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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 17.09.1999
Aktenzeichen: 1 Ss 201/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 78
StPO § 244 Abs. 2
StPO § 261
Die richterliche Aufklärungspflicht gebietet es, dem Sachverständigen Gelegenheit zu geben, sich mit neuen Anknüpfungstatsachen zu befassen, bevor das Gericht selbst wegen veränderter Tatsachengrundlagen von dem erstatteten Gutachten abweicht.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 1. Strafsenat Urteil vom 17. September 1999 - 1 Ss 201/99


Gericht: OLG-Zweibrücken Datum: 17.09.1999 Aktenzeichen: 1 Ss 201/99 Rechtsgebiete: StPO Entscheidung: Urteil 1 Ss 201/99

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Strafverfahren gegen

E F P, geboren am, in, wohnhaft in

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

hier: Revision

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken in der Sitzung vom 17. September 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Ohler als Vorsitzender,

Richter am Oberlandesgericht Maurer

Richter am Oberlandesgericht Friemel als beisitzende Richter

Oberstaatsanwalt Brunner als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft

Rechtsanwalt als Verteidiger Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklage

Justizobersekretärin Schmitt als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft Zweibrücken und der Nebenklägerin wird das Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 18. Januar 1999 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Zweibrücken hat den Angeklagten vom Vorwurf eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil hat das Landgericht Zweibrücken durch das angefochtene Urteil verworfen. Mit ihren gegen das Berufungsurteil gerichteten Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; die zulässigen Rechtsmittel führen mit der in zulässiger Weise erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) zu einem vorläufigen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kann dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er seine, von ihm getrennt lebende Ehefrau, die Nebenklägerin und einzige Tatzeugin, am Morgen des 16. November 1995 in dem Anwesen in körperlich misshandelt, insbesondere mit einem Hammer geschlagen hat. Das Landgericht hat zur Frage der Glaubwürdigkeit der dahin lautenden Zeugenaussage der Nebenklägerin ein Gutachten des Sachverständigen Dr. H eingeholt, der ihre Angaben als "mit sehr großer Wahrscheinlichkeit realitätsbezogen" eingestuft hat. Gleichwohl ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass - entgegen der Meinung des Sachverständigen - "erhebliche Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit" der Nebenklägerin bestünden. Das begründet die Kammer vor allem damit, dass die Nebenklägerin in einem Unterhaltsprozess gegen den Angeklagten (Az. 3 F 257/95 AG Pirmasens, 2 UF 11/97 Pfälz. Oberlandesgericht Zweibrücken) als Partei unrichtige Angaben gemacht und vor der Strafkammer wahrheitswidrig geleugnet habe, dass ein (von ihrem Sohn, dem Zeugen P vorgelegtes) Schreiben vom 19. Juni 1996 von ihr unterschrieben worden sei.

Mit Recht machen die Revisionsführer geltend, dass es die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht zuwider unterlassen hat, eine Stellungnahme des Sachverständigen zu diesen Umständen einzuholen, die erst zutage getreten sind, nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte.

Das Gericht muss bei der Beweiswürdigung alle Glaubwürdigkeitskriterien berücksichtigen, die auf die Wahrheit oder Unwahrheit einer Aussage hindeuten können (BGH StV 1998, 118). In den Fällen, in denen - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und in denen die Entscheidung vor allem davon abhängt, welchen Angaben das Gericht Glauben schenkt, muss dem Urteil nicht nur zu entnehmen sein, dass der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und gewürdigt hat; in derartigen Fällen sind zudem an die Aufklärungspflicht des Gerichts höhere Anforderungen zu stellen (BGH StV 1995, 115). Auch wenn die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, darf er zu diesem Zweck einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn - wie hier - die Eigenart und die besondere Gestaltung des Falles eine Sachkunde erfordern, die ein Richter normalerweise nicht hat (BGH NStZ 1994, 503; StV 1995, aaO). Zwar ist er nicht gehindert, vom Ergebnis des Gutachters abzuweichen. Der Tatrichter muss jedoch darauf Bedacht nehmen, dass der Gutachter seiner Stellungnahme das vollständige Beweisergebnis zugrunde legt, das für die vom Gericht zu entscheidende Frage relevant ist. In einem Fall, in dem das Gericht auf einer veränderten Tatsachengrundlage zu einem anderen Ergebnis als der Sachverständige gelangt, muss es diesem deshalb Gelegenheit geben, sich mit den vom Gericht festgestellten (neuen) Anknüpfungstatsachen auseinanderzusetzen und sie in seine Beurteilung einzubeziehen. So zu verfahren gebietet nicht nur die Pflicht des Richters, den Sachverständigen in dem erforderlichen Umfang zu leiten (§ 78 StPO), sondern ist auch zur Aufklärung des wahren Sachverhalts nach § 244 Abs. 2 StPO erforderlich (BGH NStZ 1985, 421). Auch muss der Tatrichter sodann die Stellungnahme des Sachverständigen zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglicht ist (BGHR § 261 StPO, "Sachverständiger 1"; StV 1993, 234).

