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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 30.11.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 193/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 73 Abs. 1 Satz 1
StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1
Zum Verfall des vom Zuhälter vereinnahmten Prostituiertenlohns, wenn der geschädigten Prostituierten zwar ein Schadensersatzanspruch gegen diesen zusteht, sie sich darüber mit ihm jedoch im Wege eines Vergleichs geeinigt hat.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil

1 Ss 193/01

In dem Strafverfahren gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a.,

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken in der Sitzung am 30. November 2001, an der teilgenommen haben:

der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Dr. Ohler

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Landstuhl hat den Angeklagten wegen (schweren) Menschenhandels und Zuhälterei (§§ 180 b Abs. 1, 181 Abs. 1 Nr. 1, 181 a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 52, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft - Letztere beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch - Berufung eingelegt. Unter Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht den Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, den Verfall hinsichtlich des von dem Angeklagten vereinnahmten Dirnenlohnes gemäß §§ 73, 73 a StGB einzuziehen.

Das Rechtsmittel ist zulässig und führt zu einem vorläufigen Erfolg.

Da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte (§ 318 StPO) und der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts kein Rechtsmittel mehr eingelegt hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Danach hat sich der Angeklagte wegen der vorgenannten Verbrechen strafbar gemacht, weil er zwischen April 1992 und Oktober 1997 die Zeugin B. (teilweise) mit Drohungen und Gewalttätigkeiten gezwungen hat, der Prostitution nachzugehen und ihm einen erheblichen Teil des von ihr vereinnahmten Dirnenlohnes auszuhändigen, bzw. das versucht hat.

I.

Die von dem Landgericht verhängten Einzelstrafen von vier Monaten für den Fall Nr. 1 (§ 181 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 49 Abs. 1, 47 Abs. 1 StGB), einem Jahr und sechs Monaten für den Fall Nr. 2 sowie von einem Jahr und drei Monaten für den Fall Nr. 3 (§§ 180 b Abs. 1, 181 Abs. 1 Nr. 1, 181 a Abs. 1 Nr. 1, 53, 53 StGB) begegnen ebenso wenig wie die daraus gebildete Gesamtstrafe von zwei Jahren und die Bewährungsentscheidung revisionsrechtlichen Bedenken. Dagegen wendet die Revision auch nichts ein.

II.

Im Ergebnis zu Recht macht sie aber geltend, dass die Ausführungen des Landgerichts die Entscheidung, von der Anordnung des Verfalls (§ 73 StGB) abzusehen, nicht tragen.

Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der geschädigten Prostituierten, der Zeugin B., hinsichtlich ihres von dem Angeklagten vereinnahmten Dirnenlohns ein Schadensersatzanspruch (§§ 823 Abs. 2 BGB, 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) zustehe, der wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Verfallsanordnung ausschließe. Das trifft entgegen der Auffassung der Revision im Ansatz zu.

Im einzelnen gilt:

1. Die Anordnung des Verfalls ist grundsätzlich zulässig, weil der vom Angeklagten vereinnahmte Dirnenlohn ein Vermögenswert ist, den er aus den zuhälterischen Straftaten erlangt hat, deretwegen er von dem Landgericht verurteilt worden ist. "Etwas erlangt" im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 StGB ist alles, was der Täter aufgrund der Tatbegehung in irgendeiner Phase des Tatablaufes erhalten hat (BGH NStZ 1994, 123; NStZ 2001, 155).

