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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 08.07.2002
Aktenzeichen: 1 Ss 107/02
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1
OWiG § 79 Abs. 3
StPO § 43 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 Ss 107/02

In dem Bußgeldverfahren

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hier: Rechtsbeschwerde

hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Ruppert

am 8. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Dürkheim - Bußgeldrichterin - vom 28. Mai 2002 wird aufgehoben (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 346 Abs. 2 StPO)

2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 8. April 2002 wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 1 StPO).

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 25. September 2001, mit dem wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 44 km/h eine Geldbuße von 310 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden ist, durch Urteil vom 8. April 2002 gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verworfen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen am 20. April 2002, seinem Verteidiger am 22. April 2002 zugestellt worden, die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist dem Gericht am 26. April zugegangen. Durch Beschluss vom 28. Mai 2002, dem Betroffenen am 3. Juni 2002 zugestellt, hat die Bußgeldrichterin die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgemäß begründet worden sei. Dagegen hat der Betroffene rechtzeitig Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt.

Der Rechtsbehelf führt zwar zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg, da die Rechtsbeschwerde unzulässig ist.

Das Amtsgericht ist zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (28. Mai 2002) irrtümlich davon ausgegangen, die Monatsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) sei bereits abgelaufen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdefrist von einer Woche (§ 341 Abs. 1 StPO) durch die Zustellung an den Betroffenen selbst oder an seinen Verteidiger, dessen Bevollmächtigung sich nicht bei den Akten befindet, ausgelöst wurde, da sie sich infolge der zeitlichen Regelung gemäß § 43 Abs. 2 StPO auf jeden Fall ab dem 22. April 2002 bemisst und damit am 29. April 2002 endete. Da sich die Begründungsfrist daran anschließt und der 30. Mai 2002 ein Feiertag war, lief sie erst am 31. Mai 2002 aus. Damit steht fest, dass das Amtsgericht vor Fristablauf über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde entschieden hat.

Der verfrühte Verwerfungsbeschluss ist aufzuheben, weil er den Rechtsschutz des Betroffenen verkürzt und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen hat (vgl. OLG Hamm VRS 89, 377, 378; Göhler/Seitz OWiG 13. Aufl. § 79 Rn 34 a). Nicht gefolgt wird der Auffassung, dass dieser Mangel unbeachtlich sei, wenn - wie im vorliegenden Fall - auch in der Folgezeit bis zum Ablauf der Frist eine Begründung nicht eingeht (so OLG Karlsruhe VRS 81, 287, 288; im Ergebnis jedoch keine Entscheidungskontroverse, so dass sich eine Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG analog erübrigt). Entscheidend ist, dass ein Rechtmittelführer berechtigt ist, eine Frist bis zu ihrer Grenze auszunutzen, ohne dadurch einen Rechtsverlust zu erleiden. Hat der Bußgeldrichter die rechtlichen Voraussetzungen der Verwerfung, die seiner Prüfungskompetenz nach § 346 Abs. 1 StPO unterliegen, zu Unrecht angenommen, kann nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen er seine Prüfungskompetenz überschritten hat, das Rechtsmittel jedoch gleichwohl unzulässig ist (vgl. BGHSt 16, 115, 118; OLG Düsseldorf VRS 68, 126; OLG Köln NZV 1991, 130).

Da der Betroffene auch in der Zwischenzeit sein Rechtsmittel nicht begründet hat, konnte der Senat die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfen. Entscheidend dafür ist, dass der verfrühte Verwerfungsbeschluss vom 28. Mai 2002 dem Betroffenen erst nach Ablauf der Begründungsfrist zugestellt wurde. Damit steht fest, dass der Betroffene nicht durch die Verkürzung seines Rechtsmittels davon abgehalten wurde, die Begründung rechtzeitig anzubringen (so bei OLG Hamm aaO; vgl auch Göhler/Seitz aaO); es ist deshalb auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus diesem Anlass. Im Ergebnis bleibt es somit dabei, dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wird.

Ende der Entscheidung

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