige Unterhaltsrückstände für die Zeit vor dem 1. August 1998 seien im Übrigen auch verwirkt, weil die Beklagte die geminderten Zahlungen über fast drei Jahre widerspruchslos hingenommen habe. Die Beklagte sei verpflichtet, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Mehrere Arbeitsstellen habe sie aus eigener Schuld verloren. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres der Tochter K... sei die Beklagte gehalten gewesen, sich um eine Ganztagstätigkeit zu bemühen. Dies habe sie nicht getan. Sie könne monatlich zumindest 1 800,-- DM verdienen; dieser Betrag sei mithin als fiktives Einkommen anzurechnen. Aus dem Veräußerungserlös betreffend das eheliche Anwesen habe die Beklagte 294 000,-- DM erhalten, wovon höchstens 41 000,-- DM abzusetzen seien. Bei ordnungsgemäßer Anlage dieses Betrages könnten Zinserträge von monatlich 1 250,-- DM erwirtschaftet werden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, vom Verkaufserlös ein neues Eigenheim gekauft zu haben, da es sich insoweit um eine unwirtschaftliche Anlage handele. Seine - die des Klägers - Beförderung im Jahre 1993 von der Besoldungsgruppe A 12 in A 13 sei keine Regelbeförderung gewesen; es handele sich um einen sog. Karrieresprung. Ab 1. August 1998 liege im Übrigen kein Unterhaltstitel mehr vor, da durch die beiden Vergleiche nur eine befristete Regelung getroffen worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. die zugunsten der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des Vergleichs vor dem Amtsgericht Bad Dürkheim vom 25.10.1990 - Az. F 96/88 - in Verbindung mit Ziffer 3 des Vergleichs vor dem Amtsgericht Bad Dürkheim vom 18.11.1993 - Az. F 22/93 - für unzulässig zu erklären, soweit für die Beklagte bis 31.07.1998 Ehegattenunterhaltsansprüche gepfändet worden sind, die einen Betrag von 820,-- DM monatlich übersteigen;

2. Ziffer 2 des am 25.10.1990 - Az. F 96/88 in Verbindung mit Ziffer 3 des am 18.11.1993 Az. F 22/93 - vor dem Amtsgericht Bad Dürkheim geschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass der Kläger der Beklagten ab 01.08.1998 keinen Unterhalt mehr schuldet;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1 140,-- DM aus Überpfändung zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, ab Rechtskraft dieser Klageerweiterung die im Wege der Pfändung erlangten Ehegattenunterhaltsbeiträge zurückzuzahlen, soweit die Höhe der Beträge nicht durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Den Verlust früherer Arbeitsstellen habe sie nicht zu vertreten. Bewerbungen seien erfolglos geblieben. Zurzeit habe sie nur ein Einkommen aus Arbeitslosengeld von 363,63 DM wöchentlich. In ihrem Alter von nunmehr 52 Jahren sei sie auch nicht mehr vermittelbar und außerdem krank. Zinserträge seien ihr nicht gutzubringen, da sie vom Hauserlös eine Doppelhaushälfte gekauft habe. Der Mietwert für dieses Anwesen sei nach Abzug der Belastungen mit höchstens 450,-- DM monatlich anzusetzen. Es seien aber auch noch Darlehensverbindlichkeiten vorhanden.

Mit Urteil vom 10. Februar 2000 hat das Amtsgericht Familiengericht - Bad Dürkheim unter Klageabweisung im übrigen die Vergleiche des Familiengerichts Bad Dürkheim vom 25. Oktober 1990 - F 96/98 - und vom 18. November 1993 - F 22/93 - hinsichtlich des Ehegattenunterhalts dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 1. August 1998 nur noch folgende Unterhaltsbeträge an die Beklagte zu zahlen hat:

- vom 01.08.1998 bis 31.12.1998: mtl. 720,00 DM

- ab 01.01.1999 laufend: mtl. 800,00 DM.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der Kläger im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für die Zeit bis 31. Juli 1998 geltend mache, dass statt 880,-- DM nur noch 820,-- DM Unterhalt geschuldet sei und dass darüber hinausgehende Ansprüche auch verwirkt seien, könne das Gericht dem nicht beipflichten. Auch aus Schadensersatzerwägungen könne der bis 31. Juli 1998 festgeschriebene und unabänderlich auf 880,-- DM monatlich festgelegte Unterhalt nicht rückwirkend herabgesetzt werden. Hiervon abgesehen habe sich die Beklagte stets, insbesondere auch schon vor Abschluss des Vergleichs vom 18. November 1993, geweigert, die Anlage "U" zu unterschreiben. Auch sei der behauptete Schaden von monatlich 60,-- DM nicht substantiiert dargetan. Der bis zum 31. Juli 1998 aufgelaufene Unterhaltsrückstand sei auch nicht etwa verwirkt. Die Beklagte habe glaubhaft erklärt, dass sie damals eine Arbeit gehabt habe, auf die 60,-- DM monatlich somit nicht unbedingt angewiesen gewesen sei und auch nicht schon wieder das Gericht habe in Anspruch nehmen wollen. Auch nach dem 31. Juli 1998 schulde der Kläger der Klägerin noch Ehegattenunterhalt. Der Unterhaltstitel gemäß Vergleich vom 25. Oktober 1990 in Verbindung mit dem Vergleich vom 18. November 1993 habe über den 31. Juli 1998 hinaus Bestand und habe nicht etwa zu diesem Zeitpunkt auslaufen sollen. Somit komme es darauf an, ob zum 31. Juli 1998 eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf beiden Seiten eingetreten sei, die gemäß § 323 ZPO eine Herabsetzung oder einen völligen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung zur Folge haben könnte. Dies sei nur in geringem Umfang der Fall.

