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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 211/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
StPO § 354 Abs. 1
Zur Auswirkung von Mängeln der Täteridentifizierung auf Grund Einzellichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren auf die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und der Möglichkeit des Freispruchs durch das Revisionsgericht.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 Ss 211/02 5202 Js 34431/01 StA Frankenthal

In dem Strafverfahren gegen

wegen Körperverletzung hier: Revision

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Ruppert

am 26. Mai 2003

einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Dürkheim - Jugendrichterin - vom 25. September 2002 aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Das Amtsgericht - Jugendrichterin - hat den Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts; das zulässige Rechtsmittel führt zum Freispruch.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte dem Zeugen P. G. am 14. September 2001 gegen 22.15 Uhr auf dem Festgelände des Dürkheimer Wurstmarkts einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihm dadurch das Nasenbein gebrochen. Der Angeklagte bestreitet die Tat, seine Angaben, wonach er bereits um 21.45 von seinem Großvater, dem Zeugen O. H., am Wurstmarkt mit dessen PKW abgeholt worden sei, sieht das Gericht als widerlegt an. Es stützt seine Überzeugung, dass der Angeklagte der Täter sei, auf die Aussagen des Verletzten und dreier weiterer Zeugen, die den Angeklagten im Nachhinein wiedererkannt haben wollen. In den Entscheidungsgründen ist dazu u.a. ausgeführt:

"Sämtliche Zeugen konnten (gegenüber der Polizei) detaillierte Angaben zu dem Äußeren des Täters machen...

Die Zeugin Y. K., die in L. das Wirtschaftsgymnasium besucht, unterhielt sich zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Klassenkameraden über den Vorfall auf dem Wurstmarkt und beschrieb detailliert den Täter, insbesondere die von ihm getragene Jacke. Daraufhin erklärte ihr Klassenkamerad, dass er glaube, die Person zu kennen, welche die neben dem Wirtschaftsgymnasium liegende Berufsbildende Schule besuche. Die Zeugin begab sich sodann zusammen mit ihrem Klassenkameraden auf den Schulhof der Berufsbildenden Schule und sie erkannte auf entsprechendes Zeigen hin den Angeklagten sofort als den Täter wieder. Von diesem Klassenkameraden, dessen Namen die Zeugin nicht mehr weiß, erfuhr sie den Namen des Angeklagten, woraufhin sie mit dem Geschädigten P. G. Nachforschungen anstellte, insbesondere erfuhr, dass der Angeklagte in der ........ AG tätig ist. Nachdem dies die Zeugen herausgefunden hatten, teilten sie diesen Sachverhalt der Polizeiinspektion Bad Dürkheim mit, worauf ihnen ein Lichtbild des Angeklagten vorgelegt wurde - Einzellichtbildvorlage - und der Zeuge P. G. nach Vorlage dieses Lichtbildes mit 100%iger Sicherheit angab, dass dies der Täter sei, die Zeugin Y. K. ebenfalls den Angeklagten als den Täter verwechslungsfrei wieder erkannte und auch der Zeuge D. G. angab, dass dies der Täter sei und eine Verwechslung ausscheide.

Soweit die Zeugin Y. K. im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung angab, sie sei am 20. 9. 2001 in der Straßenbahn auf der Fahrt nach Ludwigshafen von dem Täter des Wurstmarktvorfalls mit dem Ellenbogen ins Gesicht geschlagen worden, gab die Zeugin an, dass sie nunmehr sicher ist, dass dies nicht Täter, sondern eine dritte Person war."

Entlastet wurde der Angeklagte durch die Aussage seines Großvaters, des Zeugen O. H., der angegeben hat, er habe seinen Enkel am fraglichen Abend bereits gegen 21.45 Uhr am Festgelände mit dem PKW abgeholt; eine Jacke, wie sie von den Zeugen beschrieben wurde, besitze dieser nicht.

Die vom Amtsgericht zur Beweiswürdigung angestellten Überlegungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen darf. Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters dementsprechend nicht durch seine eigene ersetzen, hat sie aber auf rechtliche Fehler zu überprüfen (BGHSt 10, 209; 29, 19). Sachlich-rechtlich fehlerhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden (BGH StV 1986, 421; NStZ 1986, 373; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 337 Rdn.26 ff, § 261 Rn. 38).

