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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: 1 Ss 144/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB, ZPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 156
ZPO § 807
ZPO § 807 Abs. 2 S. 2
ZPO § 850 h Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ss 144/07

In dem Strafverfahren

wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt,

hier: Revision,

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry, den Richter am Oberlandesgericht Maurer und den Richter am Oberlandesgericht Friemel auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten

am 28. Januar 2008

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 7. August 2007 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Rechtsmittel, mit dem der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und somit zulässig. In der Sache ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Ergänzend zum Antragsvorbringen der Staatsanwaltschaft ist Folgendes auszuführen:

1. Das Landgericht hat für den Zeitraum vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Angeklagten am 27. April 2006 festgestellt:

Der Angeklagte veranlasste im Jahr 2002 die Gründung der S.............................. GmbH durch seine Stieftochter S...... J......als formalrechtliche Inhaberin des Gesellschaftsanteils und Geschäftsführerin. Tatsächlich wurden die Geschäfte des Unternehmens in Absprache mit der Inhaberin von Anfang an ständig und dauerhaft ausschließlich von dem Angeklagten geführt. Dieser traf als der faktische "Chef" nach eigenem Gutdünken sämtliche anfallenden unternehmerischen Entscheidungen. Auch verfügte er allein über die Konten und Bareinnahmen der Gesellschaft. Daraus finanzierte der - abgesehen von Sozialleistungen - sonst einkommens- und vermögenslose sowie persönlich hoch verschuldete Angeklagte einen aufwändigen Lebensstil für sich und seine Familie. Im Rahmen seiner Leitung des Unternehmens erwarb der Angeklagte auf den Namen der GmbH als Firmenfahrzeug einen Pkw BMW der Oberklasse, der ihm in der Folgezeit zur alleinigen und beliebigen Nutzung auch für private Zwecke zur Verfügung stand.

Darüber hinaus war der Angeklagte (Unter-)Vermieter der Geschäftsräume, in denen die GmbH ihre Spielhallen in Saarbrücken und Zweibrücken betrieb.

2. Diese tatrichterlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) hinsichtlich seiner unwahren Angaben zu den Nummern 7, 12 und 18 in dem formularmäßigen Vermögensverzeichnis vom 27. April 2006. Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer insbesondere nicht die Reichweite der Wahrheitspflicht des Angeklagten im Sinne der § 156 StGB, § 807 ZPO verkannt.

a) In welchem Umfang der Schuldner im Verfahren nach § 807 ZPO zu Erklärungen verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der eidesstattlichen Versicherung, nämlich dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Zwangsvollstreckung zu geben. Der Gläubiger einer titulierten Geldforderung, dessen Interessen § 807 ZPO dient, soll Informationen über etwaige weitere Zugriffsmöglichkeiten erhalten. Daran besteht ein öffentliches Interesse (BVerfGE 61,126 = NJW 1983, 559; BGHSt 15, 128 = NJW 1960, 222), weil der Gläubiger, dem der Staat die Selbsthilfe verbietet, durch die Kenntniserlangung von weiteren vermögenswerten Positionen des Schuldners möglicherweise Befriedigung für seine Forderung erlangen kann. Deshalb umfasst die den Schuldner nach § 807 ZPO treffende Auskunftspflicht - mit der Einschränkung hinsichtlich offensichtlich unpfändbarer Sachen gemäß § 807 Abs. 2 S. 2 ZPO - alle ihm tatsächlich zustehenden Positionen (im Sinne geldwerter Vorteile) mit gegenwärtig konkret greifbarem Vermögenswert. Seine Angaben dazu müssen so genau und vollständig sein, dass der Gläubiger anhand des Vermögensverzeichnisses sofort die seinen Zugriff erschwerenden Umstände erkennen und Maßnahmen zu seiner möglichen Befriedigung treffen kann. Genügen die Erklärungen des Schuldners diesen Anforderungen nicht, sind sie "falsch", d. h. inhaltlich unrichtig, im Sinne von § 156 StGB (vgl. zum Ganzen: Fischer, StGB, 55. Aufl., § 156, Rdnr. 13; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 156 Rdnr. 22 f; BayObLG NStZ 2003, 665 und NStZ 1999, 563 f, jew.m.w.N.).

