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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 3/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 263 |
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ss 3/03
In dem Strafverfahren
wegen Betruges,
hier: Revision
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Maurer und Ruppert auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten
am 11. Februar 2003
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 24. Oktober 2002 wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,-- EUR verurteilt. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Landgericht als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Die Sachrüge ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet.
Nach den Feststellungen bestritt der Angeklagte seinen Lebensunterhalt aus dem Bezug von Arbeitslosenhilfe. Daneben beantragte er bei der zuständigen Wohngeldstelle unter Vorlage einer Mietbescheinigung einen Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz. Schon bei Antragstellung war er entschlossen, keinerlei Mietzahlungen an seine Vermieterin zu erbringen und statt dessen den Mietzuschuss anderweitig zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden. Dementsprechend unterließ er es, die ihm für Mai 2000 bis 28. Februar 2001 monatlich in Höhe von jeweils 112,-- DM (1 120,-- DM) ausgezahlten Mietzuschüsse an seine Vermieterin abzuführen, und dies, obwohl der ergangene Wohngeldbescheid einen entsprechenden Hinweis darauf enthielt, dass er aufzuheben sei, wenn die Wohngeldstelle davon Kenntnis erhalte, dass das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete verwendet werde.
Danach hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten zutreffend als Betrug gewertet und den Angeklagten zu einer Geldstrafe in der vorgenannten Höhe verurteilt.
Nach § 1 Wohngeldgesetz wird (im Falle der Bedürftigkeit) Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens als Mietzuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum geleistet. Hierbei will das Gesetz sicherstellen, dass das zur Auszahlung gelangende Geld ausschließlich zur Bezahlung der Miete Verwendung findet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus § 28 WoGG, wonach das Wohngeld auch direkt an den Empfänger der Miete gezahlt werden kann, sowie aus § 30 Abs. 2 WoGG, wonach ein Anspruch auf Wohngeld entfällt, wenn der Mietzuschuss nicht zur Bezahlung der Miete verwendet wird. Danach setzt die Bewilligung und die Auszahlung von Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz die Bereitschaft des Antragstellers zur Abführung des Mietzuschusses an den Vermieter voraus, da nur auf diesem Weg der mit der Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses verfolgte Zweck, zur wirtschaftlichen Sicherung und Erhaltung angemessenen Wohnraums beizutragen, erreicht werden kann. Gerade über seine Bereitschaft, den Mietzuschuss an den Vermieter abzuführen, hat der Angeklagte den bei der Wohngeldstelle verantwortlich zeichnenden Mitarbeiter getäuscht. Nach den Feststellungen war er bereits bei Antragstellung entschlossen, keinerlei Mietzahlungen an die Vermieterin zu erbringen und stattdessen den Mietkostenzuschuss anderweitig zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden, was er in der Folge auch tat. Damit hat er bei dem Mitarbeiter der Wohngeldstelle eine Fehlvorstellung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen hervorgerufen und diesen mit der Bewilligung und der monatlichen Auszahlung eines Mietzuschusses zu einer vermögensschädigenden Verfügung veranlasst. Hierdurch ist dem Träger der Wohngeldstelle ein Vermögensschaden entstanden, da ihm aufgrund der Täuschung verborgen geblieben ist, dass der mit dem monatlichen Zuschuss erstrebte Zweck nicht erreicht werden wird. § 263 StGB schützt auch das wirtschaftliche Interesse der öffentlichen Hand, zur Verfolgung eines bestimmten (sozialen) Zwecks wirtschaftliche Werte an anderer Stelle - hier beim Vermieter- zu schaffen . Deshalb stellt die Bewilligung und die Auszahlung von Wohngeld als Mietzuschuss auch bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung eine unvernünftige Ausgabe und damit einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB dar, wenn das mit ihr verfolgte Ziel - wie hier - aufgrund eines täuschungsbedingten Verhaltens des Antragstellers verfehlt wird.
Ende der Entscheidung
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