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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 16.06.2000
Aktenzeichen: 5 WF 48/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 115
BGB § 1361
Leitsatz:

Zu der - hier fehlenden - Verwertungspflicht von Wohnungseigentum, das nicht der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Eigentümer, sondern dessen Trennungsunterhalt zahlender Ehegatte bewohnt.


PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Beschluss

5 WF 48/00 7b F 511/99 AmtsG -FamG- Frankenthal (Pfalz)

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen,

hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz,

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, Goldstein und Weisbrodt auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20. April/2. Mai 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankenthal (Pfalz) vom 13. April 2000 ohne mündliche Verhandlung am 16. Juni 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert:

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 16. Dezember 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankenthal (Pfalz) vom 6. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

2. Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.

Gründe:

Der bedürftigen Antragsgegnerin ist am 6. Dezember 1999 zu Recht die ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Es kann dahinstehen, ob nach Rücknahme des Scheidungsantrags noch eine Verwertungsobliegenheit betreffend die Eigentumswohnung besteht (vgl. dazu Zöller-Philippi, ZPO, § 115, Anm. 53 mwNw). Diese Wohnung ist hoch belastet. Soweit tatsächlich noch eine begrenzte Belastung möglich wäre, ist deswegen der Antragsgegnerin die Prozesskostenhilfe nicht zu versagen. Es ist nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragsgegnerin auf das Anschaffungsdarlehen keine Zahlungen, auch keinen Zinsdienst, leisten kann. Die Verbindlichkeiten zahlt der in der Wohnung lebende, der Antragsgegnerin Ehegattenunterhalt leistende Antragsteller, der auf den Kredit rund 550 DM leistet und die auf das Wohnungseigentum entfallenden Umlagen, etwa 180 DM monatlich, trägt. Dass dann noch ein freier Wohnvorteil besteht, der bei der Antragsgegnerin etwa in Form einer Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 b BGB als Vermögen angesehen werden könnte, lässt sich nicht feststellen. Daher kann dahinstehen, ob bei der Unterhaltsberechnung ein Wohnvorteil eingeflossen ist. Aus diesen Verhältnissen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin auch im Falle der weiteren Belastung der Eigentumswohnung zur Tilgung nicht in der Lage wäre, weshalb eine Kreditwürdigkeit bereits zweifelhaft erscheint. Schließlich beruht die Unterhaltsbemessung ersichtlich darauf, dass der Antragsteller die frühere Ehewohnung nutzen kann, mit der möglichen Folge, dass der Unterhalt im Falle der anderweitigen Verwertung der Wohnung gefährdet werden könnte. All dies lässt den Einsatz des Vermögens bei wertender Betrachtung als unzumutbar erscheinen.

Nebenentscheidungen sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

Ende der Entscheidung

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