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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 08.09.2003
Aktenzeichen: 5 WF 112/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 2 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 121 Abs. 3 | |
ZPO § 121 Abs. 4 |
Gesetzliche Änderungen im Recht der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte beinhalten insoweit keine Änderung der Rechtslage. Auch die Rechtsprechung des BGH gemäß Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZV 30/02 - (FamRZ 2003, 441; MDR 2003, 233; JurBüro 2003, 202) betreffend die Pflicht der unterliegenden Partei zur Erstattung von Kosten eines mit der Terminswahrnehmung beauftragten auswärtigen Rechtsanwalts steht dem nicht entgegen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen 5 WF 112/03
In der Familiensache
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hier: Beiordnung eines Unterbevollmächtigten
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Geisert und Kratz auf die (sofortige) Beschwerde des Antragstellers vom 4. August 2003, am selben Tag eingegangen, gegen den ihm am 23. Juli 2003 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 16. Juli 2003
ohne mündliche Verhandlung am 8. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller zugelassen.
Gründe:
Dem Antragsteller wurde für das Scheidungsverfahren erster Instanz vom Familiengericht durch Beschluss vom 1. April 2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K..., ..., zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes bewilligt. Im Termin des Familiengerichts vom 12. Juni 2003 beantragte der für den Antragsteller in Untervollmacht erschienene Rechtsanwalt S..., die Prozesskostenhilfe auf seine Beiordnung zu erstrecken. Nach Abtrennung von Folgesachen wurde ein Urteil in der Ehesache verkündet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht eine Beiordnung des ortsansässigen Rechtsanwaltes als Unterbevollmächtigten abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenkenfreie sofortige Beschwerde des Antragsgegners (§ 127 Abs. 2 ZPO).
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Familiengericht hat eine Beiordnung von Rechtsanwalt S..., ..., als Unterbevollmächtigten zu Recht abgelehnt.
Im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe sieht das Gesetz neben der Beiordnung eines Hauptbevollmächtigten lediglich die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten vor, soweit besondere Umstände dies jeweils erfordern (§ 121 Abs. 4 ZPO). Hieraus wird zu Recht abgeleitet, dass darüber hinaus die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten nicht möglich ist (vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 121 Rdnr. 19; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. § 121 Rdnr. 18; Schneider MDR 1999, 959).
Die gesetzliche Regelung des § 121 ZPO geht davon aus, dass in der Regel ein am Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet wird. Falls ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden soll, dürfen hierdurch keine Mehrkosten entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO). Mit der Beiordnung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung würde diese gesetzliche Regelung unterlaufen. Wenn wie im vorliegenden Fall ein am Wohnort einer Partei ansässiger Rechtsanwalt beigeordnet wurde, kann lediglich, wenn hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ein am Prozessgericht zugelassener Anwalt als Hauptbevollmächtigter, der bisherige Hauptbevollmächtigte als Verkehrsanwalt beigeordnet werden (vgl. Musielak/Fischer aaO).
Durch Wegfall der beschränkten Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte ist insoweit eine Änderung der Rechtslage im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht eingetreten.
Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002, wonach die Kosten eines vom auswärtigen Prozessbevollmächtigten mit der Terminswahrung beauftragten Unterbevollmächtigten von der unterlegenen Partei regelmäßig zu erstatten sind, wenn sie Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in etwa gleicher Höhe ersparen (FamRZ 2003, 441), kann vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Danach ist zwar - von Ausnahmen abgesehen - die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwaltes durch eine am auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinn von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO. Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der gesetzlichen Änderung im Recht der Postulationsfähigkeit durch die Beibehaltung des § 121 Abs. 3 ZPO im Ergebnis die Wahlmöglichkeit der bedürftigen Partei eingeschränkt. Da in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur eine Erstattungsfähigkeit von Reisekosten zur Terminswahrnehmung umstritten war, kann die vorstehend zitierte BGH-Entscheidung zu § 91 ZPO womöglich für den Gesetzgeber Veranlassung sein, diesbezüglich eine Angleichung im Recht der Prozesskostenhilfe vorzunehmen. Ein Anspruch auf Gleichstellung im Rahmen von Prozesskostenhilfe mit einer sog. reichen Partei diesbezüglich lässt sich nach Auffassung des Senats im Hinblick auf den bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.
Nebenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren (Kosten und Streitwert) sind entbehrlich.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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