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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.04.2002
Aktenzeichen: 1 Ss 224/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 3 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
In dem Strafverfahren gegen
wegen Trunkenheit im Verkehr hier: Revision
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler, den Richter am Oberlandesgericht Maurer und den Richter am Amtsgericht Martin auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten
am 3. April 2002
einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 17. Juli 2002 wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 349 Abs.2, Abs. 3, 473 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, die zurückgenommen worden ist, fallen der Staatskasse zur Last (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Senat, der den Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft angeregt hat, sieht sich durch die vom Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluss vom 27. März 2000 geäußerte Rechtsansicht (NStZ 2000,382, 383) nicht gehindert, die Revision des Angeklagten im schriftlichen Verfahren gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Insbesondere war es nicht geboten, die Entscheidung unter Nr. 1 nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 349 Abs. 5 StPO zu treffen. Dem Senatsbeschluss liegt folgender Verfahrensgang in der Revisionsinstanz zu Grunde:
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben beide rechtzeitig gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 17. Juli 2001 Revision eingelegt und diese mit der Sachrüge begründet; der Angeklagte ist zudem der Begründung der Staatsanwaltschaft entgegengetreten. Daraufhin hat die Generalstaatsanwaltschaft dem Senat die Akten mit den Anträgen zugeleitet, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen und das angefochtene Urteil auf das staats-anwaltschaftliche Rechtsmittel im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Nach Vorberatung der Sache hat der Vorsitzende des Senats die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft zurückgeleitet und mit begründeter Verfügung die Rücknahme der staatsanwaltschaftlichen Revision angeregt; für den Fall der Rechtsmittelrücknahme ist zugleich um Überprüfung nachgesucht worden, ob der Antrag auf Verwerfung der Revision des Angeklagten gestellt werden kann. Diese Verfügung ist zugleich dem Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat daraufhin die staatsanwaltschaftliche Revision zurückgenommen, zugleich den Verwerfungsantrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO gestellt und diesen dem Verteidiger zugestellt, der sich dazu nicht geäußert hat.
Der Senat hat bereits verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass es dem Revisionsgericht im Einzelfall nicht verwehrt ist, die Stellung eines Antrags nach § 349 Abs. 2 StPO anzuregen, da dies weder gegen den Gesetzeswortlaut verstößt, noch prozess- oder systemwidrig ist (vgl. Senatsbeschluss NJW 2001, 2110; ebenso KG StV 2001, 153 ff; Friemel, NStZ 2002, 72, 73 f). Eine Rückübersendung der Akten mit einer Anregung zum weiteren Verfahrensgang war im vorliegenden Fall sachgerecht, diente der Verfahrensvereinfachung und stellt deshalb keine willkürliche Abkehr vom Handlungskatalog des § 349 StPO dar. Die Vorberatung der Sache im Hinblick auf die ursprünglich gestellten Anträge ist ohnehin üblich und erforderlich, da sich der Senat über die Behandlung der Revision des Angeklagten Klarheit verschaffen muss (Vorabentscheidung durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO oder Urteil über beide Revisionen in der Hauptverhandlung gemäß § 349 Abs. 5 StPO). Auf diesem Wege gelangte der Senat unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft einerseits, die ausschließlich die Verhängung eines Fahrverbots anstelle der Entziehung der Fahrerlaubnis gerügt hat, und der Dauer der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung andererseits zu der Überzeugung, dass eine Überprüfung der Rücknahme dieses Rechtsmittels angezeigt sei. Da die Generalstaatsanwaltschaft zugleich beantragt hatte, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen, hat der Senatsvorsitzende zugleich angefragt, ob dies im Falle der Rücknahme der staatsanwaltschaftlichen Revision in der Form des Antrages gemäß § 349 Abs.2 und 3 StPO geschehen könnte. Zu einer solchen Überlegung hatte die Generalstaatsanwaltschaft zuvor keine Veranlassung, da sie ohnehin von einer mündlichen Verhandlung ausgehen konnte. Es schien deshalb sachdienlich, ihr Augenmerk für den Fall der Revisionsrücknahme erneut auf den Verfahrensgang zu lenken. Zugleich sind dem Verteidiger diese Überlegungen mitgeteilt worden, so dass er sich rechtzeitig auf die etwaige veränderte Verfahrenslage einstellen, bzw. sich zur Verfügung des Vorsitzenden äußern konnte. Eine Gegendarstellung, auch zum nunmehr begründeten Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft, ist nicht eingegangen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder des rechtlichen Gehörs, den das Bundesverfassungsgericht für solche Fälle der Verfahrensinitiative durch das Revisionsgericht befürchtet (vgl. NStZ 2000, 382, 383), war durch diese Vorsorge ausgeschlossen.
Ende der Entscheidung
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