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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 212/01
Rechtsgebiete: StVG
Vorschriften:
StVG § 24 a Abs. 1 Nr. 1 (a.F.) | |
StVG § 24 a Abs. 1 (n.F.) |
2. Hat die Bestimmung des Atemalkoholwertes eine über dem tatbestandlichen Gefahrengrenzwert liegende Alkoholisierung ergeben, kann diese Messung grundsätzlich nicht durch das günstigere Ergebnis einer nachfolgenden Blutalkoholbestimmung in Frage gestellt werden.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ss 212/01
In dem Bußgeldverfahren gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit, hier: Rechtsbeschwerde
hat der Bußgeldsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler sowie die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel
am 27. September 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen eines Verstoßes gegen §§ 24, 24 a Abs. 1, 25 StVG" zu einer Geldbuße von 500,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit seiner dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere die Feststellungen seiner Alkoholisierung.
I.
Das Rechtsmittel führt zu einem vorläufigen Erfolg. Die Beanstandung der Rechtsbeschwerde erfolgt zu Recht.
Das Amtsgericht hat zur Tat Folgendes ausgeführt:
"Am 22. Dezember 2000 um 1.30 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem BMW mit dem amtlichen Kennzeichen LU - P 144 die Schwarzwaldstraße in Frankenthal, wurde auf dieser öffentlichen Straße in Höhe des Anwesens Nr. 20 von der Polizei kontrolliert, zur Polizeiinspektion Frankenthal mitgenommen und dort mittels des Alkoholtestgeräts Dräger 7110 Evidential einer Atemalkoholanalyse unterzogen, die ein Meßergebnis von 0,42 mg/l, gleichbedeutend 0,84 Promille, ergab. Der Betroffene räumt den Genuß von zwei Glas Bier und einem klaren Schnaps vor dem Alkoholtest ein, meint aber, das Meßergebnis ausweislich Protokoll Bl. 3 d.A. anzweifeln zu sollen, da er sich nach diesem Meßergebnis in das Städtische Klinikum in Ludwigshafen begeben habe, wo der dort diensthabende Arzt zum Entnahmezeitpunkt 2.47 Uhr eine BAK von 0,7 Promille ermittelt habe (Bl. 26 d.A.).
Der Betroffene macht diese Blutalkoholuntersuchung durch die ärztliche Notfalldienstzentrale durch Vorlage einer Kopie eines Notfall-/Vertretungsscheins vom 22.12.2000 in der Hauptverhandlung glaubhaft (Bl. 35 d.A.).
Dieser Vortrag läßt das Blutalkoholergebnis gemäß dem Testverfahren der Polizei jedoch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des blutentnehmenden Arztes stehen, da in Anbetracht der zulässigen Rückrechnung für die Zeit der Atemalkoholprüfung um 1.40 Uhr und die Zeit der Blutentnahme um 2.47 Uhr die Atemalkoholkonzentration von 0,84 Promille bestätigt wird.
Der Betroffene hat sich damit der Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs nach Alkoholgenuß gemäß § 24 a StVG schuldig gemacht, wobei er zumindest fahrlässig handelte, da ihm bewußt war, daß er vor Antritt der Fahrt alkoholische Getränke in einer Menge zu sich genommen hat, die - was auch ihm bekannt war - ausreichen kann, um eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr zu erreichen."
Das lässt bereits nicht erkennen, ob der Strafrichter die Verurteilung wegen § 24 a StVG Abs. 1 Nr. 1 (in der bis 31. März 2001 geltenden Fassung) auf die gemessene Atemalkoholkonzentration (AAK) oder auf die Blutalkoholkonzentration (BAK) stützen wollte. Hinsichtlich beider Möglichkeiten tragen die Begründungen das Urteil zudem nicht.
