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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 09.02.1999
Aktenzeichen: 1 Ss 274/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 260 Abs. 4
StPO § 328 Abs. 1
StPO § 331 Abs. 1
StPO § 301
StPO § 473 Abs. 1
StGB § 66
StGB § 180 b Abs. 2 Nr. 2
StGB § 255
StGB § 249
StGB § 23
StGB § 49
GVG § 121 Abs. 2
Zur Fassung der Entscheidungsformel eines Berufungsurteils, welches das Urteil erster Instanz auf Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten in den Einzelstrafen ändert.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 1 Strafsenat Beschluss vom 9. Februar 2000 - 1 Ss 274/99


1 Ss 274/99 4024 Js 12337/97 StA Zweibrücken

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluss

In dem Strafverfahren gegen

B D, geboren am, in, wohnhaft in

wegen Menschenhandels u.a.,

hier: Revision

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ohler, den Richter am Oberlandesgericht Friemel sowie den Richter am Landgericht Wolpert auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten am 9. Februar 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 18. August 1999 wird als unbegründet kostenfällig verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht Pirmasens hat den Angeklagten am 23. Juli 1998 wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei tateinheitlichen Fällen und Förderung der Prostitution (Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren), versuchter räuberischer Erpressung (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr) und vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft (letztere mit dem Ziel einer höheren Strafe) in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkt Berufung eingelegt. Über das Rechtsmittel hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil entschieden. Die Urteilsformel hat es wie folgt gefasst:

"Die Berufung des Angeklagten D sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft werden kostenfällig verworfen".

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die Einzelstrafen abgeändert wurden: für den Tatkomplex "Menschelhandel" wurde die Einzelstrafe von zwei Jahren auf zwei Jahre drei Monate erhöht, für den Tatkomplex "Erpressung" fand eine Ermäßigung von einem Jahr auf neun Monate statt und für das Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung wurde schließlich anstelle einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- DM verhängt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Revision des Angeklagten, der mit der Sachrüge beanstandet, daß das Landgericht die Einzelstrafe für den Tatkomplex 1) erhöht hat. Er hält dies für einen Verstoß gegen § 331 Abs. 1 StPO. Eine unzulässige Verschlechterung zum Nachteil des Angeklagten liege vor, weil die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen worden sei und deren Rechtsmittel infolgedessen nicht für den Angeklagten nachteilig eine Erhöhung der Einzelstrafen habe bewirken können. Die Situation stelle sich vielmehr so dar, als ob der Angeklagte von vorneherein alleine Berufung eingelegt habe.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung und der Gegenerklärung des Verteidigers vom 4. Februar 2000 hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 349 Abs. 2, Abs. 3, 473 Abs. 1 StPO).

Entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung liegt ein Verstoß gegen § 331 StPO nicht vor. Die Vorschrift verbietet eine dem Angeklagten nachteilige Veränderung der

Rechtsfolgen auf eine von ihm oder von der Staatanwaltschaft zu seinen Gunsten eingelegte Berufung. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, denn das Landgericht war zur Erhöhung der für den Tatkomplex 1) verhängten Einzelstrafe aufgrund der mit dem Ziel einer höheren Strafe eingelegten Berufung der Staatsanwaltschaft befugt.

Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, daß das Landgericht in der Urteilsformel die Verwerfung der Berufung auch der Staatsanwaltschaft ausgesprochen hat. Bei der mit der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Problematik handelt es sich nicht um die Frage, ob ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung nach § 331 StPO gegeben ist, sondern vielmehr darum, ob ein zur Aufhebung des Urteils führender Widerspruch zwischen Urteilsformel und -gründen vorliegt.

Dem in diesem Zusammenhang in der Revisionsrechtfertigung wie auch der Gegenerklärung des Verteidigers erwähnten Urteil des Reichsgerichts vom 12. Juni 1911 (RGSt 45, 62) läßt sich nichts anderes entnehmen. Der dort entschiedene Fall war anders gelagert als der vorliegende. Das Reichsgericht änderte auf eine zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft in Anwendung des (heutigen) § 301 StPO das angefochtene Urteil zugunsten des Angeklagten ab, indem es "durchentschied", ein wegen Fehlens von Prozeßvoraussetzungen ergangenes Einstellungsurteil aufhob und freisprach. Weil sich das Rechtsmittel in der Sache nur zugunsten des Angeklagten auswirkte, sah sich das Reichsgericht an einer - ebenfalls von der Staatsanwaltschaft angestrebten - dem Angeklagten nachteiligen Änderung der Kostenentscheidung gehindert. Maßgebend war dabei die Überlegung, daß im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung der neue Tatrichter insgesamt neu zu entscheiden hätte und das Verschlechterungsverbot dann auch der von der Staatsanwaltschaft angestrebten dem Angeklagten nachteiligen Kostenentscheidung entgegengestanden hätte. Nichts anderes könne aber gelten, wenn das Revisionsgericht, anstatt zurückzuverweisen, auf das sich nur zugunsten des Angeklagten auswirkende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft eine eigene Sachentscheidung treffe.

Mit dieser besonderen Konstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

Daß es sich hier nicht um eine Frage der Reformatio in peius handelt, folgt auch aus einer weiteren Überlegung: Das im vorliegenden Fall zu entscheidende Problem stellt sich in völlig gleicher Weise, wenn alleine eine Berufung der Staatsanwaltschaft vorliegt. Dann aber käme die mit der Revision vertretene Ansicht, infolge der Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft "stelle sich die Situation so dar, als ob alleine der Angeklagte von Anfang an Berufung eingelegt habe" (mit der Folge des Verschlechterungsverbots), ersichtlich nicht zum Tragen.