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses, ihm am 22. März 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. April 2000, eingegangen am 25. April 2000 (Dienstag nach Ostern) Berufung eingelegt und diese am 24. Mai 2000 begründet.

Der Kläger trägt vor:

Der Berufungsantrag zu 1) (Klage auf Vollstreckungsabwehr) sei zulässig, da nach dem Vergleich vom 18. November 2993 eine Abänderung des mit Vergleich vom 25. Oktober 2990 titulierten Ehegattenunterhalts ausgeschlossen worden sei. Betreffend den Zeitraum September 1995 bis Juli 1998 sei ein den Betrag von 820,-- DM übersteigender Unterhaltsanspruch erloschen bzw. verwirkt. Die Beklagte habe willkürlich und absichtlich die Unterschrift zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings verweigert. Dies habe zu einem Schaden von monatlich 60,-- DM geführt. In diesem Umfang sei der Unterhaltsanspruch durch Aufrechnung mit entsprechenden Schadensersatzansprüchen erloschen. Zumindest sei von einer Verwirkung des Unterhalts in der vorgenannten Höhe auszugehen. Auch die abgeänderten Kindergeldbezüge gemäß Bescheid der OFD Koblenz vom 14. März 1994 erforderten die Abwendung der Vollstreckung, soweit diese einen Betrag von 820,-- DM monatlich Ehegattenunterhalt übersteige. Für die Zeit ab August 1998 stehe der Beklagten ein Anspruch auf Aufstockung des Unterhalts gemäß § 1573 Abs. 2 und 3 BGB nicht zu. Im Jahre 1996 sei die Beklagte als Erzieherin angestellt gewesen und habe ein offensichtlich ausreichendes und gesichertes Einkommen gehabt. Der Verlust der Erwerbstätigkeit im September 1997 könne ihm dem Kläger - nicht zum Nachteil gereichen. Die Einsatzzeiten für einen Unterhaltsanspruch aus § 1571 oder § 1572 seien entfallen. Der Beklagten sei deshalb ein Einkommen aus Vollzeiterwerbstätigkeit anzurechnen. Dieses Einkommen sei nicht nur mit 1 800,-- DM in Ansatz zu bringen. Als vollzeitbeschäftigte Kindergärtnerin könne die Beklagte ein Nettoeinkommen zwischen 2 600,-- DM und 3 000,-- DM monatlich erzielen. Als weitere Einkünfte seien mietfreies Wohnen oder fiktive Zinseinkommen zu berücksichtigen. Bei einem bereinigten Wohnvorteil der Beklagten von rund 1 460,-- DM erhöhe sich ihr Einkommen damit auf mindestens 4 060,-- DM monatlich. Zumindest seien der Beklagten erzielbare Zinseinkünfte von ihrem anteiligen Hauserlös in Höhe von monatlich 1 040,-- DM (5 % x 250 000,-- DM) entgegenzuhalten. Diesem Einkommen der Beklagten stehe kein höherer eheprägender Unterhaltsbedarf gegenüber. Sein maßgebliches Einkommen bemesse sich nach der Besoldungsgruppe A 12. Der Aufstieg in die Besoldungsgruppe A 13 habe die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt, es habe sich nicht um eine Regelbeförderung gehandelt. Ihm verbleibe ein bereinigtes anrechenbares Einkommen von rund 3 526,-- DM. Er wohne auch nicht etwa in der eigenen Eigentumswohnung kostenfrei, sondern habe monatliche Zinstilgungen zu entrichten, die ungefähr einer Monatsmiete entsprechen. Das Amtsgericht Bad Dürkheim habe im Übrigen das fiktive Einkommen der Beklagten in unzutreffender Weise im Wege der Differenzmethode angerechnet, obwohl ihr Einkommen in dieser Höhe nicht eheprägend gewesen sei. Im März 2000 habe die Beklagte eine Vollzeitbeschäftigung als Kindergärtnerin angenommen (unstreitig). Hiervon habe er durch Zufall von Dritten erfahren. Von der Beklagten habe er keine eigene Stellungnahme, geschweige denn eine konkrete Mitteilung über ihre Einkünfte erhalten (unstreitig). Spätestens mit Beginn dieser Tätigkeit erübrigte sich eine fiktive Einkommensberechnung auf Seiten der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

