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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 07.07.2000
Aktenzeichen: 5 WF 64/00
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, UVG


Vorschriften:

ZPO § 646
ZPO § 652
BSHG § 91
UVG § 7
Leitsatz:

Ein Sozialhilfeträger kann künftige Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht im vereinfachten Verfahren geltend machen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

5 WF 64/00 41 F 611/92.eA III AmtsG -FamG- Speyer

In der Familiensache

wegen Zugewinnsausgleichs,

hier: Zahlung eines Prozesskostenvorschusses,

hat der 5, Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Mörsch sowie die Richter am Oberlandesgericht Goldstein und Weisbrodt auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 29. Juni 2000 eingegangen am 30. Juni 2000, gegen des Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Speyer vom 21. Juni 2000, zugestellt am 27, Juni 2000, ohne mündliche Verhandlung am 7. Juli 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.260,54 DM festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 620 c ZPO unstatthaft und auch nicht wegen greifbarer Rechtswidrigkeit deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die einstweilige Anordnung erst nach Rechtskraft der Scheidung erlassen worden ist.

Die Zulassung eines Ausnahmerechtsbehelf unterliegt hohen Anforderungen. Dieser ist als Ausnahme von der eindeutigen Rechtslage des § 620 c Satz 2 ZPO auf wenige gravierende Ausnahmefälle beschränkt (vgl. Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, Rdn. 53; aus der Rspr. des Senats siehe etwa FamRZ 1998, 1378 = OLGR 1998, 426; Beschluss vom 7. Juli 1999, 5 WF 70/99; NJWE-FER 1998, 185 = FamRZ 1998, 1379 = FuR 1998, 278 = OLGR 1998, 309). Allerdings kann es eine offensichtliche Fehleinschätzung darstellen, wenn noch nach Rechtskraft der Scheidung eine einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses erlassen wird (Dose aaO, Rdn. 54 mwNW zur Rspr.). Geschieht dies, wie hier, jedoch zur Regelung des Vorschusses für eine abgetrennte Folgesache, ist die Entscheidung jedenfalls nicht schlechthin mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 1990, 421). Diese kennt auch in anderem Zusammenhang, etwa wenn sich der Vorschusspflichtige in Verzug befindet, die Verurteilung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses noch nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung selbst für die sogenannten isolierten Familiensachen.

Weil der Senat nur die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen hat, braucht er nicht zu entscheiden, ob die Prozesskostenvorschusspflicht sich auf eine abgetrennte Folgesache erstreckt, wenn die Eheleute schon rechtskräftig geschieden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 3 ZPO in Höhe des Betrags zu dessen Zahlung der Antragsgegner verurteilt worden ist, festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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