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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 06.12.2002
Aktenzeichen: 5 WF 129/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 252 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 628 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 5 WF 129/02
In der Familiensache
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hier: Ablehnung der Abtrennung einer Folgesache
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, den Richter am Oberlandesgericht Geisert und die Richterin am Amtsgericht Hense auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2002, eingegangen am gleichen Tag, gegen den ihr am 25. September 2002 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 10. September 2002
ohne mündliche Verhandlung am 6. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsgegnerin zugelassen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antrag der Antragsgegnerin, die Folgesache Zugewinnausgleich zur gesonderten Entscheidung abzutrennen, abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht statthaft.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob eine Entscheidung, mit der die Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund (§ 628 ZPO) abgelehnt wird, anfechtbar ist (zum Meinungsstand siehe etwa OLG Naumburg FamRZ 2002, 331 f; OLG Hamm FamRZ 2002, 333; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 167f; FA-FamR/von Heintschel-Heinegg, 4. Aufl. 1. Kap. Rdnr. 185).
Der Senat verneint die Statthaftigkeit einer Beschwerde.
Ein Rechtsmittel ist weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt noch ist eine Anfechtbarkeit durch sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegeben. Danach findet die sofortige Beschwerde statt, wenn es sich um eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Das auf die Abtrennung einer Folgesache gerichtete Begehren einer Partei stellt indes lediglich eine Anregung an das Gericht dar und beinhaltet kein Gesuch im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung etwa OLG Koblenz, FamRZ 1991, 209).
Der Senat hält auch eine Anfechtbarkeit nach § 252 ZPO analog nicht für gerechtfertigt, wenn die ablehnende Entscheidung mittelbar einer Aussetzung des Verbundverfahrens gleichkommt (so aber etwa OLG Naumburg, aaO). Die Fortsetzung des Scheidungsverbundverfahrens bis zur Entscheidungsreife der Ehesache sowie aller anhängigen Folgesachen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, die Abtrennung einer Folgesache zur Vorabentscheidung über die übrigen Verbundsachen ist der Ausnahmefall. Wenn denn das Familiengericht eine Abtrennung ablehnt und die betreffende Folgesache mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht zur Entscheidungsreife führt, sind jedenfalls die betreffenden gerichtlichen Maßnahmen - etwa Vertagung auf unbestimmte Zeit, die Ablehnung einer Terminsanberaumung oder eines Beweisbeschlusses - nach § 252 ZPO anfechtbar. Einer Gesetzesanalogie bedarf es somit weder zum Schutz maßgeblicher Verfahrensinteressen einer Partei noch zur Ausfüllung einer planwidrigen Gesetzeslücke.
Im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Statthafthaftigkeit der sofortigen Beschwerde erscheint es sachgerecht, gemäß § 574 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 Ziff. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde für die Antragsgegnerin zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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