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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: 6 UF 110/04
Rechtsgebiete: ZPO, RVG
Vorschriften:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 234 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 518 a.F. | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 522 Abs. 1 | |
RVG § 45 | |
RVG § 47 Abs. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil
Verkündet am: 28.Juli 2005
In der Familiensache
wegen Trennungsunterhalts
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Reichling
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2005
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Grünstadt vom 25. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht - Familiengericht - Grünstadt hat die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2004 (Blatt 357 d.A.) abgewiesen. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. Juli 2004 zugestellt worden (Blatt 366 d.A.). Mit Schriftsatz vom 3./4. August 2004 (Blatt 372 d.A.) hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Berufungsverfahrens beantragt. Mit Beschluss vom 6. April 2005 (Blatt 406 d.A.) hat der Senat der Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe zum Teil bewilligt und im Übrigen versagt. Der Beschluss des Senats ist der Klägerin am 13. April 2005 zugestellt worden (Blatt 411 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 28. April 2005 hat die Klägerin gegen den Beschluss des Senats Gegenvorstellung erhoben. Der Senat hat daraufhin durch Beschluss vom 2. Mai 2005 (Blatt 415 d.A.) die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erweitert. Der Beschluss vom 2. Mai 2005 ist der Klägerin am 11. Mai 2005 zugestellt worden (Blatt 418 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2005 (Blatt 419 d.A.), eingegangen beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken am 19. Mai 2005, hat die Klägerin sodann gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Grünstadt vom 25. Juni 2004 Berufung eingelegt. Zugleich hat sie das Rechtsmittel begründet und beantragt, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
II.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 8. Juli 2004 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels ist somit mit dem 8. August 2004 abgelaufen. Die Berufung ist aber erst danach am 19. Mai 2005 beim Oberlandesgericht eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin für die Einlegung der Berufung nicht bewilligt werden. Gemäß §§ 233, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann, wenn die Berufungsfrist versäumt wurde, innerhalb einer Frist von zwei Wochen gestellt werden. Die Frist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Wegfall des Hindernisses.
Das Hindernis zur Einlegung des Rechtsmittels lag für die Klägerin in dem durch ihre Bedürftigkeit begründeten Unvermögen, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme der fristwahrenden Prozesshandlung zu beauftragen (vgl. dazu etwa Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 Rdn. 23 "Prozesskostenhilfe" m.w.N.). Dieses Hindernis ist durch den Beschluss des Senats vom 6. April 2005 entfallen, mit dem der Klägerin teilweise Prozesskostenhilfe zur Durchführung der beabsichtigten Berufung bewilligt worden war. Der Wegfall des Hindernisses ist der Klägerin mit der Zustellung des Beschlusses am 13. April 2005 bekannt geworden. Dadurch wurde die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Lauf gesetzt. Sie endete mit Ablauf des 27. April 2005. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist aber erst am 19. Mai 2005 und damit nach Fristablauf eingegangen.
Der Umstand, dass der Senat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Gegenvorstellung der Klägerin erweitert hat, führt zu keiner Änderung des Fristablaufs. Das Unvermögen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts entfällt in dem Augenblick, in dem der Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet ist. Denn dieser enthält Vergütung und Vorschuss aus der Staatkasse (§§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 RVG) und kann gegen die Partei Vergütungsansprüche nicht geltend machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dem Erfordernis der Beiordnung eines Rechtsanwalts wird durch den Beschluss des Senats vom 6. April 2005 Rechnung getragen. Der Umstand, dass die Beiordnung nicht in dem von der Klägerin begehrten Umfang erfolgt war, hinderte die Einlegung der Berufung nicht. Maßgebend für die Einlegung der Berufung ist § 519 ZPO. Ebenso wie bereits § 518 ZPO a.F. setzt die Regelung nicht voraus, dass der Berufungsführer den Umfang der begehrten Aufhebung des Urteils bereits bei Einlegung des Rechtsmittels bestimmt. Es genügt, dass das Rechtsmittel überhaupt eingelegt werden kann und der Umfang der Anfechtung mit der Berufungsbegründung bestimmt wird (vgl. BGH NJW-RR 1993, 451; Senat OLGR Zweibrücken 2001, 67; Zöller/Gummer/Heßler aaO § 516 Rdn. 36, jeweils m.w.N.). Damit war es der Klägerin bereits mit Zustellung des ersten, die Prozesskostenhilfe teilweise bewilligenden Beschlusses des Senats vom 6. April 2005 möglich, den Auftrag zur Einlegung der Berufung zu erteilen. Das für die Einlegung des Rechtsmittels bestehende Hindernis war zu diesem Zeitpunkt entfallen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Ende der Entscheidung
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