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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 21.07.2008
Aktenzeichen: 5 UF 74/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen 5 UF 74/08
In der Familiensache betreffend die Regelung des Umgangsrechts mit dem Kind hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Richter am Oberlandesgericht Geisert sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Geib-Doll und Bastian-Holler ohne mündliche Verhandlung am 21. Juli 2008
beschlossen: Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die befristete Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 4. Juni 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Das Rechtsmittel der Antragstellerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Familiengericht hat eine Abänderung des gerichtlichen Vergleichs der Parteien vom 31. Mai 2007 über die Regelung des Umgangsrechts des Antragsgegners mit dem betroffenen Kind mit überzeugender Begründung abgelehnt. Die Beschwerdebegründung wiederholt zum Hauptantrag lediglich die Antragsbegründung erster Instanz. Die Auffassung, der Umgang mit dem Antragsgegner belaste das Kind so sehr, dass es im Februar eine Woche stationär im Krankenhaus habe aufgenommen werden müssen, lässt sich mit den im vorläufigen Entlassungsbericht des Städtischen Krankenhauses ... gestellten Diagnosen nicht belegen. Mangels ausreichend gesicherter Anknüpfungstatsachen hat das Familiengericht zu Recht dem Antrag auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens nicht entsprochen. Auch der Hilfsantrag der Antragstellerin ist voraussichtlich ohne Erfolgsaussicht.
Für eine Traumatisierung des Kindes durch Übernachtungen beim Antragsgegner gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde in zeitlichem Zusammenhang mit den Unstimmigkeiten der Kindeseltern über die Ausübung des Umgangsrechts, wie sie mit der Stellungnahme des Antragsgegners vom 11. März 2008 geschildert wurden, eine vollständige Aussetzung angestrebt, obgleich das Umgangsrecht zuvor über Monate - offensichtlich problemlos - ausgeübt wurde. Wenn ein Umgangsrecht ohne Übernachtungen dem Ausschluss des Umgangs wegen der Entfernung der Wohnorte nahe kommt, ist eine entsprechende Einschränkung nur dann zulässig, wenn sie das Kindeswohl nachweislich erfordert (BVerfG FamRZ 2007,105). Eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen wird - entgegen früherer Auffassungen - heute in der Rechtsprechung nicht mehr vertreten (vgl. etwa OLG Frankfurt FamRZ 2002,978; Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1684 Rdnr. 18 m. w. N.).
Ende der Entscheidung
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