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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.08.2000
Aktenzeichen: 5 WF 65/00
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 5 | |
GKG § 11 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 |
Bei gleichzeitiger Einreichung von Prozesskostenhilfegesuch und Klage wird neben dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, wenn nicht deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass die Klage nur für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe als erhoben gelten soll.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
5 WF 65/00 42 F 341/98 AmtsG -FamG- Speyer
In der Familiensache
wegen Arrests,
hier: Beschwerde gegen den Kostenansatz,
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richter am Oberlandesgericht Hoffmann, Goldstein und Weisbrodt auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 3. Juli 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Speyer vom 16. Mai 2000 ohne mündliche Verhandlung am 3. August 2000
beschlossen:
Tenor:
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat beim Familiengericht am 25./26. November 1998 einen mit "Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung" überschriebenen Antrag eingereicht. Im Betreff heißt es: "wegen Arrest und Arrestpfändung". Der Einleitungssatz lautet: "In Sachen... beantrage ich... den Erlass des nachstehenden Arrestbefehls und Arrestpfändungsbeschlusses... Der Schriftsatz endet mit dem Satz: "Abschließend wird auch für dieses Verfahren beantragt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe... zu gewähren..."
Vor Zustellung dieses Antrags hat das Familiengericht mit Beschluss vom 30. November 1998 der Antragstellerin die Prozesskostenhilfe versagt. Daraufhin hat diese das Verfahren nicht mehr weiter betrieben und der Kostenbeamte eine Verfahrensgebühr von 190 DM in Ansatz gebracht. Hiergegen hat die Antragstellerin als Kostenschuldnerin Erinnerung eingelegt, der das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss abgeholfen hat. Der Arrestantrag sei auslegungsfähig. Aus der zur Glaubhaftmachung beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin ergebe sich, dass diese nur ein Einkommen aus Arbeitslosen- und Sozialhilfe habe und deshalb aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, ein Gerichtsverfahren zu betreiben. Daraus ergebe sich, dass der Arrestantrag von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig sein sollte.
Gegen diesen Beschluss vom 16. Mai 2000 hat die Bezirksrevisorin Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 5 GKG zulässig und begründet.
Mit Einreichung des Arrestantrags beim Familiengericht ist eine Gebühr gemäß § KV 1310 zum GKG angefallen. Diese ist in Höhe von 190 DM rechnerisch richtig in Ansatz gebracht worden.
Die Antragstellerin hat einen unbedingten Verfahrensantrag mit einem Prozesskostenhilfegesuch eingereicht. Ihre Prozesshandlung war eindeutig und entgegen der Auffassung des Familiengerichts keiner Auslegung zugänglich. Das Gericht kann, gegebenenfalls nach einem Hinweis nach § 139 ZPO, anhand des Vorbringens und der Anträge eine Prozesshandlung auslegen, wenn sich nicht zweifelsfrei erkennen lässt, was gewollt war. Eine Umformung des eindeutig verlautbarten Willens ist nicht zulässig, nur die Ermittlung des nicht eindeutig geäußerten Willens. Deshalb trifft schon die Verallgemeinerung des Familiengerichts in der Erinnerungsentscheidung nicht zu, jede Prozesshandlung sei einer Auslegung zugänglich.
Die Antragstellerin hat ihr prozessuales Begehren eindeutig geäußert. Eine Bedingung, dass der Arrestantrag nur gestellt werden solle, wenn die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, enthält es nicht. Bei gleichzeitiger Einreichung von Prozesskostenhilfegesuch und Klage wird neben dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, wenn nicht deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass die Klage nur für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe als erhoben gelten soll (BGH, FamRZ 1996, 1142; OLG Koblenz, FamRZ 1998, 312; OLG Köln, FamRZ 1997, 375; Hartmann, Kostengesetze, § 61, Rdn. 6; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 61, Rdn. 5; Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 117, Rdn. 7 mwNw).
Eine solche Klarstellung liegt nicht schon darin, dass dem Sachantrag ein Prozesskostenhilfeantrag vorangestellt worden ist, aber in der Klageschrift jeder Hinweis darauf fehlt, dass die Klageerhebung nur erfolgen soll, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird (OLG Köln aaO). Es bedarf eines deutlichen Hinweises auf die Vorläufigkeit der Klageeinreichung. Als genügend ist angesehen worden, dass die Klage- oder Antragsschrift nur als Entwurf beigefügt (BGH aaO), die Formel verwendet wird, es handele sich um eine "beabsichtige" Klage oder die Klage werde "unter Vorbehalt" der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erhoben oder an das Gericht die Bitte gerichtet wird, "vorab" über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden (OLG Koblenz aaO).
Eines Hinweises in diesem Sinne findet sich an keiner Stelle der Antragsschrift.
Dem Senat ist allerdings bekannt, dass die familiengerichtliche Praxis vielfach und ohne auf die soeben dargelegten Anforderungen zu achten, vor Zustellung der Klage- oder Antragsschrift erst das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren durchführt. Ein Vertrauenstatbestand oder gar eine gewohnheitsrechtlich verfestigte Vermutung für die Vorläufigkeit der Hauptsacheeinreichung lässt sich daraus aber nicht entnehmen. Die Entstehung von Kosten wird durch eine solche Verfahrensweise ebenfalls - außer die Klage ist tatsächlich unter dieser Bedingung erhoben - nicht gehindert. Dagegen kann diese zu materiellen Rechtsnachteilen führen (vgl. z.B. §§ 1384, 1587 Abs. 2, 1613 BGB).
Nebenentscheidungen sind gemäß § 5 Abs. 6 ZPO entbehrlich.
Ende der Entscheidung
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