b) Ausgehend von den vorstehend dargestellten rechtlichen Grundsätzen hat das Landgericht die Erklärung des Angeklagten zu Nr. 12 des Vermögensverzeichnisses vom 27. April 2006, er habe keinerlei Nebenbeschäftigungen, auch nicht bei der S...................... GmbH, zu Recht und mit zutreffender Begründung als falsche Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 StGB angesehen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der Angeklagte ständiger faktischer Alleingeschäftsführer (und bei wirtschaftlicher Betrachtung auch Inhaber) der formal seiner Stieftochter "gehörenden" GmbH. Dienste in dem Umfang, wie sie der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zur Führung des Unternehmens geleistet hat, sind von einer GmbH üblicherweise nur gegen Vergütung zu erhalten. In derartigen Fällen bietet § 850 h Abs. 2 ZPO für die Gläubiger eines (nach außen hin) unentgeltlich oder unter Wert arbeitenden Schuldners eine Zugriffsmöglichkeit unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Lohnverschleierung (vgl. in diesem Zusammenhang etwa OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1567, 1569; OLG Frankfurt, GmbHR 1994, 708, 709; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl., Rdnrn. 1220 ff); im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- oder Dienstleistung gilt eine angemessene Vergütung als geschuldet. Auf diesen gesetzlich fingierten Vergütungsanspruch kann der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung wie auf "normales" Arbeitseinkommen des Schuldners zugreifen.

Mit Rücksicht auf die Regelung in § 850 h Abs. 2 ZPO hätte der Angeklagte deshalb seine faktische Geschäftsführertätigkeit für die GmbH bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO wahrheitsgemäß nach Art und Zeitaufwand offenbaren müssen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11. Februar 2002, 5 StRR 24/02, zitiert nach Juris; OLG Hamm, MDR 1975, 161 [LS]; MünchKommStGB/Müller, § 156 Rdnr. 29; Zöller-Stöber, ZPO 26. Aufl. § 807 Rdnr. 25 m.w.N.; Musielak-Becker, ZPO 5. Aufl. § 807 Rdnr. 14; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 807 Rdnr. 26).

c) Unter gebotener Berücksichtigung des Schutzzweckes von § 807 ZPO für den Umfang der Wahrheitspflicht des Schuldners war auch die Versicherung des Angeklagten zu Nr. 7 des Vermögensverzeichnisses vom 27. April 2006 falsch im Sinne von § 156 StGB. Dem steht entgegen der Ansicht der Revision nicht entgegen, dass der Firmenwagen der Oberklasse, zu dessen ständiger Verfügbarkeit der Angeklagte unwahre Angaben machte, dem Vollstreckungszugriff seiner persönlichen Gläubiger entzogen war. Ausschlaggebend ist vielmehr der Umstand, dass die dem Angeklagten von der GmbH als Naturalleistung gestattete Benutzung des Pkw BMW zur beliebigen Verwendung auch für Privatfahrten einen geldwerten Vorteil darstellte und damit nach § 807 ZPO zu offenbarender Vermögensbestandteil war (vgl. LG Augsburg, JurB 2004, 104). Wahrheitsgemäße Angaben des Angeklagten zu diesem Punkt hätten nämlich für seine Gläubiger zusätzliche Anhaltspunkte für die tatsächlich vorliegende Lohnverschleierung im Sinne von § 850 h Abs. 2 ZPO erbracht und damit weitere Informationen für einen etwaigen Vollstreckungszugriff auf die verschleierten Einkünfte als faktischer GmbH-Geschäftsführer im Wege der Forderungspfändung. Deshalb war es nur folgerichtig und machte aus der Sicht des Angeklagten durchaus Sinn, dass er nicht nur zu Nr. 12, sondern auch zu Nr. 7 des Vermögensverzeichnisses vom 27. April 2006 an Eides Statt die Unwahrheit versicherte.

d) Die Einlassung des Angeklagten zu seiner falschen Versicherung an Eides Statt bei der Frage nach Ansprüchen aus Mietverträgen (Nr. 18 des Vermögensverzeichnisses vom 27. April 2006), hat das Landgericht mit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Erwägungen als Schutzbehauptung gewertet. Der dagegen gerichtete Angriff der Revision erschöpft sich in dem Versuch, die eigene Beurteilung zur inneren Tatseite an die Stelle der Beweiswürdigung durch das Tatgericht zu setzen. Das kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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