1. Soweit das Amtsgericht annimmt, der Betroffene habe zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,84 Promille aufgewiesen, geht es zu Unrecht davon aus, dass das Messergebnis von 0,42 mg/l Atemalkoholkonzentration "gleichbedeutend" mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,84 Promille sei. Aus physiologischen Gründen besteht keine durchgehende Konvertierbarkeit zwischen AAK und BAK, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann (BGH NZV 2001, 267). Für die Feststellung, ob ein Betroffener den BAK-Grenzwert überschritten hat, ist deshalb nach wie vor dessen Bestimmung aus einer Blutprobe erforderlich (BayObLG DAR 2000, 316 = NzV 2000, 295; vgl. auch OLG Hamm NzV 2000, 426; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 316 Rdnr. 8 b m.w.N.).
Zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration durfte sich das Amtsgericht ferner nicht auf das Ergebnis der von dem Betroffenen "privat" in einer ärztlichen Notfalldienstzen-trale veranlassten Blutalkoholuntersuchung stützen. Zum einen ergibt das Urteil nicht, mit Hilfe welcher Untersuchungsmethode (vgl. hierzu Tröndle/Fischer, aaO) die Blutalkoholkonzentration ermittelt wurde. Zum andern wird das Ende der Resorptionsphase nicht mitgeteilt, so dass die Voraussetzungen für die vom Amtsgericht vorgenommenen Rückrechnung (vgl. hierzu Tröndle/Fischer, aaO, Rdnr. 8 d m.w.N.) fehlen.
2. Die Ausführungen zur Feststellung der Atemalkoholkonzentration sind ebenfalls zu beanstanden. Die knappe Begründung, die Atemalkoholanalyse mittels des Alkoholtestgeräts Dräger 7110 Evidential habe ein Meßergebnis von 0,42 mg/l ergeben, genügt nicht den von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Voraussetzungen.
Zwar handelt es sich bei der Analyse der AAK mit dem genannten Gerät um ein standardisiertes Messverfahren, dessen Zuverlässigkeit grundsätzlich anerkannt ist (BGH NZV 2001, 267; BayOblG aaO; OLG Hamm aaO). Die Urteilsgründe dürfen sich aber nicht auf die Nennung des Messergebnisses beschränken. Vielmehr müssen daneben auch das Messverfahren und die beiden Einzelmessergebnisse mitgeteilt werden, letztere damit eine zuverlässige Mittelwertbildung durch Aufrundung ausgeschlossen und die Einhaltung der nach DIN VDE 0405 höchst zulässigen Differenz zwischen beiden Einzelwerten der AAK überprüft werden können. Von der Angabe der Einzelmessergebnisse kann allerdings abgesehen werden, wenn das Messgerät durch eine entsprechende Änderung seiner Software nachgerüstet worden ist (vgl. hierzu OLG Stuttgart, VRS 99, 286). Es muss ferner mitgeteilt werden, ob das Gerät geeicht war und der richtige zeitliche Ablauf der Messung (Beginn frühestens 20 Minuten nach Trinkende, Kontrollzeit von 10 Minuten vor der AAK-Messung, Doppelmessung im Zeitabstand von maximal 5 Minuten) eingehalten worden ist (vgl. BGH aaO; 267; BayObLGaaO; OLG Hamm,aaO; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 24 a StVG Rdnr. 16 ff).
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Amtsgerichts auch nicht ansatzweise.
Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 354 Abs. 2 StPO).
II.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Sollte sich die Richtigkeit der gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l bestätigen, stünde das Ergebnis der von dem Betroffenen veranlassten Blutalkoholuntersuchung einer Verurteilung wegen § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG (a.F.) auch dann nicht entgegen, wenn der Blutalkoholwert mit einer anerkannten Methode bestimmt worden sein sollte. Das günstigere Ergebnis einer (späteren) Blutprobe ist grundsätzlich ohne Einfluss auf die gemessene Atemalkoholkonzentration.