1. Die zugunsten der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des Vergleichs vor dem Amtsgericht Bad Dürkheim vom 25. Oktober 1990, Az. F 96/88 i.V.m. Ziffer 3 des Vergleichs vor dem Amtsgericht Bad Dürkheim vom 8. November 1993, Az. F 22/93, wird für unzulässig erklärt, soweit für die Beklagte bis 31. Juli 1998 Ehegattenunterhaltsansprüche gepfändet worden sind, die einen Betrag von 820,-- DM monatlich übersteigen.

2. Ziffer 2 des am 25. Oktober 1990, Az. F 96/88, i.V.m. Ziffer 3 des am 18. November 1993, Az. F 22/93, vor dem Amtsgericht Bad Dürkheim geschlossenen Vergleichs wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten ab 1. August 1998 keinen Unterhalt mehr schuldet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 140,-- DM aus Überpfändung zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung die im Wege der Pfändung erlangten Ehegattenunterhaltsbeträge zurückzuzahlen, soweit die Höhe der Beträge nicht durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 26. Juli 2000, auf die verwiesen wird.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Berichtigung des angefochtenen Urteils durch Beschluss des Familiengerichts vom 7. Juni 2000 kommt hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung keine Bedeutung zu. Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung zurück; von nun an ist ausschließlich das Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses maßgebend (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 319, Rdnr. 25 m.w.N.). Es bedarf mithin nicht etwa der gesonderten Anfechtung des Berichtigungsbeschlusses.

II.

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem Teilerfolg.

1. Die in Klage- und Berufungsantrag unter Nr. 1 formulierte Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist schon mangels Bestimmtheit des Antrags unzulässig. Der Kläger wendet sich gegen die Pfändung von Ehegattenunterhaltsansprüchen, soweit diese den Betrag von 820,-- DM monatlich übersteigt. Zwar werden in der Berufungsbegründungsschrift Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse betreffend Ehegatten- und Kindesunterhalt benannt. Auch angesichts dessen ist der Berufungsantrag Nr. 1 aber keiner hinreichenden Auslegung zugänglich. Der Senat vermag weder festzustellen, in welchem Monat und in welcher Höhe 820,-- DM übersteigende Beträge gepfändet wurden, noch den Gesamtbetrag der für unzulässig erachteten Zwangsvollstreckung in der fraglichen Zeit.

Aber auch in der Sache könnte die Vollstreckungsabwehrklage keinen Erfolg haben.

Der Hinweis des Klägers auf den Bescheid der OFD Koblenz vom 14. März 1994, wonach die Zahlung des Kindergeldes für Katharina eingestellt und die Beklagte allein kindergeldberechtigt sei, geht in vorliegendem Zusammenhang fehl. Einmal haben sich der Kläger und seine Tochter K... nach den nicht angegriffenen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil in dem Verfahren 1 F 34/99 Amtsgericht Bad Dürkheim dahingehend geeinigt, dass die Frage, ob möglicherweise in der Vergangenheit zuviel Kindesunterhalt gezahlt worden sei, nicht mehr streitig gestellt werden solle. Zum anderen vermag der Kläger mit einer Überzahlung von Kindesunterhalt gegen Ansprüche der Beklagten auf Zahlung von Ehegattenunterhalt schon deshalb nicht aufzurechnen, weil es insoweit an der Gegenseitigkeit der jeweiligen Forderungen fehlt (§ 387 BGB).

Soweit der Kläger mit Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte in Höhe von monatlich 60,-- DM wegen deren Nichtzustimmung zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings aufrechnet, hat das Familiengericht zutreffend die Höhe des Schadens als nicht substantiiert dargetan erachtet. Hiervon abgesehen hat die Beklagte bereits mit vorprozessualem Anwaltsschreiben vom 31. März 1993 erklärt, nicht bereit zu sein, die Anlage U zu unterzeichnen. Wenn dann aber der Kläger in der Folgezeit gemäß Vergleich vom 18. November 1993 den Ausschluss der Abänderung des mit Vergleich vom 25. Oktober 1990 titulierten Ehegattenunterhalts vereinbart, ist es ihm verwehrt, das Verhalten der Beklagten, das Grundlage des Vergleichs geworden ist, nunmehr als schadensersatzbegründend dem titulierten Unterhaltsbetrag entgegenzuhalten.

