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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 1 Ss 59/08
Rechtsgebiete: BKatV, StVG, StPO, OWiG


Vorschriften:

BKatV § 4 Abs. 1
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
StVG § 25 Abs. 2 a
StPO § 354 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ss 59/08

In dem Bußgeldverfahren

wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit,

hier: Rechtsbeschwerde,

hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry als Einzelrichter

am 23. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 26. Februar 2008 mit Ausnahme der Feststellungen zur äußeren Tatseite aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Pirmasens zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene befuhr am 19. Juni 2007 als Führer eines PKW die BAB 62 (Kraftfahrstraße). Bei einer Geschwindigkeitskontrolle wurde festgestellt, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 46 km/h überschritten hatte. Das Amtsgericht hat deshalb gegen den Betroffenen "wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" eine Geldbuße von 200,-- € verhängt. Es hat davon abgesehen, ein Fahrverbot anzuordnen. Zur Begründung dafür hat der Bußgeldrichter ausgeführt, dass es ausreiche, die Regelgeldbuße von 100,-- € zu erhöhen, weil der Betroffene verkehrsrechtlich nicht vorbelastet und aus beruflichen und familiären Gründen auf die Nutzung seines Fahrzeugs angewiesen sei.

Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde beanstandet die Staatsanwaltschaft das Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG), wahrt die gesetzliche Form und Frist (§ 79 Abs. 3 und Abs. 4 OWiG, §§ 341, 344, 345 Abs. 1 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung des Amtsgerichts hält der Rechtskontrolle durch das Beschwerdegericht (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 337 StPO) nicht stand.

1. Dahinstehen kann, ob der Rechtsbeschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft der Wille zur Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils entnommen werden kann. Denn eine dahingehende Beschränkung wäre im vorliegenden Fall jedenfalls unzulässig und damit gegenstandslos.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist, dass die in dem tatrichterlichen Urteil getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch eine ausreichende Grundlage für die von dem Rechtsbeschwerdegericht vorzunehmende Überprüfung der Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch bilden. Eine hinreichende Prüfungs- bzw. Entscheidungsgrundlage fehlt, wenn die Feststellungen zur Tat - auch zur inneren Tatseite - unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind oder wenn sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen, weil die Schuldform nicht festgestellt ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 117, 118 = VRS 86, 353; OLG Hamm VRS 90, 210, 211; Senge in KK-OWiG 3. Aufl. § 79 Rn. 143; Göhler/Seitz OWiG 14. Aufl. § 79 Rn. 32, jeweils m. w. N.).

So verhält es sich hier, weil das amtsgerichtliche Urteil weder im Tenor mitteilt noch aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe eindeutig erkennen lässt, ob der Bußgeldrichter eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen angenommen hat.

2. Da die dem Betroffenen angelastete Verkehrsordnungswidrigkeit vorsätzlich und fahrlässig begangen werden kann (§ 24 Abs. 1 StVG), liegt in den fehlenden tatsächlichen Feststellungen zur inneren Tatseite (Schuldform) zugleich ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 22 m. w. N.). Das Urteil des Amtsgerichts kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben.

3. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zu dem äußeren Tatgeschehen, die hinsichtlich der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausweislich der Urteilsgründe auf ein Geständnis gestützt sind, werden von der zur Aufhebung führenden Gesetzesverletzung nicht betroffen und haben deshalb Bestand (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen dazu sind in der neuen Hauptverhandlung möglich, soweit sie den aufrechterhaltenen Feststellungen nicht widersprechen (Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 353 Rn. 21 m.w.N.).

4. Unabhängig von dem vorstehend Ausgeführten sind auch die Erwägungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft. Die Begründung für das Absehen von der Anordnung des an sich verwirkten Fahrverbots ist unzureichend; sie lässt insbesondere besorgen, dass der Bußgeldrichter das durch § 4 Abs. 1 BKatV begründete Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht hinreichend bedacht hat.

a) Durchgreifende Bedenken ergeben sich bereits aus dem Schweigen des angefochtenen Urteils dazu, ob das Amtsgericht die Angaben des Betroffenen zu den von ihm behaupteten beruflichen und familiären Erschwernissen als Folge eines Fahrverbots in tatsächlicher Hinsicht überprüft hat. Grundsätzlich hat der Tatrichter darzulegen, aus welchen Erwägungen heraus er die Behauptungen des Betroffenen, der sich auf besondere Härten beruft, für glaubhaft erachtet. Zwar ist es ihm nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben, auch wenn sie nicht Gegenstand der Beweiserhebung war. Nicht näher belegte Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft, darf er aber nicht ohne weiteres - und ohne jegliche Begründung im Urteil - einfach als glaubhaft hinnehmen (Senat, Beschluss vom 8. September 2005 - 1 Ss 106/05 -, veröffentlicht in juris; OLG Stuttgart NZV 1994, 371; OLG Düsseldorf NZV 1995, 405; OLG Rostock NZV 2002, 137, 139; KG VRS 113, 314, 315, jeweils m. w. N.).

