Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 14.08.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 197/00
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, BKatV


Vorschriften:

OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG § 71
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 261
StPO § 267 Abs. 1 S. 3
BKatV § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ss 197/00 5189 Js 5788/00 StA Frankenthal (Pfalz)

In dem Bußgeldverfahren gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit,

hier: Rechtsbeschwerde

hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel am 14. August 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Mai 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenenen wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 34 km/h eine Geldbuße von 150 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts.

Das zulässige Rechtsmittel führt zu einem vorläufigen Teilerfolg.

Was den Schuldspruch angeht, lässt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.

Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrages beanstandet wird, scheitert bereits an den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Begründungsschrift muss die den behaupteten Mangel enthaltenden Tatsachen anführen und dies so vollständig und präzise darlegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, wenn sich die behaupteten Tatsachen erweisen lassen (Kleinknecht/MeyerGoßner StPO 44. Aufl. § 344. Rdn. 21 ff). Dem wird der Vortrag des Betroffenen nicht gerecht. Der Beweisantrag wird inhaltlich nur knapp angedeutet. Zum Inhalt der Ablehnungsentscheidung fehlt jeglicher Vortrag. Eine Beurteilung der Rüge ist danach nicht möglich.

Der mit der Sachrüge geführte Angriff gegen die Beweiswürdigung des Gerichts bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Gemäß §§ 261 StPO, 71 OWiG entscheidet das Tatgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung, die für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend und nur begrenzt überprüfbar ist. Der im angefochtenen Urteil dargestellte Augenschein und Vergleich des Radarfotos mit dem Betroffenen einerseits und dem Zeugen H andererseits weist keinen rechtlichen Mangel auf und entspricht den in der Rechtsprechung zu diesem Beweisverfahren aufgestellten Grundsätzen (BGH NZV 1996, 157; OLG Düsseldorf ZfS 1997, 194; Senat Beschluss vom 18. November 1997 - 1 Ss 267/97). So ist in zulässiger Weise gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein zur Identifizierung geeignetes Foto verwiesen worden, das dem Gericht ohne weiteres den Vergleich mit den in der Hauptverhandlung anwesenden Personen, die allein für die Begehung der zu ahndenden Zuwiderhandlung in Betracht gekommen sind, ermöglicht hat. Wenn der Bußgeldrichter dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, der Betroffene sei nach seiner Überzeugung mit dem auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrer identisch, der Zeuge H dagegen als solcher auszuschließen, so ist dies eine mögliche Wertung, die den Senat bindet. Deshalb muss die Rüge, mit der aus diesem Vergleich andere Schlüsse gezogen werden, ohne Erfolg bleiben.

Der Rechtsfolgenausspruch hält hingegen auf die Sachrüge rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach dem festgestellten Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung liegt kein Regelfall für ein Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung vor. Ein Fahrverbot ist nach Tabelle 1 a c) Nr. 5.3.3 nur bei innerörtlich begangenem Verstoß vorgesehen, hier erfolgte er außerorts. Soweit ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 2 Abs. 2 BKatV) in Betracht kommt und der Bußgeldrichter darauf ersichtlich auch abgestellt hat, sind die hierzu getroffenen Urteilsfeststelllungen lückenhaft und lasssen eine abschließende Überprüfung nicht zu. Erforderlich ist neben der Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h die Begehung einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung. Die Urteilsgründe ergeben lediglich, dass der Betroffene eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h am 24. Oktober 1998 begangen hatte. Die Daten der Ahndung, insbesondere die Rechtskraft der Entscheidung, werden nicht mitgeteilt. Die Überprüfung der Voraussetzungen des Regelfahrverbots ist dem Senat daher nicht möglich. Deswegen bedarf es der Urteilsaufhebung im Rechtsfolgenausspruch und zwar insoweit wegen der Abhängigkeit zwischen Geldbuße und Fahrverbot etwa im Falle des Absehens vom Regelfahrverbot insgesamt.

Ende der Entscheidung

Zurück