Jedenfalls aber steht der Aufrechnung entgegen, dass die Unterhaltsforderungen der Beklagten unpfändbar sind (§ 394 BGB i. V. m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Zwar lässt die Rechtsprechung die Aufrechnung gegen Unterhaltsforderungen dann zu, wenn dem Aufrechnungsverbot der Einwand der Arglist entgegensteht (vgl. Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Auflage, Rdnr. 104). Dies ist z. B. dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsschuldner mit einer Forderung aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung des Unterhaltsgläubigers aufrechnen will, die von diesem im Rahmen des Unterhaltsverhältnisses begangen worden ist (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 1999, 1659). Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Ob es vor einer Aufrechnung zuerst einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gemäß § 850 b Abs. 2 ZPO bedarf (vgl. KG, FamRZ 1999, 405 m.w.N.), kann dahinstehen.

Unterhaltsansprüche der Beklagten sind auch nicht etwa teilweise verwirkt. Zwar hat die Beklagte die Reduzierung der monatlichen Unterhaltszahlungen um 60,-- DM ab September 1995 bis Anfang des Jahres 1998 klaglos hingenommen. Der Ablauf einer selbst längeren Zeitspanne und die Unterlassung der Geltendmachung des fälligen Unterhaltsanspruchs in dieser Zeit genügen für sich allein indes nicht zur Annahme einer Verwirkung im Sinne unzulässiger Rechtsausübung. Vielmehr müssen besondere Gründe hinzutreten, die den Verpflichteten veranlasst haben, sich darauf einzurichten, dass der Unterhaltsrückstand nicht mehr geltend gemacht wird und die seine nachträgliche Inanspruchnahme als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (vgl. Göppinger/War/Stöckle, aaO, Rdnr. 1508 m.w.N.). Das Familiengericht hat diese Voraussetzungen mit zutreffender Begründung als nicht gegeben erachtet. Bei einem titulierten Unterhaltsanspruch ist das Zeitmoment in der Regel erst nach vier Jahren erfüllt (vgl. Palandt/Heinrichs. BGB, 59. Aufl., § 242, Rdnr. 108 m.w.N.). Hiervon abgesehen hat der Kläger nicht dargetan, ob und in welcher Weise er sich aufgrund des Verhaltens der Beklagten darauf eingerichtet hat, diese werde ihr Recht nicht mehr geltend machen. Warum die verspätete Geltendmachung als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheint, ist weder dargetan noch ersichtlich.

2. Die Klage auf Abänderung des unter Nr. 2 am 25. Oktober 1990, Az. F 96/88, i.V.m. Nr. 3 des am 18. November 1993, Az. F 22/93, vor dem Amtsgericht Bad Dürkheim geschlossenen Vergleichs ist für die Zeit ab 11. August 1998 begründet.

a) Der Prozessvergleich vom 25. Oktober 1990 als abzuändernder Unterhaltstitel ist zwischenzeitlich nicht etwa in Wegfall geraten. Zwar ist die Regelung befristet bis zu dem Zeitpunkt, an welchem entweder zwischen den Parteien eine einvernehmliche außergerichtliche Einigung über den nachehelichen Ehegattenunterhalt zustande gekommen ist oder in einem gerichtlichen Verfahren eine anderweitige Regelung getroffen ist. Eben dies ist bislang aber nicht der Fall. Mit weiterem Vergleich vom 18. November 1993 haben sich die Parteien lediglich dahingehend geeinigt, dass der Erstvergleich einer Abänderung bis zum 31. Juli 1998 entzogen sein soll. Dies ist ohne weiteres zulässig (vgl. Göppinger/Wax, aaO, Rdnr. 1362 m. Fn. 82). Eine Befristung der Laufzeit des Vergleichs bis Ende Juli 1998 enthält diese Vereinbarung nicht.

b) Soweit der Kläger die Abänderung des Unterhaltsvergleichs für die Zeit vor dem 11. August 1998 begehrt, steht dem die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO entgegen. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, daß die Klageschrift den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an diesem Tag zugestellt wurde. Ein Empfangsbekenntnis ist nicht zur Akte gelangt bzw. fehlt. Die Erledigung der Zustellungsverfügung ist am 10. August 1998 vermerkt, die Bestellungsanzeige der Beklagtenvertreter datiert vom 13. August 1998.

c) Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshofs sowohl Urteile als auch Prozessvergleiche betreffend entwickelt hat, ermöglicht das Abänderungsverfahren keine freie, von der bisher festgesetzten Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts und keine abweichende Beurteilung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse bestehen.

Den Parteien ist es freilich unbenommen, von vornherein eine Änderung durch Neufestsetzung - nicht durch bloße Anpassung unter Bindung an Grundlagen - zu vereinbaren (vgl. Göppinger/Wax, aaO, Rdnr. 1353). In dieser Weise haben sich die Parteien in dem Vergleich vom 25. Oktober 1990 geeinigt und eine völlige Neuberechnung ohne Bindung an den getroffenen Vergleich festgelegt. Zu prüfen ist mithin allein, ob dem Kläger das Festhalten an der Unterhaltsvereinbarung vom 25. Oktober 1990 wegen Wegfalls bzw. Änderung der Geschäftsgrundlage nicht länger zumutbar ist (vgl. Göppinger/Wax, aaO, Rdnrn. 1347 ff m.w.N.).

