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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.05.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 18/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 Ws 92/00; 1 Ss 18/00

5387 Js 27230/98 StA Frankenthal

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluß

In dem Strafverfahren

gegen

wegen Sachbeschädigung,

hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel

am 12. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Oktober 1999 versagt.

Gründe:

Die 4. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat am 26. Oktober 1999 die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 8. Juni 1999 verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 "Widerspruch" eingelegt. Die als Revision zu behandelnde Eingabe hat das Landgericht am 30. Dezember 1999 - dem Tag ihres gerichtlichen Einganges - wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist. Er trägt sinngemäß vor, er sei von einer 14-Tage-Frist ausgegangen, sei durch eine Krankheit behindert und werde durch seinen Pflichtverteidiger nicht sachgemäß verteidigt.

Der Rechtsbehelf führt nicht zum Erfolg. Nach Aktenlage liegt der Fristsäumnis folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Angeklagten war auf seinen Antrag im Berufungsverfahren ein Pflichtanwalt beigeordnet worden, der ihn in der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1999 verteidigte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift verzichtete der Verteidiger nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittelbelehrung, die deshalb unterblieben ist. Der Angeklagte hat vorgebracht, sein Verteidiger habe ihm zum Abschluss der Verhandlung lediglich geraten, "nicht weiter zu prozessieren". Der Pflichtverteidiger hat auf Anfrage des Senats beantragt, ihn wegen des grundlegend gestörten Vertrauensverhältnis zum Angeklagten zu entpflichten, und zugleich versichert, er selbst habe den Angeklagten nach der Berufungsverhandlung ausführlich über die Möglichkeit der Revisionseinlegung belehrt.

Der durch den Pflichtverteidiger erklärte Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung war zwar nach Sachlage nicht zulässig und löst deshalb die gesetzliche Vermutung des § 44 Satz 2 StPO aus, so dass die Versäumung der Revisionsfrist vom Angeklagten nicht als verschuldet anzusehen ist. Im Gegensatz zum Wahlverteidiger, der kraft gesonderter Vollmacht auf Rechtsmittel und deshalb auch auf die Belehrung verzichten darf (vgl. Senatsbeschluss VRS 56, 35 f), steht diese Befugnis dem Pflichtverteidiger nicht ohne weiteres zu. Das Gericht hätte sich deshalb vergewissern müssen, ob die Erklärung auch tatsächlich dem Willen des Angeklagten entsprach.

Andererseits räumt die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO nur das Verschulden der Säumnis des Angeklagten aus, nicht dagegen das Erfordernis des Nachweises, dass die unterlassene Rechtsmittelbelehrung für die Verspätung der Rechtsmittelschrift ursächlich war (Senatsbeschluss VRS 88, 356, 357). Zwar dürfen die Anforderungen an diesen Nachweis nicht überspannt werden; er bedarf deshalb auch nicht unbedingt der Glaubhaftmachung, sondern kann sich aus den Akten ergeben (BVerfG NJW 1991, 2277; Senat a.a.O.).

Im vorliegenden Fall wird die Ursächlichkeit des Unterlassens der Belehrung für den verspäteten Eingang des Rechtsmittels jedoch durch die anwaltliche Erklärung des Pflichtverteidigers ausgeräumt, er selbst habe den Angeklagten ausführlich über die Einlegung der Revision aufgeklärt. Zumindest hätte der Angeklagte dieser Darstellung entgegentreten müssen. Dies hat er nicht getan, so dass für den Senat die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht dargetan sind. Dies steht der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen, so dass es bei der Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig sein Bewenden hat.

Da das Revisionsverfahren somit durch den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 30. Dezember 1999 seinen Abschluss gefunden hat, besteht keine Notwendigkeit, dem Angeklagten einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen.

Ende der Entscheidung

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