Aber auch die Frage, ob die vom Landgericht gewählte Fassung der Urteilsformel (Verwerfung der Berufung) in einem auf die Sachrüge hin die Aufhebung des Urteils veranlassenden Widerspruch zu den Urteilsgründen steht, ist zu verneinen:

Allein die Abänderung der vom Gericht erster Instanz verhängten Einzelstrafen muß nicht zwingend in der Urteilsformel des Berufungsgerichts zum Ausdruck kommen.

Welchen notwendigen Inhalt die Urteilsformel aufweisen muß, ergibt sich für erstinstanzliche Urteile aus § 260 Abs. 4 StPO. Danach muß trotz des in § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO dem Gericht bei der Fassung der Urteilsformel eingeräumten Ermessens eindeutig und zweifelsfrei zum einen im Schuldspruch "das begangene Unrecht" zum Ausdruck gebracht werden, zum anderen - wegen der Funktion des Urteilstenors als Grundlage der Strafvollstreckung - im Strafausspruch die verhängte Sanktion. Von allem anderen, was nicht unmittelbar der Erfüllung dieser Aufgaben dient, ist der Tenor freizuhalten (BGHSt 27, 287, 289). Dies bedeutet, daß bei Verhängung einer Gesamtstrafe nur diese in der Urteilsformel in Erscheinung tritt, während die Höhe der Einzelstrafen lediglich den Gründen zum Ausdruck zu bringen ist. (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44 Aufl., Rn.36 zu § 260 StPO m.w.N.). Eine Wiedergabe auch der Einzelstrafen wäre sogar verfehlt, da die Urteilsformel von allem freizuhalten ist, was nicht unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben, nämlich Mitteilung von Schuldspruch und zu vollstreckendem Strafausspruch, dient (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO Rn.20).

Wenn somit die Formel eines Urteils erster Instanz die der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen nicht auszuweisen hat, gilt dies auch für den Tenor eines Berufungsurteils, wenn auf die Berufung hin sowohl Schuld- wie auch Strafausspruch unverändert bleiben. Von der Funktion der Urteilsformel her ist es nicht erforderlich, den Tenor des erstinstanzlichen Gerichts abzuändern oder auch nur die vorgenommene Änderung der Einzelstrafen in der Formel zum Ausdruck zu bringen. Da Urteilsformel und -gründe eine Einheit bilden und die Formel in den Gründe ihre Ergänzung findet (RGSt 54, 290), ist es ausreichend, wenn die Einzelstrafen, die Bedeutung im wesentlichen ohnehin nur für den Fall einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung oder allenfalls noch in Fällen des § 66 StGB behalten, sich aus den Urteilsgründen entnehmen lassen.

Auch § 328 Abs. 1 StPO gebietet nichts anderes. Die dort im Falle eines für begründet erachteten Rechtsmittels für das Berufungsgericht vorgesehene Verfahrensweise (Aufhebung des Urteils und Entscheidung in der Sache) erfordert zwar eine neue Sachentscheidung. Nicht erforderlich ist danach jedoch, daß dies - sofern sich Schuldspruch und zu vollstreckender Strafausspruch nicht ändern - auch in der Formel des Berufungsurteils zum Ausdruck kommt.

Im vorliegenden Fall wollte das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abändern und war sich dabei bewusst, bei der Strafzumessung infolge der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Einzelstrafen an keine Obergrenze gebunden zu sein. Dies folgt zum einen daraus, daß in dem angefochtenen Urteil bei der Darstellung der Prozeßgeschichte neben der Strafmaßberufung des Angeklagten auch ausdrücklich die der Staatsanwaltschaft aufgeführt wird. Zum anderen wird dies aber auch in den Strafzumessungserwägungen, insbesondere den Ausführungen zur Strafrahmenwahl, bei den Tatkomplexen Menschenhandel und Erpressung deutlich. Dort wird in der ersten Strafzumessungsstufe jeweils der volle gesetzliche Strafrahmen nach § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB bzw. nach §§ 255, 249, 23, 49 StGB zugrunde gelegt. Wäre der Sache nach vom Landgericht die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht zumindest teilweise für begründet erachtet worden, so hätten nicht die gesetzlichen Strafrahmen, sondern die vom Amtsgericht festgesetzten Strafen als Strafrahmenobergrenze herangezogen werden müssen.

Schließlich gebietet auch die in der Gegenerklärung des Verteidigers erwähnte Entscheidung des OLG Celle (NdsRPfl. 1977, 252) keine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG, da ein Fall entscheidungserheblichen Abweichens nicht vorliegt. Auch nach der oben dargelegten Auffassung hätte in dem vom OLG Celle entschiedenen Fall die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgen müssen, denn dort war - anders als hier - durch das Berufungsgericht nicht etwa eine in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck kommende Einzelstrafe abgeändert worden, sondern eine Geldstrafe nach den Urteilsgründen in Tagessatzanzahl und -höhe und auch in der zu vollstreckenden Gesamtsumme abgeändert worden. Dies hätte - anders als im vorliegenden Fall - wegen der Bedeutung der Urteilsformel für die Strafvollstreckung zwingend auch in der Entscheidungsformel des Berufungsgerichts zum Ausdruck gebracht werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.



Ende der Entscheidung

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