Die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wiedergegebene Beweiswürdigung mangelt bereits daran, dass das Gericht die Identifizierung des Angeklagten als Täter des Angriffs gegen den Verletzten P. G. auf das Wiedererkennen anhand der Vorlage eines einzelnen Lichtbildes im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen stützt und dieses Lichtbild mit den früheren übereinstimmenden Angaben der Zeugen zum Erscheinungsbild des Täters vergleicht. Damit hat die Jugendrichterin ihre Erkenntnis jedoch nicht aus dem Inbegriff der mündlichen Hauptverhandlung gemäß § 261 StPO, sondern aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens geschöpft. Auch in den Fällen der vorverlagerten Identifizierung des Täters sind die zur Verurteilung erforderlichen Feststellungen in der Beweisaufnahme der Hauptverhandlung unmittelbar zu treffen. Es wäre also erforderlich gewesen, die Zeugen im Termin bei Gegenüberstellung mit dem Angeklagten zu befragen, ob, mit welcher Gewissheit und anhand welcher Merkmale sie den Angeklagten als Täter wiedererkannt haben wollen. Sollte dies tatsächlich mit dem Mittel der unmittelbaren Gegenüberstellung geschehen sein, hat es in den Entscheidungsgründen zumindest keinen Niederschlag gefunden und ist vom Revisionsgericht nicht überprüfbar. Von besonderem Interesse wäre auch die Wiedergabe der Aussage des Zeugen K. gewesen, der an der Identifizierung durch Einzellichtbild vorab offensichtlich nicht beteiligt gewesen ist, dem Angeklagten also in der Hauptverhandlung zum ersten Mal gegenübergestellt worden sein dürfte. Obwohl einem etwaigen Wiedererkennen durch diesen Zeugen ein gesteigerter Beweiswert zugekommen wäre, schweigen dazu die Entscheidungsgründe.

Dem Senat ist unter diesen Umständen auch die Nachprüfung verwehrt, ob sich die Richterin des eingeschränkten Beweiswertes eines solchen erneuten Wiedererkennens nach vorangegangener Identifizierung im Ermittlungsverfahren bewusst gewesen ist (vgl dazu OLG Köln StV 1994, 94 f; ). Dieses Problem des wiederholten Wiedererkennens ergibt sich ungeachtet der Fragwürdigkeit der Einzelfotovorlage, die in den Entscheidungsgründen erörtert ist. Kommt es zur wiederholten Identifizierung des Täters durch Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung, so kommt dem von vornherein nur ein eingeschränkter Beweiswert zu, der das Tatgericht veranlassen muss, die sich nun überlagernden Wahrnehmungen des Zeugen zu hinterfragen; dies gilt um so mehr, wenn die vorangegangene Methode der Tätererkennung selbst fragwürdig gewesen und den Anforderungen an eine Wahlgegenüberstellung oder zumindest Wahllichtbildvorlage nicht entsprochen hat (vgl. BGH NStZ 1996, 350 f; Wiegmann StV 1996, 179, 180; OLG Düsseldorf NZV 1989, 202). Zu all diesen Fragen schweigen die Entscheidungsgründe, so dass zu besorgen ist, dass diese Grundregeln der Beweiswürdigung nicht eingehalten worden sind.

Weiterhin lässt die Beweiswürdigung der Tatrichterin eine für den Senat nachprüfbare Erörterung der subjektiven Gewissheit der Zeugen beim Wiedererkennen anlässlich der Bildvorlage vermissen. Es war nämlich zu beachten, dass alle Tatzeugen den ihnen unbekannten Täter während der Verletzungshandlung nur kurze Zeit in einer spontanen Situation auf einem Festplatz beobachten konnten. In einem solchen Fall darf sich der Richter nicht ohne weiteres auf die Gewissheit des Zeugen beim ersten Wiedererkennen verlassen, sondern muss anhand objektiver Kriterien nachprüfen, welche Qualität eine solche Aussage im Ermittlungsverfahren hatte (vgl. OLG Köln aaO). Nicht ausreichend ist hierfür die allgemein gehaltene Feststellung in den Entscheidungsgründen, die Beschreibung des Täters träfe auf den Angeklagten zu. Ohne Angabe übereinstimmender Merkmale der auf dem Foto gezeigten Person und der nach der Tat abgegebenen Personenbeschreibung kann der Senat nicht nachprüfen, ob dieser Sorgfalt in der Beweisaufnahme genügt worden ist. Das Urteil lässt nicht einmal erkennen, welcher Art und Qualität einerseits das zur Identifizierung benutzte Foto ist, ob es sich generell zur Identifizierung eignet, die gesamte Statur oder nur ein Porträt zeigt, und worauf sich andererseits die Personenbeschreibung konzentriert hat. Ohne derartige zusätzliche Anhaltspunkte vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die Richterin das erste Wiedererkennen zu Recht als verlässlich ansehen durfte.