Der Verfall ist aber nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten gegen den Täter ein Schadenersatzanspruch zusteht. Nach dieser Vorschrift soll eine Konkurrenz zwischen staatlichem Rückerstattungs- und (meist) zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen vermieden werden. Als zivilrechtlicher Anspruch kommt dabei jeder Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht, der dem Geschädigten als Folge der Tat (§ 264 StPO) erwachsen ist (OLG Hamm Wistra 1997, 108; LK-Schmidt, StGB, 11. Aufl., § 73 Rdnr. 40 m.w.N.). Zu den Ansprüchen im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, die "aus der Tat erwachsen" sind, gehören insbesondere diejenigen Ansprüche, die erst durch das der Straftat zugrunde liegender Geschehen zur Entstehung gelangen. Es sind dies insbesondere Schadensersatz- und Herausgabeansprüche, mit denen "durch die Straftat verlorene Vermögenswerte zurückzuholen" sind (BGH NStZ 2001 aaO). Solche Individualansprüche haben den Vorrang vor einer Abschöpfung des illegitim Erlangten zugunsten der Staatskasse. Im Ergebnis begrenzt die Klausel des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB die staatliche Verfallsanordnung auf solche Vermögenswerte, die aus Straftaten stammen, bei welchen es keine individuellen Verletzten gibt, sondern die die Rechtsordnung im Ganzen treffen (LK-Schmidt, StGB, 11. Aufl., § 73 Rdnr. 39; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 73 Rdnr. 7 m.w.N.).

Individuell Verletzte in diesem Sinne ist bei den hier vorliegenden Verbrechen des Menschenhandels (§ 180 b StGB), des schweren Menschenhandels (§ 181 StGB) und der Zuhälterei (§ 181 a StGB) die von dem Zuhälter zur Ausübung der Prostitution veranlasste Dirne. Ihr zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den genannten Strafvorschriften, ferner aus § 826 BGB.

Die genannten Strafvorschriften sind sämtlich Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Schutznorm in diesem Sinne ist jedes Gesetz, das nach seinem Inhalt und Zweck nicht nur die Belange eines Anderen fördert, sondern auch einem gezielten Individualschutz dient und gegen eine näher bestimmte Art der Schädigung gerichtet ist. Dabei muss stets geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzes liegt, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden zu knüpfen (BGHZ 84, 213; Staudinger/Hager (1999) § 823 G 19; Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 823 Rdnr. 141). Unschädlich ist, ob die Norm auch oder sogar in erster Linie Interessen der Allgemeinheit im Auge hat. Erst wenn ausschließlich die Allgemeinheit abgesichert werden soll, scheidet § 823 BGB wegen des fehlenden Individualschutzes aus. So liegt es namentlich, wenn der mittelbare Schutz nur eine Reflexwirkung des Gesetzes ist (BGHZ 116, 7; 100, 11; 89, 383 (400); 19, 143; Staudinger/Hager, aaO m.w.N.).

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Taten, deretwegen der Angeklagte im Schuldspruch rechtskräftig verurteilt worden ist vor allem das Individualinteresse der Prostituierten schützen. Die Normen dienen gerade dem Schutz ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit (BGH St 42, 179; SK-Horn, aaO, § 181 a Rdnr. 1 ).

2. Der Schadensersatzanspruch ist nicht wegen beiderseitigem sittenwidrigen Handelns (der Prostituierten und ihres Zuhälters) ausgeschlossen (vgl. hierzu LK-Schmidt, aaO, § 73 Rdnr. 41 m.w.N.).

a.) § 817 Abs. 1 Satz 2 BGB findet hier keine Anwendung. Diese Vorschrift ist auf den Bereicherungsanspruch beschränkt und kann auf die hier in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823, 826 BGB nicht, auch nicht analog angewendet werden (BGH NJW 1992, 310; Palandt/Thomas, aaO, § 817 Rdnr. 2). Es kann deshalb dahinstehen, ob und inwieweit diese Vorschrift im Rahmen von § 73 StGB herangezogen werden kann (vgl. hierzu LK-Schmidt, aaO, Rdnr. 18 und Vorauflage Rdnr. 18)

