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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.12.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 280/00
Rechtsgebiete: BKatV
Vorschriften:
BKatV § 2 Abs. 2 | |
BKatV § 2 Abs. 1 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
1 Ss 280/00 5389 Js 15188/00 StA Frankenthal (Pfalz)
In dem Bußgeldverfahren gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hier: Rechtsbeschwerde
hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Friemel
am 12. Dezember 2000
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. August 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 31 km/h (§§ 41 Abs. 2 49 StVO, 24 StVG) zu einer Geldbuße von 340 DM verurteilt. Im Bußgeldbescheid waren ursprünglich eine Geldbuße von 170 DM und ein Fahrverbot von 1 Monat vorgesehen. Von der Verhängung des Fahrverbots hat das Gericht unter Erhöhung der Geldbuße mit folgender Begründung abgesehen:
"Das Gericht hat von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen, da wesentliche Besonderheiten in der Persönlichkeit des Betroffenen vorliegen und deshalb der vom Bußgeldkatalog erfasste Normalfall nicht gegeben ist. Der Betroffene - langzeitig arbeitslos - und mit erheblichen Schulden aus vorangegangener Selbständigkeit behaftet, ist auf die Benutzung seines Kraftfahrzeugs als freier Handelsvertreter für Telefonverträge angewiesen. Seine Unterhaltsverpflichtungen beengen seinen wirtschaftlichen Handlungsspielraum soweit, dass er Mühe hat, seinen Lebensunterhalt ohne fremde Hilfe oder die des Staates zu bestreiten. Unter diesen Umständen ist es dem Betroffenen auch nicht zumutbar, für die Dauer des einmonatigen Fahrverbots, wie es im Bußgeldbescheid verhängt worden ist, einen Fahrer zu engagieren; Urlaub kann sich der Betroffene bei den gegebenen Beschäftigungsverhältnissen - freier Handelsvertreter - nicht leisten. Es reicht daher aus Sicht des Gerichts eine drastische Erhöhung der Geldbuße aus, um den Betroffenen mit dem erforderlichen Nachdruck zur Beachtung seiner Pflichten als Kraftfahrer zu veranlassen. Die hohen Kilometerleistungen, die der Betroffene in der Vergangenheit und auch jetzt erbringt, lassen sein Fehlverhalten in einem anderen Licht erscheinen als das desjenigen, der bei vergleichsweise geringer Fahrleistung Geschwindigkeitsüberschreitungen vornimmt, die auch noch in einem höheren Bereich angesiedelt sind. Dem Betroffenen ist klar, dass seine derzeitige wirtschaftliche Lage und seine Art der Berufstätigkeit keinesfalls ein Freibrief für eine Fortsetzung von Geschwindigkeitsüberschreitungen sein können, da dies im Wiederholungsfall vom Gericht auch nicht mehr zu seinen Gunsten gewürdigt werden könnte."
Gegen dieses Urteil richtet sich die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt und die Verhängung des im Bußgeldkatalog für derartige Fälle vorgesehenen Fahrverbots angestrebt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat vorläufigen Erfolg.
Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hat das Amtsgericht offenbar nicht verkannt, dass es nach § 2 Abs. 2 BKatV (soweit die Urteilsgründe auch Abs. 1 der Vorschrift zitiert ist dieser nicht einschlägig, denn die Ordnungswidrigkeit betrifft nicht den Fall der groben, sondern der beharrlichen Pflichtverletzung) regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbotes als eindringlichen Denkzettel bedarf (BVerfG DAR 1996, 196; BGHSt 38, 125; ständige Rechtsprechung des Senats). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Von der Verhängung des Regelfahrverbots kann deshalb nur abgesehen werden, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen anzunehmen sind und deshalb der vom Bußgeldkatalog erfasste Normalfall nicht vorliegt. Somit ist der Tatrichter in jedem Fall gehalten zu prüfen, ob der jeweilige Einzelfall Besonderheiten aufweist, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelsanktion gebieten oder zumindest zulassen und statt dessen eine angemessene Erhöhung der Regelbuße als ausreichend erscheinen lassen. In den Fällen des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 BkatV können dabei sowohl außergewöhnliche Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine solche Ausnahme zu begründen (BGH NZV 1992, 117 und 286; OLG Naumburg NZV 1995, 161 und 201; BayObLG NZV 1994, 327, 370 und 487; OLG Düsseldorf NZV 1993, 37, 241 und 446; OLG Köln NZV 1994, 161; OLG Oldenburg NZV 1993, 198 und 278; OLG Karlsruhe VRS 88, 476). Im Hinblick auf dieses Regel-Ausnahmeverhältnis ist für die tatrichterliche Einzelfallprüfung, ob trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines Regelfalles von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, nur noch eingeschränkt Raum (BGH NZV 1992, 286; OLG Düsseldorf NZV 1995,161 und NZV 1993,241; BayObLG NZV 1994,327). Gewinnt der Tatrichter auf diesem Weg die Überzeugung, dass trotz eines Regelfalles die Verhängung des Fahrverbotes unangebracht wäre, hat er dafür eine eingehende und nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben (BGH NZV 1992,117 und 286; OLG Naumburg NZV 1995,161; BayObLG NZV 1994, 487). Diese unterliegt der eingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, das nur dann eingreift, wenn Ermessensfehler vorliegen, etwa wenn das Tatgericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der Rechtsfolgenentscheidung überschritten hat, seine Erwägungen unzureichend, lückenhaft oder in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen worden ist.
