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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: 7 W 80/03
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 6 I | |
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 | |
BRAGO § 6 Abs. 2 | |
BRAGO § 123 | |
ZPO § 115 Abs. 3 | |
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 7 W 80/03
In dem Verfahren
betreffend die Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts,
hat der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Neumüller, den Richter am Oberlandesgericht Burger und den Richter am Amtsgericht Fritz auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 8./10. Juli 2003 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25. Juni 2003 ohne mündliche Verhandlung am 17. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25. Juni 2003 und der Beschluss der Rechtspflegerin vom 8. Mai 2003 werden aufgehoben.
Die der Antragstellerin gemäß § 123 BRAGO aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1 383,88 € festgesetzt.
Gründe:
Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) und 3) Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen die Antragstellerin, die zugleich die Beklagte zu 1) vertreten hat, beigeordnet. Die Antragstellerin hat ihre Ansprüche auf Vergütung gegenüber der Staatskasse in Höhe von 1 383,88 € geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat demgegenüber lediglich eine 6/10-Erhöhungsgebühr in Höhe von 272,14 € festgesetzt. Das Landgericht hat die Erinnerung der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde, über die der Senat in voller Besetzung entscheidet (§ 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), hat in der Sache Erfolg.
Die Rechtspflegerin und ihr folgend das Landgericht berufen sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1993 (NJW 1993, 1715), wonach sich in Fällen der vorliegenden Art die dem Prozessbevollmächtigten aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf den Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beschränkt. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war allerdings die Prozesskostenhilfe von vornherein nur für diesen Erhöhungsbetrag bewilligt worden, während der hier in Rede stehende Bewilligungsbeschluss eine solche Beschränkung nicht enthält. Unabhängig davon wird die vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung in Rechtsprechung und Literatur überwiegend abgelehnt (siehe etwa OLG Hamm RPfleger 2003, 447 m.N.; a.A. aus neuerer Zeit OLG Koblenz MDR 2001, 1262). Dem schließt sich der Senat an. Die Ansicht des Bundesgerichtshofs führt in der Tat zu Ergebnissen die dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe nicht gerecht werden. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall.
Für den Beklagten zu 3) sind in dem Bewilligungsbeschluss Ratenzahlungen von monatlich 95,00 € angeordnet worden. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn "die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen". Stellt man allein auf die Erhöhungsgebühr ab, hätte dem Beklagten zu 3) demnach überhaupt keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden dürfen. Die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO käme dann nicht zum Tragen, der Beklagte zu 3) wäre dem vollen Gebührenanspruch seines Prozessbevollmächtigten ausgesetzt. Dieses Ergebnis lässt sich nur vermeiden, wenn man für die Frage, was Kosten der Prozessführung im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO sind, die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BRAGO zugrunde legt, wonach jeder Streitgenosse seinem Rechtsanwalt grundsätzlich die Gebühren schuldet, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Warum dann aber für die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung wiederum etwas gänzlich anderes gelten soll, ist nicht einzusehen. Auch dann muss es grundsätzlich bei der gemäß § 6 Abs. 2 BRAGO geschuldeten vollen Vergütung verbleiben.
Zu Recht weist allerdings der Bundesgerichtshof in seinem eingangs erwähnten Beschluss (aaO, 1716) darauf hin, dass es dem Sinn des Prozesskostenhilferechts widerspräche, wenn die vermögende Partei aus Steuermitteln finanziell dadurch entlastet würde, dass ihr Prozessbevollmächtigter zugleich eine bedürftige Partei vertritt. Die Prozesskostenhilfevergütung darf daher nicht dazu führen, dass die nicht bedürftige Partei ihrem Anwalt infolge der Leistungen der Staatskasse weniger zu zahlen hätte als den Betrag, der ihrem Anteil im Innenverhältnis entspricht.
Zur Lösung dieses Problems bietet es sich an, auf die Grundsätze zurückzugreifen, nach denen der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senat RPfleger1988, 38) den Kostenerstattungsanspruch des allein obsiegenden Streitgenossen bestimmt. Dieser kann nur verlangen, dass ihm diejenigen Kosten eines gemeinsamen Anwalts erstattet werden, die seinem Anteil im Innenverhältnis entsprechen. Folglich kann auch der Prozesskostenhilfeanwalt von der Staatskasse nur den Betrag beanspruchen, den der Mandant, dem er beigeordnet worden ist, im Innenverhältnis zum gleichzeitig vertretenen Streitgenossen zu tragen hat (ebenso OLG Köln NJW-RR 1999, 725 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall führt diese Einschränkung im Ergebnis nicht zu einer Kürzung des Anspruchs, der der Antragstellerin gegen die Staatskasse zusteht. Denn die ihr nach § 123 BRAGO gebührende Vergütung liegt unter dem Betrag, den der bedürftige Streitgenosse als den auf ihn entfallenden Anteil der Wahlanwaltsvergütung im Innenverhältnis zu tragen hat.
Die Entscheidung des Senats ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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