b.) Auch sonst sind unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) keine Gründe ersichtlich, einer Prostituierten Schadensersatzansprüche der vorliegenden Art zu versagen. Zwar wird nach allgemeiner Auffassung die Ausübung der Prostitution, insbesondere der Vertrag zwischen der Dirne und ihrem Freier als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB erachtet (vgl. BGHZ 67, 119 m.w.N.). Gleichwohl erwirbt die Dirne rechtlich geschützte Positionen, so z.B. Eigentum an dem von ihr vom Freier vereinbarungsgemäß bezahlten Entgelt (BGHZ 6, 377; Tröndle/Fischer, aaO, § 242 Rdrn. 9). Im Falle der Körperverletzung hat sie einen (eingeschränkten) Schadensersatzanspruch gegen ihren Schädiger auf Ersatz ihres Verdienstausfalles (BGHZ 67, 119), sodass ihr erst recht Schadenersatzansprüche gegen den sie zur Prostitution zwingenden Zuhälter zuerkannt werden können.

c.) Trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 73 Abs. 1 S. 2 StGB wäre die Anordnung des Verfalles aber auch dann möglich, wenn im Falle einer Rückerstattung des Dirnenlohns an die Prostituierte das Geld dort als Gegenstand i.S.v. § 74 StGB der Einziehung unterliegen würde. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Verfallanordnung durch § 73 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht ausgeschlossen wird, wenn ein Amtsträger von einem Anderen Bestechungsgelder entgegengenommen hat, deren Zahlung er von dem Zuwendenden zuvor erpresst hatte; würde der Amtsträger nämlich das abgepresste Bestechungsgeld an den Anderen zurückzahlen, käme dort dessen Einziehung nach §§ 74, 74 c, 75 StGB in Betracht, weil der Andere das Geld seinerseits zur Begehung einer nach § 334 StGB strafbaren Bestechung verwandt hatte (BGHSt 33, 37).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder kommt bei der Zeugin B. eine Einziehung ihres Dirnenlohnes gem. § 74 ff StGB in Betracht, noch hat sie ihre Einnahmen mit eigenen Straftaten verdient. Eine Einziehung gem. §§ 74 ff StGB ist schon deshalb nicht möglich, weil ihr Verdienst - anders als in dem vorgenannten Fall - lediglich "Frucht" ihres Handelns und daher nicht Einziehungsobjekt i.S.v. § 74 StGB ist (vgl. Schmidt in Leipziger Kommentar, aaO, § 74 Rdnr. 15 m.w.N.; LK-Horn, § 74 Rdnr. 7). Ferner hat das Landgericht nicht festgestellt, dass die Zeugin ihren Dirnenlohn (auch) mit Straftaten verdient hat, sodass nicht zu prüfen ist, ob ihr Schadensersatzanspruch gegen den Angeklagten dadurch ausgeschlossen würde (vgl. hiezu OLG Stuttgart , Wistra 1990, 165). Soweit in dem Urteil erwähnt ist, dass die Zeugin 1996 selbst u.a. wegen Beihilfe zur Zuhälterei und Förderung der Prostitution verurteilt worden ist, weil sie seit August 1993 in dem Etablissement "Sabrinas Traumschloss", in dem sie der Prostitution nachging, auch als Geschäftsführerin tätig war, führt das zu keiner anderen Betrachtung. Denn zum einen wurde die Zeugin auch dazu von dem Angeklagten gezwungen; zum anderen betrifft das nicht den hier interessierenden Dirnenlohn. Auch ist nicht festgestellt, dass die Zeugin mit ihrer Geschäftsführertätigkeit überhaupt Einnahmen erzielt hat.

3. Für die bestehende Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch von der Verletzten geltend gemacht wird. Maßgeblich ist allein, seine rechtliche Existenz (BGHR StGB § 73 Anspruch 1; LK-Schmidt, aaO, Rdnr. 39). Unerheblich ist deshalb auch, ob die Schadensersatzansprüche der Geschädigten verjährt sind (§ 852 Abs. 1, Abs. 3 BGB), weil auch nach der Vollendung der Verjährung der Anspruch nicht erlischt, sondern lediglich für den Schuldner das Recht begründet, die Leistung zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB).

III.

Die Entscheidung des Landgerichts begegnet dennoch durchgreifenden Bedenken.