Die für eine Neuberechnung des Ehegattenunterhalts erforderliche wesentliche Veränderung der Verhältnisse der Parteien ist darin begründet, dass deren ehegemeinschaftliche Tochter K..., geboren am 25. Juli 1980, im Juli 1996 das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Juli 1998 volljährig geworden ist. Bis dahin sollte nach dem Vergleich der Parteien vom 18. November 1993 die Abänderung des zuvor mit Vergleich vom 25. Oktober 1990 titulierten Ehegattenunterhalts ausgeschlossen sein. Die Tochter K... bedarf seit Vollendung des 16. Lebensjahres nicht mehr der Betreuung durch die Beklagte. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts in dem angefochtenen Urteil gingen die Parteien bei Abschluss des Vergleichs vom 18. November 1993 davon aus, dass die Beklagte spätestens seit diesem Zeitpunkt gehalten gewesen sein soll, für ihren Lebensunterhalt selbst durch eine Ganztagsarbeit zu sorgen. Dies entspricht der grundsätzlichen Rechtslage.

d) Als Anspruchsgrundlage kommt nunmehr allein § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) in Betracht.

Die Unterhaltstatbestände der §§ 1570 BGB (Betreuungsunterhalt), 1571 BGB (Unterhalt wegen Alters) und 1572 BGB (Unterhalt wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit) hat das Familiengericht mit zutreffenden Erwägungen als nicht gegeben erachtet. Spätestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres im Jahre 1996 bedarf die Tochter K... nicht mehr der Betreuung durch die Beklagte. Diese wiederum war zu dieser Zeit weder altersbedingt noch aus gesundheitlichen Gründen gehindert, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. In der Tat ging sie seinerzeit - wie auch ab März 2000 aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses - einer ganztätigen Erwerbstätigkeit nach. Ob die Beklagte nunmehr alters- oder krankheitsbedingt an der Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert ist (angesichts der Arbeitsaufnahme im März 2000 nicht naheliegend und auch nicht substantiiert dargetan), kann dahinstehen. Unterhaltsansprüche nach §§ 1571, 1572 BGB können als Anschlussunterhalt nur in dem Umfang entstehen, in dem in den jeweiligen Einsatzzeitpunkten Voransprüche bestanden haben.

Dies ist außer Streit. Auch die Beklagte stützt ihr fortdauerndes Unterhaltsbegehren allein auf § 1573 Abs. 2 BGB und führt dazu aus, auch bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung nicht in der Lage zu sein, ihren vollen an den ehelichen Lebensverhältnissen gemessenen Bedarf selbst decken zu können.

e) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

aa) Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren durch das Erwerbseinkommen des Beklagten geprägt.

Nach der schriftlicher Auskunft des Landesvermessungsamtes Rheinland-Pfalz vom 30. September 1999 hatte sich der Kläger 1990 um die ausgeschriebene und zu besetzende Stelle des Geschäftsleiters (Besoldungsgruppe A 12) bei dem Katasteramt G... beworben. Nach dem durchgeführten Auswahlverfahren wurde ihm aufgrund von Befähigung, Eignung und fachlicher Leistung im September 1990 der ausgeschriebene Dienstposten übertragen. Das Ehescheidungsurteil datiert vom 25. Oktober 1990 und ist am selben Tag rechtskräftig geworden. Bereits zuvor, nämlich mit Wirkung vom 1. September 1990, wurde ihm die Stelle des Geschäftsleiters (Besoldungsgruppe A 12) übertragen. Bis zur Rechtskraft der Scheidung aber nimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte an einer - wie vorliegend - nicht ungewöhnlichen Weiterentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse regelmäßig teil.

Dies gilt aber auch für die jetzige Besoldung des Klägers nach Besoldungsgruppe A 13. Der Auffassung des Familiengerichts, dass zur Unterhaltsberechnung lediglich das Einkommen herangezogen werden könne, das der Kläger bei normalem Ablauf in der Besoldungsstufe A 12 jetzt erreicht hätte, vermag der Senat nicht beizutreten. Entgegen der Auffassung des Klägers handelte es sich bei seiner Beförderung keineswegs um einen sogenannten Karrieresprung. Die Höherstufung nach A 13 erfolgte im Rahmen der Stellenbewirtschaftung durch Stellenanhebung. Auch wenn es sich insofern um keine Regelbeförderung handelte, so aber doch jedenfalls nicht um eine Veränderung, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden und deshalb die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr prägenden Entwicklung beruhte (vgl. dazu Göppinger/Wax/Bäumel, aaO, Rdnr. 1054 m.w.N.; siehe auch Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4, Rdnrn. 235 ff m.w.N.). Die Leistungsbeförderung des Klägers lag in der vor Rechtskraft der Scheidung ihm übertragenen Stelle eines Geschäftsleiters (Besoldungsgruppe A 12). Die Stellenanhebung eines solchen Dienstpostens ist keineswegs ungewöhnlich. Die Einkommenssteigerung des Klägers beruht deshalb auf einer normalen Weiterentwicklung; die Voraussetzungen dafür waren in den für die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebenden Umständen vor der Scheidung begründet.

