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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 14.08.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 193/00
Rechtsgebiete: StVG, BKatVO, StGB, OWiG


Vorschriften:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
BKatVO § 2 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2 f
OWiG § 79 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ss 193/00

In dem Bußgeldverfahren gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit,

hier: Rechtsbeschwerde

hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel am 14. August 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kandel vom 27. Juni 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Kandel zurückverwiesen.

2. Die weitere Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Wendens auf einer Kraftverkehrsstraße (§§ 18 Abs. 7, 42 Abs. 5 - Zeichen 331 -, 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO, 24 StVG) eine Geldbuße von 300,-- DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts; er wendet sich insbesondere gegen das Fahrverbot.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Soweit der Betroffene die Rechtsbeschwerde auf das nach seiner Auffassung zu Unrecht angeordnete Fahrverbot beschränkt hat, ist die Beschränkung unwirksam. Eine Rechtsbeschwerde kann nur dann auf das Fahrverbot beschränkt werden, wenn dessen Auferlegung unabhängig von der Höhe der Geldbuße geschehen ist. Im vorliegenden Fall ist es möglich, dass zwischen der Höhe der Geldbuße und dem Fahrverbot ein innerer Zusammenhang besteht. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen erfasst daher den gesamten Maßnahmeausspruch (vgl. auch Senat, VRS 44, 452; OLG Koblenz, VRS 78, 362; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 79 Rdnr. 9 m. w. N.).

Das Rechtsmittel hat einen vorläufigen Erfolg. Die vom Amtsgericht getroffene Rechtsfolgenentscheidung kann keinen Bestand haben; der Verhängung eines Fahrverbotes liegen keine ausreichenden Feststellungen zugrunde.

Zwar geht der Bußgeldrichter zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen eines Regelfalls gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 BKatVO i. V. m. Nr. 19.3 der VO erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht die Anordnung des Fahrverbots nicht im Ermessen des Tatrichters, sondern ist grundsätzlich angezeigt. Auch hat der Bußgeldrichter zutreffend einen Fall sog. einfacher Fahrlässigkeit (vgl. BGH NJW 1997, 3252) verneint, weil der Betroffene sein Wendemanöver auf einer deutlich erkennbar autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße durchgeführt hat, die er zuvor befahren hatte. Ebenso war sich das Amtsgericht bewusst, dass (in eng begrenzten Fällen) von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Dennoch kann die Entscheidung keinen Bestand haben, weil die Feststellungen bezüglich der beruflichen und wirtschaftlichen Folgen, die den Betroffenen wegen des Fahrverbots treffen können, lückenhaft sind und sich das Urteil mit ihnen folglich nur ungenügend auseinandersetzt.

Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt:

"Auch wenn die beruflichen und privaten Belange des Betroffenen durch ein Fahrverbot u. U. beeinträchtigt werden, dann gibt es doch immerhin neuerdings die Möglichkeit, sich auf das Fahrverbot 4 Monate ab Rechtskraft einzustellen, man braucht den Führerschein nicht sofort ab Rechtskraft abzugeben. Dies reicht aus, um persönliche Belange abzusichern. Auf jeden Fall bestand kein Anlass, vorliegend von einem Fahrverbot Abstand zu nehmen. Der Betroffene kann im Grunde froh sein, dass es nicht zu einem Unfall kam, denn das wäre gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 f StGB erfüllt gewesen und die Fahrerlaubnis hätte entzogen müssen."

Das lässt bereits nicht erkennen, was der Betroffene im Einzelnen vorgebracht hat. Insbesondere hätte näher dargelegt werden müssen, welche "beruflichen und privaten" Folgen der Betroffene geltend gemacht hat, so dass der Senat nicht überprüfen kann, ob der Bußgeldrichter zu Recht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat. Insbesondere, weil der Betroffenen Berufskraftfahrer ist, hätte dieser Problematik näher nachgegangen werden müssen. Indes lassen die Ausführungen des Amtsgerichts besorgen, dass es vor allem wegen der Schwere des Verkehrsverstoßes das Fahrverbot als unerlässlich erachtet hat.

Wegen der Dürftigkeit der zu den beruflichen und wirtschaftlichen Auswirkungen getroffenen Feststellungen kann der Senat auch nicht nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden. Es kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass die gebotene sorgfältige Prüfung zu einem Absehen vom Fahrverbot geführt hätte. Aufgrund der offensichtlich gegebenen Wechselwirkungen zwischen Fahrverbot und Geldbuße erfasst die Urteilsaufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch.

Ende der Entscheidung

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