In dem Urteil ist nämlich festgestellt, dass die Zeugin B. über ihre "Prozessbevollmächtigten" mitgeteilt habe, der Angeklagte habe sich bereit erklärt, "zum Ausgleich der Schadens- und Schmerzensgeldansprüche sowie sonstiger zivilrechtlicher Ansprüche in einem Vergleich einen Betrag in Höhe von 5 000,-- DM sowie die angefallenen Anwaltskosten zu begleichen", und diese Leistungen erbracht.

Das könnte bedeuten, dass sich die Zeugin mit dem Angeklagten umfassend geeinigt hat und die Ansprüche auf Rückzahlung ihres vom Angeklagten vereinnahmten Dirnenlohns mit der vergleichsweise erfolgten Zahlung erloschen sind (§ 362 BGB). Die Folge wäre, dass eine Verfallsanordnung bezüglich der den Vergleichsbetrag übersteigenden Summe möglich wäre, weil eine Anspruchskonkurrenz zwischen dem zivilrechtlichen und dem staatlichen Rückerstattungsanspruch, die § 73 Abs. 1 S. 2. StGB ausschließt (vgl. Tröndle/Fischer StGB. 49. Auflage § 73 Rdn. 4 m.w.N.), insoweit nicht mehr bestünde und ausgeschlossen werden könnte, dass der Angeklagte "zweimal zahlt" (vgl. LK-Horn aaO Rdn. 34).

Der nähere Inhalt der zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten getroffenen Vereinbarung muss aber geklärt werden. Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob sich die Zeugin mit dem Angeklagten auch darüber geeinigt hat, dass mit dem Vergleich alle Schadensersatzansprüche (mit)abgegolten sein sollten. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ergibt sich das aus der vom Landgericht mitgeteilten Formulierung " sonstiger zivilrechtlicher Ansprüche" nicht ohne weiteres. Die Zeugin hat nach den Feststellungen des Urteils ein vielfaches der Vergleichssumme an den Angeklagten leisten müssen. Es versteht sich daher nicht von selbst, dass sie sich mit dem relativ geringen Betrag aller Ansprüche gegen den Beklagten begeben wollte, zumal in der Summe auch noch ein Schmerzensgeld enthalten ist.

IV.

Da eine Wechselwirkung zwischen einer möglichen Verfallsanordnung und der Höhe der Strafe, die insoweit aufeinander abzustimmen sind (Tröndle/Fischer, aaO, § 46 Rdnr. 5), nicht ausgeschlossen werden kann und das zu einer Änderung im Strafmaß führen könnte, war das Urteil insgesamt aufzuheben und in die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 stopp).

V.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Sollte sich ergeben, dass aufgrund des zivilrechtlichen Vergleichs eine Verfallsanordnung im Sinne von §§ 73 ff StGB möglich ist, so kommt dafür der gesamte die Vergleichssumme übersteigende und vom Angeklagten vereinnahmte Dirnenlohn bzw. seine Surrogate (§ 73 a StGB) in Betracht, wobei als maßgeblicher Vergleichsbetrag nur die Schadensersatzleistung, nicht aber das Schmerzensgeld gilt, weil Schmerzensgeldansprüche keine Verletztenansprüche i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB sind (SK-Horn aaO, Rdn. 18). Die nunmehr mit der Sache befasste Strafkammer muss daher nicht nur feststellen, was der Angeklagte von der Zeugin B. vereinnahmt hat, sondern auch klären, wie sich die Vergleichssumme auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verteilt. Der für verfallen zu erklärende Betrag muss sodann im Urteilstenor genau bezeichnet werden. Sollte sich die Höhe des Anspruchs nicht konkret errechnen lassen, kommt nach Ausschöpfung der möglichen Beweismittel nach § 73 b StGB eine Schätzung in Betracht (vgl. zu allem LK-Schmidt, aaO, § 73 b Rdnr. 3 ff). Im Härtefall können Zahlungserleichterungen bewilligt werden (§ 73 c Abs. 2 StGB).

Ende der Entscheidung

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