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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.06.2005
Aktenzeichen: 6 WF 46/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 6 WF 46/05
In der Familiensache
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hier: abgetrennte Folgesache Zugewinnausgleich, Prozesskostenhilfe für die erste Instanz, Gegenvorstellung,
hat der 6. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen und den Richter am Oberlandesgericht Reichling das auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 2. Mai 2005 gegen den Beschluss des Senats vom 20. April 2005 ohne mündliche Verhandlung am 3. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keinen Anlass, den Beschluss vom 20. April 2005 zu ändern.
Gründe:
Es entspricht der übereinstimmenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass auf die Bezifferung des Klageantrags im Falle der Leistungsklage nur ausnahmsweise und nur dann verzichtet werden kann, wenn die genaue Festlegung der Forderung dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Schumann in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 253 Rn. 81 m. w. N.). Die fehlende Bezifferung des Antrags darf allerdings nicht dazu führen, dass sich der Beklagte über Ausmaß und Grund des Klagebegehrens im Unklaren ist. Daher müssen, damit der unbezifferte Klageantrag zulässig ist, zumindest ausreichende tatsächliche Grundlagen für die Feststellung des Betrages angegeben und die ungefähre Größenordnung des Anspruchs festgelegt werden (a.a.O.).
Dieser Darlegungspflicht hat die Klägerin genügt, indem sie einen Mindestforderungsbetrag genannt hat. Vor diesem Hintergrund hat der Senat den unbezifferten Klageantrag der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Januar 2005 für zulässig erachtet und Prozesskostenhilfe dem Grunde nach gewährt.
Von der Frage der Zulässigkeit des unbezifferten Klageantrages zu unterscheiden ist jedoch die Frage nach dem Umfang der in einem solchen Fall zu bewilligenden Prozesskostenhilfe. Da auch die Allgemeinheit, aus deren Mitteln die Prozesskosten bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestritten werden, nicht mit einem höheren Risiko belastet werden darf, als es der Partei selbst zumutbar ist, ist der Umfang der zu bewilligenden Prozesskostenhilfe von vornherein begrenzt auf diejenige Größenordnung, welche die Partei für ihr Begehren genannt hat. Lediglich in diesem Umfang ist - zunächst - Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Damit ist der Klägerin nicht die Möglichkeit abgeschnitten, nach besserer Erkenntnis, etwa auf Grund des einzuholenden Sachverständigengutachtens, ihren Klageantrag zu erweitern und dafür erneut um Prozesskostenhilfe nachzusuchen.
Ende der Entscheidung
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