Nach den im Termin am 5. September 2000 vorgelegten Gehaltsbescheinigungen ergibt sich für die Zeit von August 1998 bis Juli 2000 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 5 900,-- DM.

Für berufsbedingte Aufwendungen ist eine Pauschale von 5 %, maximal 260,-- DM, von dem Netto-Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen. Unstreitig sind monatliche Krankenversicherungsbeiträge von 394,-- DM und der an die Tochter K... gezahlte Kindesunterhalt von monatlich 850,-- DM.

Dem Kläger verbleibt mithin monatlich ein bereinigtes Nettoeinkommen von durchschnittlich ca. 4 400,-- DM (5 900,-- DM Erwerbseinkommen ./. 260,-- DM Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ./. 394,-- DM Krankenversicherungsbeitrag ./. 850,-- DM Kindesunterhalt = 4 396,-- DM).

bb) Durch einen anrechenbaren Wohnvorteil waren die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht geprägt. Zwar wohnten die Parteien bis zur Trennung mietfrei im eigenen Haus, leisteten jedoch monatlich einen Schuldendienst von 1 840,-- DM, mehr als sie für eine übliche Mietwohnung hätten zahlen müssen. Dieser Vortrag des Klägers in seiner Berufungsbegründungsschrift ist außer Streit.

cc) Der Beklagten ist ein die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes und deshalb im Wege der für sie günstigen Differenzmethode zu berücksichtigendes bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von rund 2 755,-- DM anzurechnen.

Im Termin am 15. August 2000 hat die Beklagte vor dem Senat eingeräumt, aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 21. März 2000 bei der Gemeinde B...-I... als voll beschäftigte Angestellte ein Beschäftigungsverhältnis ab 23. März 2000 eingegangen zu sein. Die Vergütung erfolgte ausweislich des zu den Akten gereichten Vertrags nach der Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT.

Der Beklagten wurde durch den Senat verdeutlicht, daß sie unterhaltsrechtlich gehalten ist, ihr bedürftigkeitsminderndes Einkommen dem Kläger auch ungefragt zu offenbaren. Ob sie durch das Verschweigen ihrer Einkünfte auch noch in der Berufungserwiderschrift vom 26. Juli 2000 Unterhaltsansprüche nach § 1579 Nr. 2 BGB wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Kläger verwirkt hat, bedarf angesichts des folgenden Rechenwerks keiner Entscheidung.

Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen für Juni und Juli 2000 bezog sie in diesen Monaten ein Nettogehalt von 3 548,68 DM und 3 339,02 DM. Die Beklagte ist ausgebildete Erzieherin mit abgeschlossener Fortbildung zur Kindergartenleiterin und vermag zumindest - wie geschehen - zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse einzugehen. Bei neunmonatiger Beschäftigung im Jahr errechnet sich ausgehend von dem tatsächlich erzielten Einkommen ein jährlicher Gesamtverdienst von rund 30 900,-- DM (3 548,-- DM + 3 339,-- DM x 1/2 x 9). In der für die Arbeitssuche zur Verfügung stehenden restlichen Zeit von drei Monaten im Jahr dürften insgesamt zumindest 3 900,-- DM Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe ausgezahlt werden (mit Bescheid vom 30.04.1999 hatte das Arbeitsamt L... wöchentlich 316,26,-- DM Arbeitslosenhilfe bewilligt). Es errechnet sich danach ein durchschnittlicher Monatsbetrag von rund 2 900,-- DM (30 900,-- DM + 3 900,-- DM = 34 800,-- DM x 1/12). Nach Abzug einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 5 % = 145,-- DM verbleiben unter Außerachtlassung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld 2 755,-- DM.

Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nur unzureichend dargetan, zum maßgeblichen Zeitpunkt Sommer 1996 (Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit der Tochter K...) - s. oben II.2.c) und d) - und in der Folgezeit außerstande gewesen zu sein, eine ihrer Ausbildung entsprechende oder aber auch eine sonstige ihr zumutbare dauerhafte Arbeitstelle zu finden bzw. keine fortwährende reale Beschäftigungschance gehabt zu haben. Allein die Meldung beim Arbeitsamt als arbeitssuchend genügt nicht, zumal das für die Beklagte maßgebliche berufliche Betätigungsfeld weniger von der Vermittlungstätigkeit der Arbeitsverwaltung geprägt wird. Zu erwarten ist eine intensive Privatinitiative, eine Anspannung aller Kräfte, konkrete Bemühungen im Rahmen des Möglichen. Dazu gehören Bewerbungen auf Stellenangebote in Zeitungen, eigene Stellenannoncen, sowie Bewerbungen bei potentiellen Arbeitgebern, die konkret für Stellenvergaben in Betracht kommen und einen für den Bewerber erfolgsversprechenden Tätigkeitsbereich haben. Die Beklagte war gehalten, im Einzelnen in nachprüfbarer Weise vorzutragen, welche konkreten Bemühungen sie entfaltet hat, Arbeit zu finden. Der bloße Hinweis auf die schlechte Arbeitsmarktlage oder die altersbedingt erschwerte Vermittelbarkeit reicht nicht aus (s. zu alledem: Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rdnrn. 617 ff m.w.N.). Auch die erstinstanzlich zu den Akten gereichten relativ wenigen und nur eingeschränkte Zeiträume und Tätigkeiten betreffenden Absagen erachtet der Senat als nicht genügend.

Ausweislich der Akte des Scheidungsverfahrens war die Beklagte während der Ehe - zumindest zeitweise - und auch zum Zeitpunkt der Ehescheidung der Parteien berufstätig. Der Kläger räumt ein, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Erzieherin im Oktober 1990 kurz vor dem Scheidungstermin wieder aufgenommen habe. Aus gesundheitlichen Gründen und wegen der Betreuung der noch minderjährigen Tochter K... mag die Beklagte nicht fortlaufend und nur eingeschränkt berufstätig gewesen sein. Nach den Gesamtumständen muss indes angenommen werden, dass der Wiedereintritt ins Berufsleben bzw. die Ausweitung einer Teilzeitbeschäftigung der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien entsprach und mithin die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Das Familiengericht hat mithin das der Beklagten anzurechnende Einkommen zutreffend im Wege der dieser günstigen Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung eingestellt.

dd) Die Beklagte wohnt nunmehr mietfrei in einer Doppelhaushälfte, die sie mit Mitteln aus dem Zugewinnausgleich erworben hat. Ein Schuldendienst besteht nach den schriftsätzlich nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts nicht (mehr). Auch dem dahingehenden Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung ist die Beklagte in der Berufungserwiderungsschrift nicht entgegengetreten. Vor dem Senat hat sie indes das Fortbestehen eines monatlichen Schuldendienstes - wenn auch unsubstantiiert - behauptet. Anrechenbar wären ohnehin nur die Zinszahlungen, nicht aber die Tilgungsleistungen, da diese der Vermögensbildung der Beklagten dienen und der Kläger sich daran nicht zu beteiligen braucht. Einzelheiten können aber dahinstehen.

Das Familiengericht hat den Wohnwert auf monatlich 600,00 DM geschätzt. Der Kläger reklamiert einen anzurechnenden Betrag von mindestens 1 500,-- DM. Die Beklagte behauptet einen erzielbaren Mietzins einer solchen Wohnung von 500,-- DM bis 550,-- DM. Auch dies bedarf keiner Aufklärung. Schon bei Annahme eines nach Auffassung des Senats angesichts der Wohnlage unzweifelhaften Wohnvorteils von mindestens 705,-- DM wäre - wie folgendes Rechenwerk aufzeigt - der Unterhaltsbedarf gedeckt.

Die Anlage des Geldvermögens aus dem Zugewinnausgleich erweist sich nach dem Vortrag der Beklagten jedenfalls als eindeutig unwirtschaftlich. Dann aber mindern die fiktiven Kapitalerträge, die sie unvernünftigerweise nicht zieht, nicht ihre Bedürftigkeit (vgl. Hahne, FF 1999, 99, 102 m.w. Rechtsprechungsnachweisen des BGH).

Der Beklagten ist nach eigenem Vortrag von dem an ihr ausgezahlten Zugewinnausgleich nach Zahlung diverser Rechnungen ein Restbetrag von 229 000,-- DM verblieben. Hiermit bezahlte sie einen Teil des Gesamtkaufpreises der Doppelhaushälfte von 374 700,-- DM (der Restbetrag wurde finanziert). Ausweislich der zu den Akten gereichten Endabrechnung der Immobilienfirma K... GmbH vom 14.09.1993 erfolgte die erste Zahlung auf den Preis des erworbenen Hausanwesens am 5.1.1993. Schon bei kurzfristiger Anlage als Termingeld hätte Anfang des Jahres 1993 ein Kapitalerlös von mindestens 6 bis 7 % erzielt werden können (vgl. Statistisches Jahrbuch 1994 für die BRD Seite 375). Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 1 145,-- DM bis 1 335,-- DM. Dem Nettobetrag steht ein angeblicher Wohnwert von etwa der Hälfte dieses Betrages zuzüglich eines angeblichen monatlichen Schuldendienstes von 1 550,-- DM (so der erstinstanzlich nur auszugsweise vorgelegte Darlehensvertrag) gegenüber.

