Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 05.05.2000
Aktenzeichen: 1 HPL 18-21/00
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 121
StPO § 122
StPO § 122 Abs. 1
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO § 121 Abs. 1
StPO § 112 a Abs. 1 Nr. 2
StPO § 112 a Abs. 2
JGG § 72 Abs. 1
JGG § 72 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 HPL 18-21/00

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluß

In dem Strafverfahren

gegen

wegen schweren Raubes u. a.,

hier: besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel

am 5. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Haftbefehle des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. November 1999 (4 a Gs 618, 619, 620 und 621/99) werden aufgehoben.

Gründe

Die Angeklagten sind in dieser Sache am 1. November 1999 vorläufig festgenommen worden und befinden sich seitdem aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. November 1999 (4 a Gs 618-621/99) in Untersuchungshaft.

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Ludwigshafen am Rhein hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich. Es hat deshalb die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht am 4. Mai 2000 zur Entscheidung über den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft vorgelegt (§ 122 Abs. 1 StPO).

Die Haftbefehle sind aufzuheben.

Hinsichtlich der 15-jährigen Angeklagten A und C lagen schon - worauf es hier ankommt (vgl. Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl., § 72 Rdnr. 9) - bei Erlass die Voraussetzungen eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) nicht vor. Das wäre nur in Betracht gekommen, wenn sich die Angeklagten dem Verfahren bereits entzogen oder Anstalten zur Flucht getroffen oder im Geltungsbereich des Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hätten, schließlich in Fällen schwerster Kriminalität (vgl. Brunner/Dölling aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.

Zu bemängeln ist auch, dass sich die gegen die 15-jährigen Angeklagten erlassenen Haftbefehle nicht damit auseinander setzen, weshalb andere Maßnahmen nicht ausreichten (§ 72 Abs. 1 JGG), was zur Begründung eines Haftbefehls gegen Jugendliche notwendig gewesen wäre (Brunner/Dölling, aaO, Rdnr. 5). Erst recht hätte zu einer solchen Prüfung - auch gegenüber den beiden anderen Angeklagten - Anlass bestanden, nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift Zweifel an der Notwendigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft geäußert hatte.

Unerheblich ist, dass die Haftbefehle zugleich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO) gestützt sind. Das war nicht nur gemäß § 112 a Abs. 2 StPO unzulässig, sondern bezüglich der beiden Jugendlichen auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil im Hinblick auf die entsprechenden Belange des Jugendstrafrechts gegen diesen Haftgrund prinzipielle Bedenken bestehen (Eisenberg JGG, 7. Aufl., § 72 Rdnr. 7), so dass ein Haftbefehl gegen Jugendliche nur im Ausnahmefall - der hier nicht vorliegt - auf Wiederholungsgefahr gestützt werden kann (vgl. OLG Hamm StV 1996, 275; Brunner/Dölling, aaO, § 72 Rdnr. 10).

Darüber hinaus sind sämtliche Haftbefehle aufzuheben, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft bei Beachtung des Anspruchs der inhaftieren Angeklagten auf eine beschleunigte Aburteilung, insbesondere auch des für die Jugendlichen geltenden besonderen Beschleunigungsbedürfnisses (§ 72 Abs. 5 JGG) nicht mehr gerechtfertigt ist. Danach dürfte der Vollzug der Untersuchungshaft nur weiter andauern, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen bzw. ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen hätte (§ 121 Abs. 1 StPO). Diese Bedingungen sind nicht erfüllt.

Nach Eingang der Anklage beim Amtsgericht (am 17. März 2000) ist eine nicht mehr vertretbare Verzögerung dadurch eingetreten, dass Termin zur Hauptverhandlung erst knapp drei Monate später, am 6. Juni 2000, bestimmt worden ist. Zwischen dem Eingang der Anklage und dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses (mit Terminsbestimmung) am 2. Mai 2000 war bereits ein Zeitraum von sechs Wochen verstrichen, ohne dass ein Anlass hierfür ersichtlich wäre. Drei der vier Angeklagten sind geständig, so dass die Sache nach Ablauf der Stellungnahmefrist terminierungsreif war. Unter diesen Umständen bestand kein Anlass, mit dem Beginn der Hauptverhandlung bis zum 6. Juni 2000 zuzuwarten.

Ende der Entscheidung

Zurück