Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 6 WF 232/07
Rechtsgebiete: ZPO, FGG
Vorschriften:
ZPO § 141 | |
ZPO § 380 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 613 Abs. 2 | |
FGG § 13 a Satz 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 6 WF 232/07
In der Familiensache
betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für die Kinder C... B..., geboren am .... ... 1995 und M... B..., geboren am .... ... 1998
hier: Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin,
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach auf die als Beschwerde zu behandelnde Eingabe der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 15. Oktober 2007 ohne mündliche Verhandlung am 19. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 15. Oktober 2007 aufgehoben.
Dahinstehen kann, ob die Antragsgegnerin ihr Ausbleiben im Termin vom 15. Oktober 2007 genügend entschuldigt hat. Denn in dem hier zur Beurteilung stehenden FGG-Verfahren kommt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß §§ 613 Abs. 2, 141, 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr kann das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten allenfalls durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld bzw. Vorführung erzwingen (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG, 15. Aufl. § 13 Rn. 7; Bumiller/Winkler FG 7. Aufl. § 33 Rn. 12). Hierauf ist die angeordnete Maßnahme des Familiengerichts ersichtlich nicht gestützt, so dass sie schon aus diesem Grund keinen Bestand haben kann.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt, § 13 a Satz 1 FGG.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird in Anlehnung an die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes auf 200,00 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.