Zudem lassen die Entscheidungsgründe befürchten, dass es versäumt wurde, die Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugen P. und D. G. unter der besonders suggestiven Wirkung der Lichtbildvorlage zu bewerten (vgl. OLG Düsseldorf StV 1994, 8). Die Zeugin Y. K. hatte den Angeklagten unter ausgesprochen ungewöhnlichen Umständen "ausgespäht" und sich auf ihn als Täter bereits festgelegt, bevor die beiden Zeugen G. mit dem Ergebnis dieser Nachforschungen konfrontiert wurden. Mit ihrer Bestätigung haben sie sich der Festlegung der Zeugin angeschlossen; es ist nicht auszuschließen, dass eine solche Wiedererkennung gruppendynamischen Zwängen unterliegt und deshalb fragwürdig ist. Zumindest muss sich der erkennende Richter dieser Problematik bewusst sein.

Es ist außerdem nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin K. offensichtlich ohne Einschränkung als glaubwürdig bewertet worden ist. Ist ihre Initiative bei der Ermittlung des Täters noch nachvollziehbar, so sind deren Ergebnisse doch durch mehrere Auffälligkeiten belastet. So ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, dass diese Zeugin zunächst, also zu einem tatnäheren Zeitpunkt, eine andere Person als Täter identifiziert hat, von der sie selbst angegriffen worden sein soll. Von diesem Wiedererkennen ist sie sodann abgerückt, ohne dass das Urteil, auf das sich der Senat bei seiner Überprüfung beschränken muss, die näheren Gründe hierzu mitteilt. Auf die Person des Angeklagten will sie durch Hinweis eines Klassenkameraden aufmerksam gemacht worden sein, ohne dass sie diese Auskunftsperson namentlich benennen kann. Bei ihrer Beschreibug des Täters hat - wie auch ansonsten - dessen Bekleidung mit einer auffallenden Jacke eine wesentliche Rolle gespielt, beim Auffinden und Wiedererkennen dagegen nicht.

Ein logischer Fehler ist dem Gericht bei der Bewertung der Aussage des Großvaters des Angeklagten unterlaufen. Zum einen wird übersehen, dass der Angeklagte bei seinen Großeltern lebt, diese also seine Gewohnheiten und auch seine Bekleidung kennen dürften, insbesondere soweit es um eine derart auffällige Jacke geht. Entscheidende Bedeutung kommt der Bekundung dieses Zeugen, den das Gericht als glaubwürdig erachtet, deshalb zu, weil er den Angeklagten am fraglichen Abend am Festgelände abgeholt hat und bei dieser Gelegenheit die auffällige Jacke hätte sehen müssen. Mit diesem Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen hätte sich das Gericht unbedingt auseinandersetzen müssen.

Ein offensichtlicher Zirkelschluss ist dem Gericht insoweit unterlaufen, als es "den beruflichen Werdegang des Angeklagten", der tatsächlich die berufsbildende Schule in L. besucht habe, als Indiz für die Verlässlichkeit des Wiedererkennens durch die Zeugin K. gewertet hat. Diese Zeugin ist erst durch einen Hinweis eines unbekannten Dritten gerade dort an diesem Ort auf den Angeklagten als möglichen Täter aufmerksam geworden.

Auf Grund dieser gravierenden Fehler der Beweisaufnahme, auf denen das Urteil beruht, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben und ist deshalb aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Senat ist darüber hinaus überzeugt, dass sich die schweren Mängel des wiederholten Wiedererkennens bei einer erneuten Beweisaufnahme und dabei durch die früheren Identifizierungsversuche belastenden Gegenüberstellung der Zeugen und des Angeklagten nicht mehr korrigieren lassen, so dass davon ein echter Beweiswert, der zur Verurteilung beitragen könnte, nicht mehr zu erwarten ist. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden. Der erhebliche Zeitablauf steht ebenfalls einer Aufklärung der Täterfrage entgegen. Unter diesen Umständen ist eine Überführung des Angeklagten als Täter der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen P. G. auszuschließen, so dass der Senat durch Freispruch in der Sache abschließend entscheiden kann (§ 354 Abs. 1 StPO).

Ende der Entscheidung

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