Das angefochtene Urteil genügt den Begründungsanforderungen nicht; das Absehen von einem Fahrverbot begegnet bei den hierfür gegebenen Erwägungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen des Tatrichters zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, die einen Ausnahmefall begründen sollen, sind zum einen unzureichend, zum anderen beruhen sie auf einer nicht tragfähigen Grundlage. Darüberhinaus hat sich der Bußgeldrichter von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
Festgestellt ist lediglich, dass der Betroffene als freier Handelsvertreter für Telefonverträge tätig ist. Dies allein besagt nichts über die Notwendigkeit, ein Kraftfahrzeug zu benutzen. Es hätte der Frage nachgegangen werden müssen, wie sich die Erwerbstätigkeit des Betroffenen im einzelnen gestaltet. Ohne diese Feststellung scheidet von vorneherein eine verlässliche Beurteilung aus und eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht möglich. Der Bußgeldrichter hat sich offenbar auf die bloße, nicht durch Tatsachen untermauerte Behauptung des Betroffenen gestützt. Dies erscheint bereits deswegen bedenklich, weil sich die Angaben des Betroffenen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie im Urteil wiedergegeben sind, als wenig schlüssig bzw. glaubhaft darstellen (Nettoeinkommen von lediglich 1000 DM bei einem Fahraufwand von 80000 bis 100000 km/Jahr; verbleibender Einkommensrest abzüglich Miete von noch 190 DM für eigenen Lebensbedarf und Kindesunterhalt). Das Fehlen jeglicher Beweiswürdigung stellt nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Bußgeldverfahren in der Regel einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils führt (OLG Stuttgart NZV 1994, 371 m.w.N.). Zwar ist es dem Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben, auch wenn sie nicht Gegenstand der Beweiserhebung war. Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft, darf er aber nicht ohne weiteres - und ohne jegliche Begründung im Urteil - einfach als glaubhaft hinnehmen (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Düsseldorf NZV 1995, 405 und VRS 90, 231). Die Verhängung eines Fahrverbots wird von den Betroffenen häufig als besonders einschränkend empfunden und deshalb gefürchtet. Die Erfahrung zeigt, dass ein Betroffener sich deshalb nicht selten - und zwar mehr oder weniger pauschal und mit Übertreibungen - auf das angebliche Vorliegen einer ihn besonders treffenden Härte beruft, um der Verhängung des Fahrverbots zu entgehen. Der Tatrichter wird deshalb ein derartiges Vorbringen kritisch würdigen müssen. Wenn er von einer Überprüfung eines solchen Vorbringens auf seinen Wahrheitsgehalt absieht und solche entlastenden Behauptungen ohne weiteres als glaubhaft übernimmt, muss er die Gründe hierfür im Urteil näher darlegen. Diesen Anforderungen genügt - wie bereits erörtert - das angefochtene Urteil nicht.
Hinzu kommt, dass das Absehen vom Fahrverbot auch mit sachfremden Erwägungen gerechtfertigt wird. Der Vergleich mit Kraftfahrern, die bei geringerer Fahrleistung eine Geschwindigkeitsüberschreitung in höherem Bereich begehen, ist ungeeignet, da das Regelfahrverbot für die beharrliche Pflichtverletzung - um die es hier geht - auf andere Voraussetzungen, nämlich die wiederholte Begehung von Geschwindigkeitsüberschreitungen unter den in § 2 Abs. 2 BKatV genannten Bedingungen gestützt ist, die in dieser Form als ebenso gravierend bewertet wird wie die grobe Pflichtverletzung. Auch der Hinweis auf die mögliche Fortsetzung von Geschwindigkeitsüberschreitungen (keine Entschuldigung mehr im Wiederholungsfall) vermag das Absehen vom Fahrverbot nicht zu begründen, weil der speziell geregelte Wiederholungsfall der Beharrlichkeit bereits vorliegt.
Die dargelegten Feststellungs- und Begründungsmängel stellen sachlich-rechtliche Fehler dar, auf denen das Urteil beruht. Dieses ist somit im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuweisen. Für die neue Hauptverhandlung ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die formellen Voraussetzungen der Beharrlichkeit i.S.v. § 2 Abs. 2 BKatV exakt festzustellen und in den Urteilsgründen mitzuteilen sind; der Darstellung im angefochtenen Urteil (S. 2 unten UA) fehlt jedenfalls die Angabe der Rechtskraft der Entscheidungen als wesentlicher Faktor.
Ende der Entscheidung
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