Die Strafkammer hätte deshalb den Sachverständigen Dr. H mit den von ihr für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin als wesentlich erachteten Umständen befassen müssen, die erst nach seiner Gutachtenserstattung zutage getreten sind. Das hätte in der Weise geschehen können, dass der Vorsitzende den Gutachter darauf hingewiesen und ihn gebeten hätte, seine Stellungnahme entsprechend zu überprüfen.

Zwar kann eine nochmalige Befassung des Sachverständigen mit solchen Gesichtspunkten ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn diese es dem Gericht zweifelsfrei ermöglichen, die Glaubwürdigkeitsfrage nunmehr ohne den zunächst für erforderlich gehaltenen Rat des Sachverständigen zu beantworten (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 275). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Der Sachverständige Dr. H hat die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin sehr eingehend begründet: Ihre Aussage zeichne sich durch hohe Detaillierung, Elastizität, Fehlen von theatralischen Bestrebungen bzw. Taktieren, Verlegenheit und Verbleiben auf einer konkretistischen Ebene aus. Sie habe Präzisierungen und Klarstellungen ruhig geliefert. Die Nebenklägerin gehöre zu solchen Personen, bei denen ein lügnerisches Verhalten leicht zu entlarven wäre, weil schon allein präzisierende und konfrontierende Nachfragen sie in auffälliger Weise destabilisieren würden. Sie könne nicht strategisch denken und reagiere auf Situationen immer mit dem Erstbesten, was ihr gerade einfiele.

Diese Annahme wird durch die genannten, von der Strafkammer festgestellten unrichtigen Angaben der Nebenklägerin nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit widerlegt. Die Kammer ist selbst davon ausgegangen, dass die Situation der Nebenklägerin im damaligen Unterhaltsprozess, in dem sie Partei war, nicht ohne weiteres mit ihrer Zeugenstellung im vorliegenden Strafverfahren vergleichbar ist. Hinzu kommt, dass sie ihr damaliges Verhalten damit erklärt hat, dass sie sich nicht getraut habe, gegenüber dem Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken die Wahrheit zu sagen, weil ihr das ihr Prozessbevollmächtigter untersagt habe. Ferner handelte es sich bei diesen Angaben, ebenso wie bei ihren Bekundungen vor der Strafkammer zu dem Schreiben vom 19. Juni 1996, nur um das Leugnen von Vorwürfen, die der Angeklagte (im Unterhaltsprozess) bzw. ihr Sohn (vor der Strafkammer) gegen sie erhoben hatten. Das bloße Bestreiten erfordert aber nicht selten einen geringeren interlektuellen Aufwand als das (teilweise) Erfinden eines Sachverhalts. Das Gutachten ist damit nicht ohne weiteres widerlegt. Da der Sachverständige Dr. H außerdem darauf hingewiesen hatte, dass der Grundsatz "wer einmal lügt, ... dem kann man im Ganzen nicht trauen" wissenschaftlich gerade nicht haltbar sei, durfte die Strafkammer nicht schon wegen der aufgezeigten Umstände von der Unrichtigkeit der gutachterlichen Stellungnahme ausgehen. Die Kammer hätte vielmehr eine erneute Äußerung des Sachverständigen herbeiführen müssen, wenn sie erwog, deshalb von seinem Gutachten abzuweichen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin anders beurteilt hätte, wenn sie so verfahren wäre. Da somit weitere Feststellungen getroffen werden müssen, ist die Sache in die Berufungsinstanz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).



Ende der Entscheidung

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