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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: 6 UF 3/04
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 18 | |
FGG § 24 Abs. 3 |
Entscheidung wurde am 18.10.2005 korrigiert: der Entscheidung wurde ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Beschluss vom 19. Oktober 2004
Aktenzeichen: 6 UF 3/04
In der Familiensache
betreffend die Anerkennung und Vollstreckung der im Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Athen/Griechenland vom 21. April 1999 in Form der Genehmigung der Vereinbarung der Eltern vom 27. März 1998 enthaltenen Entscheidung über das Umgangsrecht mit dem Kind
hier: Antrag der Mutter vom 5. Oktober 2004 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter
ohne mündliche Verhandlung am 19. Oktober 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Mutter vom 5. Oktober 2004 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Parteien streiten um die Anerkennung und Vollstreckung eines griechischen Titels über das Umgangsrecht des Vaters mit der gemeinsamen Tochter M... A.... Mit Teilbeschluss vom 5 August 2004 hat der Senat auf die Beschwerde des Vaters drei Besuchswochenenden des Vaters in Deutschland festgelegt. Vorgesehen sind hierbei u.a. jeweils zwei Übernachtungen zusammen mit dem Vater innerhalb Deutschlands. Offen ist noch die Regelung des Umgangs während der Ferien. Hierzu hat der Senat ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben zur Prüfung der Behauptung der Mutter, Ferienaufenthalte des Kindes in Griechenland würden das Kind extrem belasten und damit dem Kindeswohl widersprechen.
Mit Schreiben vom 17. September 2004 hat der Sachverständige u.a. angeregt, dass Übernachtungen des Kindes vorerst nicht stattfinden sollten, weil das Kind hierdurch "derzeit zu sehr labilisiert" werde. Die Mutter beantragt nunmehr, den Teilbeschluss des Senats dahin abzuändern, dass Übernachtungen des Kindes beim Vater nicht stattfinden.
Der Vater tritt dem Antrag entgegen.
Der Antrag der Mutter ist zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 24 Abs. 3 FGG im Rahmen der noch rechtshängigen verbleibenden Teilentscheidung über die Ferienumgangsregelung liegen nicht vor. Die von der Mutter begehrte Entscheidung bewegt sich nicht im Rahmen des Beschwerdegegenstandes, der dem Senat noch zur Entscheidung obliegt. Für die Prüfung der Frage, ob ein Ferienumgangsrecht des Vaters mit dem Kind in Griechenland anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären ist, ist eine einstweilige Regelung dahingehend, dass das Kind während der Besuchswochenenden des Vaters in Deutschland nicht beim Vater übernachten darf, weder zur tatsächlichen Vorbereitung der Entscheidung noch für die rechtliche Entscheidungsfindung von Bedeutung.
Eine Änderung des Senatsbeschlusses gemäß § 18 FGG kommt nicht in Betracht. Die Änderungsbefugnis des § 18 FGG steht nur dem erstinstanzlichen Gericht zu (Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 18 Rn. 7; Bassenge/Herbst/Roth, FGG-RPflG, 9. Aufl., § 18 FGG Rn. 14). Das Rechtsmittelgericht darf die von ihm selbst erlassenen Entscheidungen nicht, auch nicht auf Antrag, ändern (Schmidt, a.a.O., Rn.8; Bassenge, a.a.O., Rn. 17), denn es kann nur wieder tätig werden, wenn es etwa im Instanzenzug erneut mit der Sache befasst wird (Schmidt, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch PfOLG Zweibrücken, FamRZ 2003, 961).
Ende der Entscheidung
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