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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: 6 UF 19/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
BGB § 242 | |
BGB § 1361 Abs. 4 S. 4 | |
BGB § 1360 a Abs. 3 | |
BGB § 1614 Abs. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 6 UF 19/08
Beschluss vom 21. August 2008
In der Familiensache
wegen Vollstreckungsgegenklage gegen einen Titel über Trennungsunterhalt
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach gemäß § 522 Abs.2 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung am 21. August 2008 beschlossen: Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.212,50 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Familiengerichts bleibt sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantragerfolglos, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Die vom Beklagten aus dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 25. Februar 2000 für die Zeit ab 1. Mai 2005 betriebene Zwangsvollstreckung ist nicht unzulässig, denn der Beklagte hat insoweit - zumindest nicht wirksam - auf die Rechte aus dem Titel verzichtet. Demzufolge steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Rückzahlung der gepfändeten Beträge, wie im Hilfsantrag gefordert, zu.
1. Wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, war Anlass des Vollstreckungsverzichts im Jahre 2001, dass er weitere Trennungsunterhaltsansprüche nicht geltend gemacht hat, weil er damals in der Lage war, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Bedarf weitgehend zu decken. Um eine entsprechende Abänderungsklage der Klägerin zu vermeiden, hat er deshalb für die Zukunft auf die Vollstreckung aus dem Titel verzichtet.
Gemäß den §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB ist ein Verzicht auf künftige Trennungsunterhaltsansprüche, so sie denn materiellrechtlich dem Grunde nach bestehen, gesetzlich nicht zulässig und somit unwirksam. Zwar wird durch einen Vollstreckungsverzicht grundsätzlich der Bestand des materiellrechtlichen Anspruchs, der vollstreckt werden soll, nicht berührt. Da der Vollstreckungsverzicht im Ergebnis jedoch wie der Verzicht auf den materiellen Anspruch selbst wirkt, sind die genannten Vorschriften entsprechend anzuwenden. Deshalb kann der vom Beklagten im Jahre 2001 erklärte Vollstreckungsverzicht in gesetzeskonformer Weise nur so ausgelegt werden, dass er nur vor dem Hintergrund der ohnehin fehlenden Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Beklagten und insbesondere nur für deren Dauer gelten sollte (vgl. OLG Karlsruhe OLGR 2002, 163), auch wenn dies nicht ausdrücklich in die Verzichtserklärung aufgenommen wurde.
2. Da der Beklagte für die Zeit ab 1. Mai 2005 der Klägerin gegenüber erneut Unterhaltsbedürftigkeit geltend gemacht und die Klägerin insoweit in Verzug gesetzt hat, ist spätestens ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vollstreckungsverzichts entfallen und die Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels wieder eingetreten. Demgegenüber teilt der Senat nicht die Ansicht der Klägerin, der Beklagte habe den Titel endgültig verloren und müsse seinen - materiellrechtlich weiter bestehenden - Unterhaltsanspruch erneut einklagen. Dies widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB.
II. Die weiteren Voraussetzungen der Zurückweisung der Berufung im Wege des Beschlussverfahrens gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor.
Die Rechtssache betrifft eine typische Einzelfallentscheidung, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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