Das ergibt sich aus Folgendem:
Nach der (zur Tatzeit geltenden) Fassung des § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG handelte ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führte, "obwohl er 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut" hatte. Auch wenn die beiden Werte nach dem Wortlaut des Gesezes einander gegenüber gestellt sind, handelt es sich um voneinander unabhängige tatbestandliche Voraussetzungen ("tatbestandliche aliud"), was schon daraus folgt, dass eine direkte Konvertierbarkeit von AAK-in BAK-Werte ausgeschlossen ist (BGH NZV, aaO).Bei beiden Werten handelt es sich um sogenannte Gefahrengrenzwerte, deren Festlegung auf der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis beruht, dass schon relativ geringe Alkoholkonzentrationen im Blut, die deutlich unterhalb des für das Vorliegen absoluter Fahruntüchtigkeit maßgeblichen BAK-Wertes von 1,1 Promille liegen (ab 0.3 Promille), zu den Verkehr gefährdeten Leistungsminderungen führen können (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, aaO, Rdnr. 7 m.w.N.). Auf dieser Annahme beruht auch die Neufassung des § 24 a StVG, mit der der Gefahrengrenzwert herabgesetzt und ab 1. April 2001 nochmals vermindert worden ist (G. v. 19. März 2001, BGBl. I, S. 386). Wissenschaftlich anerkannt ist ferner, dass neben der BAK grundsätzlich auch die AAK einen Hinweis auf die Alkoholbeeinflussung gibt. Nach rechtsmedizinischen Erkenntnissen lässt sich das Verteilungsverhältnis von Alkohol in der Atemluft zu dem im venösen Blut mittels des Faktors 1 : 2100 errechnen, wobei für § 24 a Abs. 1 StvG ein Umrechnungsfaktor von 1:2000 gewählt worden ist (was eine Besserstellung der Atemalkoholanalyse im Vergleich zur Blutalkoholanalyse um prinzipell 5% bedeutet). Dabei handelt es sich jedoch um einen Mittelwert. Abweichungen nach oben oder unten sind möglich. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die in § 24 a STVG getroffene Regelung ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass einem bestimmten AAK-Wert eine gewisse Bandbreite von BAK-Werten entsprechen kann, wobei sich insbesondere in der Resorptionsphase gegenüber den entsprechenden BAK-Werten erhöhte AAK-Werte ergeben können. Der deshalb möglichen Schlechterstellung in der Anflutungsphase wird durch den zeitlichen Ablauf der Messung jedenfalls teilweise begegnet. Zu dem ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit gerade in der Anflutungsphase besonders stark ist und die AAK in der Resorptionsphase den zeitlichen Verlauf der Alkoholwirkungen etwas besser beschreibt als der peripher-venöse Blutalkoholgehalt. Schließlich können Verkehrsteilnehmer weder rechtlich noch tatsächlich gezwungen werden, sich einer AAK-Messung zu unterziehen; eine Atemprobe kann nur auf freiwilliger Basis gewonnen werden (vgl. zu allem BGH aaO; BayObLG, aaO; OLG Hamm, aaO).
Unterzieht sich ein Verkehrsteilnehmer einer AAK-Messung und ergibt diese, dass die Voraussetzungen des § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG (a.F.) erfüllt sind, muss er sich deshalb grundsätzlich auch dann daran festhalten lassen, wenn eine spätere Blutalkoholbestimmung zu einem ihm günstigeren Wert führt. Denn auf die konkrete Quantifizierung einer sich dahinter verbergenden Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bzw. erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt es nicht an (BGH aaO). Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn die Ergebnisse des AAK- und des BAK-Wertes außerhalb eines tolerierbaren Rahmens liegen und daher schlechterdings unvereinbar sind, ist nicht zu entscheiden, weil im vorliegenden Fall das Ergebnis der über eine Stunde nach der AAK festgestellten BAK nicht außerhalb der Toleranzen liegt.
Ende der Entscheidung
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