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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.05.2004
Aktenzeichen: 1 Ss 26/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 3 | |
StPO § 473 Abs. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
In dem Strafverfahren gegen
wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr,
hier: Revision
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler, den Richter am Oberlandesgericht Maurer und den Richter am Landgericht Stricker auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten
am 10. Mai 2004
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Oktober 2003 wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 349 Abs. 2, Abs. 3, 473 Abs. 1 StPO).
Die Annahme drogenbedingter Fahrunsicherheit des Angeklagten beim Führen eines Kraftfahrzeuges in der Nacht des 3. Oktober 2002 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat merkt dazu an:
Die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen sind umso geringer, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (BGHSt 44, 219, 225, vgl. auch BVerfG NJW 2002, 2378, 2379).
Aus den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ergibt sich hier zweifelsfrei, dass die anhand der Blutprobe ermittelten Werte für die pharmakologisch wirkenden Stoffe THC und Hydroxy-THC ( 13,3 ng/mL bzw. 7,6 ng/mL) hoch waren und der Angeklagte daher erst kurz vor der Fahrt Haschisch konsumiert haben muss. Der Senat konkretisiert seine Rechtsprechung, wonach bei der relativen Fahruntüchtigkeit weitere Beweisanzeichen in Form von Ausfallerscheinungen zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit hinzukommen müssen (StV 2003, 624, 625; NStZ-RR 2004, 149, 150f; Beschluss vom 27. Februar 2004 - 1 Ss 5/04 -), dahingehend, dass bei hohen Wirkstoffwerten ein einzelnes weiteres Anzeichen genügen kann. Es sind in diesem Fall hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit der festgestellten Ausfallerscheinung zu stellen (Hentschel JR 1999, 475, 476). Auch muss die Ausfallerscheinung so gravierend sein, dass ein sicheres Fahren ohne weiteres ausgeschlossen werden kann (Harbort, Indikatoren für rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit NZV 1996, 219, 221). Das Landgericht stützt sich, sachverständig beraten, ohne Rechtsfehler auf die Beobachtungen des kontrollierenden Polizeibeamten, der hinsichtlich der Frage des Fahrens unter Drogeneinfluss besonders geschult ist. Das von dem Beamten geschilderte Verhalten der Pupillen des Angeklagten beim Anleuchten - sehr langsames Verengen und Öffnen "fast wieder auf die ursprüngliche Größe" (Reboundeffekt) - zeigt, dass der Angeklagte an einer starken Sehbehinderung litt, die zu einer erhöhten Blendempfindlichkeit bei der Nachtfahrt führte und nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen typische Folge des Drogenkonsums war (vgl. auch BayObLG DAR 2002, 134, Hentschel a.a.O. 478f.). Dafür sprachen auch die Beobachtungen der Blut entnehmenden Ärztin und das Fahrverhalten des Angeklagten, der - offenbar ohne vernünftigen Grund - mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern fuhr.
Ende der Entscheidung
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