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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 14.03.2001
Aktenzeichen: 1 HPL 16/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 121 | |
StPO § 122 | |
StPO § 122 Abs. 4 | |
StPO § 117 Abs. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
1 HPL 16/01 5326 Js 29 581/99 StA Frankenthal (Pfalz)
In dem Strafverfahren gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
hier: besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler sowie die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel
am 14. März 2001
beschlossen:
Tenor:
1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
2. Die nächste Haftprüfung nach §122 Abs. 4 StPO findet am 14. Juni 2001 statt.
3. Bis dahin wird die Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO dem nach den allgemeinen Bestimmungen dafür zuständigen Gericht übertragen (§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO).
Gründe:
Der Beschuldigte ist in dieser Sache am 14. September 2000 festgenommen worden. Er befindet sich seitdem aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. September 2000 (4 a Gs 473/2000) in Untersuchungshaft.
Das Amtsgericht hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich. Es hat, deshalb die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft vorgelegt (§ 122 Abs. 1 StPO).
Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist gerechtfertigt. Der Beschuldigte ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere den Aussagen der Zeugen D und G sowie des Geständnisses des Verurteilten Sch in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren (Landgericht Mannheim 5 KLs 810 Js 39 718/98) und den weiteren polizeilichen Ermittlungen, dringend verdächtig, die Straftaten begangen zu haben, die in dem Haftbefehl näher dargestellt sind (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 4, 240, 250 Abs. 1 Nr. 1 a (n.F.), 253 255, 255, 22, 23, 25 Abs. 2, 26, 52, 53 StGB).
Es besteht Fluchtgefahr (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger, der über gute Kontakte in sein Heimatland verfügt. Im Inland sind nähere soziale Beziehungen nicht bekannt. Zu seiner Ehefrau hält er nur sporadisch Kontakt. Einer geregelten Arbeit geht er nicht nach. Es ist deshalb zu befürchten, dass der Beschuldigte versuchen könnte, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen.
Mit weniger einschneidenden Maßnahmen als dem Vollzug der Untersuchungshaft kann dieser Gefahr nicht wirksam begegnet werden (§ 116 StPO).
Der Umfang der erforderlichen Ermittlungen, hat ein Urteil noch nicht zugelassen (§ 121 Abs. 1 StPO). Die erforderlichen Ermittlungen sind noch mit der. in Haftsachen gebotenen Eile durchgeführt. Allerdings ist zu bemängeln, dass sich aus den (unübersichtlich geführten) Akten nicht mit der gebotenen Deutlichkeit ergibt, welche Ermittlungen im einzelnen einer Anklageerhebung noch entgegenstehen. Näheren Aufschluss ergibt insbesondere nicht der Sachstandsbericht der Kriminalpolizei Ludwigshafen am Rhein vom 6. März 2001, der im Wesentlichen nur davon spricht, dass Schwierigkeiten bestünden, nicht näher genannte Zeugen zu ermitteln und (ebenfalls nicht näher bezeichnete) Asservate auszuwerten. Auch fällt auf, dass Akten, welche die am 18. Januar 2001 erfolgte ermittlungsrichterliche Vernehmung des Zeugen K betreffen, noch nicht zurückgelangt sind. Gleichwohl kann noch nicht festgestellt werden, dass vermeidbare Verzögerungen eingetreten sind: Der Beschuldigte ist nach den bisherigen Ermittlungen eine Führungsperson einer größeren Bande, die sich vor allem auf Schützgelderpressungen gegenüber den Inhabern verschiedener Lokale (Gaststätten, Spielclubs etc.) spezialisiert hat. Die Schwierigkeit des Verfahrens ist gerade darin begründet; dass dem Beschuldigten ein bandenmäßiges und organisiertes Vorgehen angelastet wird. Die Ermittlungen haben immer wieder neue Taten und Namen (Spitznamen) von Mittätern oder Zeugen zu Tage gebracht, die weitere Untersuchungen erforderlich gemacht haben. Am 12. Januar 2001 ist ein weiterer Haftbefehl (Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), 4 a Gs 7/2001) erlassen worden. Mit Rücksicht auf diese Zusammenhänge wäre es - ungeachtet der Frage, ob sich alle neuen Vorwürfe bestätigen werden - nicht sachgerecht; die dem vorliegenden Haftbefehl zugrunde liegenden Taten - so man sie für abschlussreif hielte - abzutrennen und vorzuziehen. Sollte eine Erweiterung des vorliegenden Haftbefehls in Betracht kommen, kann damit bis zum Abschluss der Ermittlungen zugewartet werden (vgl. zu allem Senat, Beschluss vom 20. 12. 1995 - 1 BL 85/95 -).
Ende der Entscheidung
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