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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 28.12.1999
Aktenzeichen: 5 WF 121/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 |
Soll die anwaltliche Vertretung eines Beteiligten gemäß § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO Anlass für die nachgesuchte Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen weiteren Beteiligten sein, so vermag dies wiederum nicht auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ersteren zu rechtfertigen. Andernfalls hätten es die Verfahrensbeteiligten in der Hand, in Fällen dieser Art die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in jedem Falle zu erzwingen.
5 WF 121/99 1 F 207/99 Amtsgericht Zweibrücken
PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN
Beschluss
In der Familiensache
betreffend die Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem ehegemeinschaftlichen Kind
hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Mörsch und die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und Weisbrodt auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25./26. Oktober 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Zweibrücken vom 12. Oktober 1999 ohne mündliche Verhandlung am 28. Dezember 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. In der Sache führt sie - derzeit - nicht zum Erfolg.
Das Familiengericht hat mit zutreffender Begründung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe die von der Antragsgegnerin nachgesuchte Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung vom 12. November 1999 wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Haben beide Parteien - wie vorliegend - Prozesskostenhilfe beantragt, ist betreffend die Beiordnung eines Anwaltes zunächst die Erforderlichkeit der Beiordnung zu prüfen. Erst wenn danach einer Partei ein Anwalt beizuordnen ist, muss die Beiordnung für die andere Partei aus Gründen der "Waffengleichheit" erfolgen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnr. 575 = S. 219). Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Familienrichterin auch die von dem Beteiligten zu 1) nachgesuchte Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt. Der Hinweis auf den gemäß § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO geltenden Grundsatz der "Waffengleichheit" geht damit - jedenfalls derzeit - fehl.
Sollte der Beteiligte zu 1) im Verlaufe des weiteren Verfahrens des ungeachtet anwaltlich vertreten sein, wird das Familiengericht auf Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2) über deren Antrag auf Beiordnung eines Anwaltes erneut zu befinden haben. Hinzuweisen ist darauf, dass nach dem Schriftsatz des Beteiligten zu 1) vom 30. Juli 1999 (Bl. 5 d.A.) der Antrag auf Regelung des Umgangsrechtes nur dann als erhoben gelten soll, wenn die nachgesuchte Prozesskostenhilfe gewährt wird. Ob die Erhebung des Antrags auch unter der Bedingung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes stehen soll, bedarf der Aufklärung. Sollte die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 1) gemäß § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO Anlass für die nachgesuchte Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Beteiligte zu 2) sein, so vermag dies wiederum aber nicht auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für den Beteiligten zu 1) zu rechtfertigen. Andernfalls hätten es die Verfahrensbeteiligten in der Hand, in Fällen dieser Art die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in jedem Falle zu erzwingen.
Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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