Die Verhängung eines Fahrverbots wird von den Betroffenen oft als besonders einschränkend empfunden und deshalb gefürchtet. Die Erfahrung zeigt, dass ein Betroffener sich deshalb nicht selten - und zwar mehr oder weniger pauschal und mit Übertreibungen - auf das angebliche Vorliegen einer ihn besonders treffenden Härte beruft, um der Verhängung des Fahrverbots zu entgehen. Der Tatrichter muss deshalb ein derartiges Vorbringen kritisch würdigen. Wenn er von der Überprüfung einer entsprechenden Sachdarstellung auf ihren Wahrheitsgehalt absieht und solche Behauptungen ohne weiteres als glaubhaft übernimmt, muss er die Gründe hierfür im Urteil nachvollziehbar darlegen. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Dies gilt vorliegend umso mehr, als dem Betroffenen, der von Beruf Lehrer ist, bei Anordnung der Maßnahme die "Schonfrist" des § 25 Abs. 2 a StVG zugute kommt, die es ihm ermöglicht, den Beginn eines Fahrverbots flexibel - etwa durch Verlagerung in die Zeit der Schulferien - zu gestalten und damit in gewissem Maße auf berufliche Belange Rücksicht zu nehmen.

b) Die objektiv feststehende Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen um 46 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften ist ein von Nr. 11.3 des Bußgeldkatalogs in der Tabelle 1 lit. c des Anhangs erfasster Tatbestand, für den ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen ist. Die Verwirklichung dieser Katalogtat i. S. v. § 4 Abs. 1 BKatV weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BVerfG DAR 1996, 196; BGHSt 38, 125 = NStZ 1992, 135; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 19. November 2002 - 1 Ss 184/02 -, DAR 2003, 134, veröffentlicht auch in juris). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Von der Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbots kann deshalb im Einzelfall nur abgesehen werden, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen anzunehmen sind und deshalb der vom Bußgeldkatalog erfasste Normalfall nicht vorliegt. Mit Blick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis ist für die tatrichterliche Einzelfallprüfung, ob trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines Regelfalles von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, nur noch eingeschränkt Raum (BGH NZV 1992, 286; OLG Düsseldorf NZV 1995, 161 und NZV 1993, 241; BayObLG NZV 1994, 327 und NZV 1999, 51, 52). Gewinnt der Tatrichter auf diesem Weg die Überzeugung, dass trotz eines Regelfalles die Verhängung des Fahrverbots unangebracht wäre, hat er dafür eine eingehende und nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben (BGH NZV 1992, 117 und 286; OLG Naumburg NZV 1995, 161; BayObLG NZV 1994, 487). Diese unterliegt der eingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, das nur dann eingreift, wenn Ermessensfehler vorliegen, etwa wenn das Tatgericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der Rechtsfolgenentscheidung überschritten hat, seine Erwägungen unzureichend, lückenhaft oder in sich widersprüchlich sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen oder gegen rechtlich anerkannte Sanktionszwecke verstoßen worden ist. So wäre es etwa rechtsfehlerhaft, von der Anordnung des Regelfahrverbots schon deshalb abzusehen, weil der Betroffene sein Fahrzeug für den Weg zur Arbeitsstätte benötigt oder weil "die von (ihm) benutzte Strecke so ausgebaut ist, dass sie zur Geschwindigkeitsüberschreitung verleitet und zur Tatzeit kein besonderes Verkehrsaufkommen herrschte" (OLG Düsseldorf NZV 1995, 405).

5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin:

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wohnt der Betroffene in Bann und arbeitet in Pirmasens. Gerichtsbekanntermaßen handelt es sich bei der Strecke, auf welcher der Betroffene kontrolliert wurde, um die verkehrsgünstigste Straßenverbindung zwischen beiden Orten. Von daher liegt es sehr nahe, dass der Betroffene die Strecke ständig befährt und sich als Ortskundiger auch der an der Messstelle - wie außerorts allgemein - zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bewusst war. In diesem Falle bedarf es aber näherer Erörterung, aus welchen Gründen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h gegebenenfalls kein Vorsatz in Betracht kommt. Vorsatz liegt vor, wenn der Betroffene die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit und die von ihm gefahrene kennt oder mindestens damit rechnet, die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht einzuhalten. Der Vorsatz braucht sich dabei nur auf die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche, nicht auf deren konkrete Höhe beziehen. Bei derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie hier festgestellt, ist regelmäßig von vorsätzlichem Handeln auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 3252, 3253), weil jeder Fahrzeugführer die hohe Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der schnell vorbeiziehenden Umgebung, des erhöhten Bewegungseindrucks sowie der stärkeren Motor- und Fahrgeräusche an sich bemerken muss (KG VRS 113, 314; OLG Hamm VRS 90, 210, 211; OLG Bamberg DAR 2006, 464). Anhaltspunkte, die gleichwohl für ein nur fahrlässiges Verhalten des Betroffenen sprechen könnten, sind - bislang - nicht ersichtlich.

6. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt abweichend von § 354 Abs. 2 StPO gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Ausgangsgericht, so dass erneut der bisher im ersten Rechtszug amtierende Richter entscheiden kann. Wegen der andersartigen und weniger bedeutsamen Rechtsfolgen, um die es im Bußgeldverfahren geht, ist es nicht notwendig, dass der Betroffene nach Aufhebung der Entscheidung die Überprüfung durch einen anderen Tatrichter erreicht, wie dies im Strafverfahren der Fall ist (Göhler/Seitz aaO § 79 Rn. 48).

Ende der Entscheidung

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