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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 07.04.2008
Aktenzeichen: 1 Ss 178/07
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 119 Abs. 1
OWiG § 120 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ss 178/07

In dem Bußgeldverfahren

wegen Ordnungswidrigkeit,

hier: Rechtsbeschwerde,

hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Landesgericht Christoffel als Einzelrichter (§ 80 a Abs. 1 OWiG)

am 07. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 4. Oktober 2007 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 4. Oktober 2007 wegen Anbietens von Gelegenheiten zu entgeltlichen sexuellen Handlungen durch das öffentliche Zugänglichmachen von Schriften (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) zu einer Geldbuße von 750,00 € verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene konkludent die Verletzung sachlichen Rechts.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.

Nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG handelt ordnungswidrig, wer durch das Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Speyer ist der Betroffene Inhaber der Internetseite www...............com. Den Nutzern (User) dieser Internetseite wird eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Zeit- und Preisangaben für die zur Verfügung stehenden Dienste unterbreitet. Diese Form der Präsentation und Anpreisung von sexuellen Diensten stellt ohne Zweifel ein Verstoß gegen das Werbeverbot des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG dar.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3983) am 1. Januar 2002 eine einschränkende Auslegung des Werbeverbotes nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vorzunehmen ist.

Vor dem 1. Januar 2002 vertrat die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, dass das Verbot des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG jede Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen erfasst, ohne dass weitere Merkmale hinzutreten mussten. Auf eine konkrete Belästigung oder Gefährdung, namentlich des Jugendschutzes, kam es nicht an (vgl. BGHZ 118, 182, 184 f). Der Tatbestand des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG war auch dann erfüllt, wenn die Werbung und Bekanntgabe in sachlich nüchterner oder in verdeckter Form erfolgte. Das Verbot erfasste daher jede Werbung schlechthin, sofern sie entgeltliche sexuelle Handlungen zum Gegenstand hat. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass die Prostitutionswerbung ohne weiteres grob anstößig ist, auch wenn keine weiteren Merkmale hinzutreten (vgl. KK-Kurz, OWiG, 3. Aufl., § 120 Rdnr. 24).

Nunmehr vertritt der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Auffassung, dass aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 am 1. Januar 2002 sowie dem gewandelten Verständnis in der Bevölkerung an einem generellen Verbot jeder Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht mehr festzuhalten sei. Das Verbot sei auf solche Fälle zu beschränken, in denen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, insbesondere des Jugendschutzes, eintritt. Eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern, die ein Verstoß gegen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG darstellt, sei etwa anzunehmen, wenn die Werbung nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen zurückgehaltenen Form erfolgt oder nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet ist, die schutzbedürftigen Rechtsgüter zu gefährden. Nicht erforderlich für ein Eingreifen des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG sei, dass die Werbung geeignet ist, andere zu belästigen oder in grob anstößiger Form erfolgt, wie dies § 119 Abs. 1 OWiG voraussetze. Die Vorschrift des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, die die Werbung für sexuelle Handlungen gegen Entgelt betrifft, greife nach ihrem Sinn und Zweck bereits unterhalb der Schwelle des § 119 Abs. 1 OWiG ein. Das Verbot setze aber eine konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem denjenigen von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen zu beeinträchtigen (BGH Urteile vom 13.07.2006, 1 ZR 241/03 und 1 ZR 231/03, jeweils zitiert nach Juris und BGH Urteil vom 13.07.2006, 1 ZR 65/05 in NStZ 2008, 87).

Die vom Betroffenen unterhaltene Internetseite erfüllt auch unter Berücksichtigung der einschränkenden Auslegung durch den 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs weiterhin die Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG.

Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren jeweils Zeitungsanzeigen, die mittels Bekanntgabe von Telefonnummern für sexuelle Dienste warben. Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Zeitungsannoncen weder nach ihrer Gestaltung noch nach ihrem Inhalt geeignet waren, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes zu beinträchtigen.

Dies trifft auf die hier gegenständliche Internetseite eindeutig nicht zu. Die detaillierten Leistungsbeschreibungen sowie die Zeit- und Preisangaben widersprechen eklatant dem Anforderungsprofil des Bundesgerichtshofs an eine zulässige Werbung. Die Internetwerbung des Betroffenen ist weder nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgt. Sie ist nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet, schutzbedürftige Rechtsgüter, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes, zu beeinträchtigen. Die dargestellte Kommerzialisierung von sexuellen Handlungen verstößt auch unter Berücksichtigung eines geänderten Verständnisses in der Bevölkerung dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit.

Entgegen der Auffassung des Betroffenen hat die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Folge, dass nunmehr § 120 Abs.1 Nr.2 OWIG zu unbestimmt ist.

Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar ist. Rechtsvorschriften sind so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Unbestimmte, auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe sind regelmäßig zulässig, ebenso Generalklauseln. Lediglich die äußeren Grenzen des Spielraums müssen abgesteckt und damit die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen gegeben sein (Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 7. Auflage, Art. 20 GG Rdnr. 61).

Der Bundesgerichtshof hat in den drei zitierten Entscheidungen vom 13. Juli 2006 in ausreichendem Umfang die Kriterien für eine zulässige bzw. unzulässige Werbung festgelegt. Für den Normadressaten ist dadurch eindeutig erkennbar, wann seine Werbung den durch die Rechtsprechung neu geschaffenen Spielraum überschreitet. Soweit der Betroffene im Einzelfall versucht die Grenzen zu verschieben oder auszutesten, trägt er das Risiko einer Ahndung seines Verhaltens als Ordnungswidrigkeit.

An der Verfassungsmäßigkeit von § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG bestehen ebenfalls keine Bedenken, auch nicht unter Berücksichtigung von Artikel 12 GG, den geänderten gesellschaftlichen Anschauungen sowie dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz vom 20. Dezember 2001 die Zielrichtung hatte, die Rechtsstellung der Prostituierten zu verbessern. Damit sollte aber nicht die Prostitution und deren negative Begleiterscheinungen gefördert werden. Insofern ist es auch weiterhin angezeigt, dass an dem grundsätzlichen Werbeverbot nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG - mit den dargelegten Ausnahmen - festgehalten wird (vgl. auch: Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 30.11.2005, 1 Ss 150/05, zitiert nach Juris).

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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