In die Unterhaltsberechnung ist der Wert des Wohnvorteils bzw. der fiktive Zinserlös im Wege der Abzugsmethode einzustellen, da die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien hiervon nicht geprägt gewesen sind.

f) Es ergibt sich danach folgendes Rechenwerk:

Bereinigtes mtl. Erwerbseinkommen des Klägers:|4 400,-- DM|./.bereinigtes mtl. Erwerbseinkommen der Beklagten:|2 755,-- DM| |1 645,-- DM|Unterhaltsbedarf = 3/7 =|705,-- DM|./. fiktiver Zinserlös jedenfalls mehr als:|705,-- DM

Der Unterhaltsbedarf der Beklagten ist mithin durch eigenes Einkommen und fiktiven Zinserlös gedeckt.

3. Nach dem nicht angegriffenen Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift hat die Beklagte in den Monaten Januar bis März 1999 monatlich 880,-- DM Ehegattenunterhalt gepfändet. Der Kläger begehrt Rückzahlung von monatlich 380,-- DM (880,-- DM./. 500,-- DM), insgesamt 1.140 DM. Nach obigen Ausführungen zur Abänderungsklage ist dieses im Berufungsantrag Nr. 3 formulierte Begehren gemäß § 812 Abs. 1 BGB begründet.

4. Mit dem Klage- und Berufungsantrag zu 4) begehrt der Kläger ausweislich der Berufungsbegründungsschrift vom 22. Mai 2000 ausdrücklich nur, die Beklagte zu verurteilen, ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung die im Wege der Pfändung erlangten Ehegattenunterhaltsbeträge zurückzuzahlen, soweit die Höhe der Beträge nicht durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt werde. Das ist kein zulässiges Begehren.

Eine Feststellungsklage ist mangels Rechtsschutzinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Ist - wie vorliegend - eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, fehlt im Interesse einer endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess regelmäßig das abstrakte Feststellungsinteresse (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdnr. 7a m.w.N.). Allein der ungewisse Ausgang des Unterhaltsabänderungsverfahrens und das deshalb mit der Rückzahlungsklage verbundene Kostenrisiko läßt die Erhebung einer Leistungsklage nicht unzumutbar erscheinen.

Auch eine Unterhalts-Erstklage ist mit einem vergleichbaren Kostenrisiko behaftet.

Aber auch als Leistungsbegehren ist dieses so formulierte Begehren nicht statthaft.

Eine unbezifferte Leistungsklage ist nur unter engen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen möglich, etwa bei einer Klage auf Ersatz immateriellen Schadens, bei der es genügt, den erstrebten Rahmen anzugeben. Im Rahmen einer Stufenklage ist es nur wegen der prozessualen Verknüpfung zwischen der Auskunfts- und Bekräftigungsstufe gestattet, den Leistungsantrag in unbezifferter Form zu stellen. Eine Klage mit einem Hauptantrag und einem in einem positiven oder negativen Hilfsverhältnis stehenden Hilfsantrag ist damit nicht vergleichbar. Eine Stufenklage wird erhoben, weil die für die Bezifferung notwendigen Tatsachen dem Kläger nicht bekannt sind. Bei der Verknüpfung einer Abänderungsklage mit einer in einem positiven Hilfsverhältnis stehenden Klage sind jedoch sämtlich anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt, mögen sie auch im Einzelfall noch des Beweises bedürfen. Daher diente die Zulassung eines unbezifferten Hilfsantrags nicht der prozessualen Bewältigung eines Tatsachendefizits, sondern der Verminderung des Prozessrisikos.

Es genügt auch nicht, dass die Bezifferung des Klageantrags nur durch ein hinsichtlich des Ergebnisses ungewissen Ereignisses - das Abänderungsurteil - umschrieben wird. Auch dieses errechnet nur den (noch) zu zahlenden Betrag. Der in einem positiven Hilfsverhältnis stehende Leistungsantrag müsste dann anhand eines weiteren Berechnungsvorganges erst noch bestimmt werden. Das entspricht nicht dem Erfordernis einer konkreter Bezifferung des zurückzuzahlenden Betrags. Ein Zahlungsantrag muss die geforderte Summe angeben. Die Berechnung darf nicht dem Gericht überlassen werden (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rdnrn. 13, 13a).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 3 ZPO, 12 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 4 GKG auf 19 740,-- DM festgesetzt (Antrag Nr. 1: 34 Monate x 60,-- DM = 2 040,-- DM; Antrag Nr. 2: 12 x 880,-- DM = 10 560,-- DM; Antrag Nr. 3: 1 140,-- DM; Antrag Nr. 4: 12 x 500,-- DM = 6 000,-- DM).

Ende der Entscheidung

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