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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 95/03
Rechtsgebiete: StPO, StVG, BKatV


Vorschriften:

StPO § 261
StVG § 25
BKatV § 4 Abs. 1
Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Tatrichter auf die geständige Einlassung des Betroffenen stützen, wenn er überzeugt ist, dass die Angaben zutreffend sind, nicht jedoch, wenn auf diese Weise lediglich die Beweisaufnahme abgekürzt werden soll. Wenn der Betroffene Angaben zur eingehaltenen Geschwindigkeit auf Grund eigener Wahrnehmungen macht, ist bei einer Schätzung oder dem Ablesen des eigenen nicht justierten Tachometers ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 Ss 95/03 7084 Js 9049/02 StA Landau

In dem Bußgeldverfahren gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Rechtsbeschwerde

hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Ohler und die Richter am Oberlandesgericht Ruppert und Friemel

am 4. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kandel vom 27 März 2003 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieses Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 50 km/h (§§ ) zu einer Geldbuße von 100 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat bereits mit der Sachrüge vorläufigen Erfolg, da das angefochtene Urteil unter groben Darstellungs- und Abfassungsmängeln leidet und deshalb keinen Bestand haben kann.

Weder Tenor noch Entscheidungsgründe lassen die Schuldform erkennen, unter der die Ordnungswidrigkeit begangen worden sein soll. Da die Tatfeststellungen völlig konturlos sind, kann auch aus den Umständen der vorgeworfenen Zuwiderhandlung nicht auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz geschlossen werden. Zudem nennen die Entscheidungsgründe als Ort und Zeit der Geschwindigkeitsüberschreitung nur die A 65 und den 24. Februar 2002, so dass die Handlung auch nicht in erforderlicher Weise konkretisiert werden kann. Allein diese Mängel rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

Die Entscheidung leidet darüber hinaus unter weiteren Unzulänglichkeiten, die bei der erneuten Verhandlung der Sache zu vermeiden sind. Die Bußgeldrichterin stützt die Feststellungen zur Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit allein darauf, der Betroffene habe dies "in der Hauptverhandlung zugegeben". Zwar kann der Tatrichter solche Tatsachen, die der einfachen Wahrnehmung zugänglich sind, auch im Strengbeweisverfahren, das grundsätzlich auch für das Bußgeldverfahren gilt, auf Beobachtungen des Betroffenen selbst stützen und somit dessen geständige Einlassung zur Grundlage der Feststellungen machen (§ 261 StPO). Zu solchen Tatsachen wird man auch die von einem Verkehrsteilnehmer eingehaltene Geschwindigkeit rechnen können, da diese auf Grund Fahrerfahrung oder Ablesens der Tachoanzeige vom Betroffenen selbst wahrgenommen werden kann. In diesen Fällen muss der Tatrichter jedoch, wie auch ansonsten bei jeder Aussage, von der Richtigkeit einer solchen Angabe überzeugt sein (vgl. BGHSt 39, 291, 303). Auf keinen Fall ist hinzunehmen, wenn der Betroffene etwa eine tatbestandliche Voraussetzung des Verstoßes durch sein Geständnis "unstreitig" machen will, um die Beweisaufnahme abzukürzen. Angaben über die zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer längeren Fahrstrecke eingehaltene Geschwindigkeit sind vor allem dann in Zweifel zu ziehen, wenn es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Fahrer Veranlassung hatte, darauf besonders zu achten und sich zudem später an eine solche Beobachtung zu erinnern. Ob sich die Bußgeldrichterin dieser Verpflichtung, die sich aus dem Aufklärungsgrundsatz ableitet, bewusst gewesen ist, kann den Entscheidungsgründen nicht entnommen werden. Selbst wenn der Betroffene tatsächlich Angaben zur eingehaltenen Geschwindigkeit auf Grund eigener Wahrnehmung gemacht haben sollte, ist zudem zu bedenken, ob dies ohne weiteres zur Grundlage der Ahndung gemacht werden kann. Selbst bei standardisierten Messverfahren, die einen hohen Grad an Genauigkeit und Zuverlässigkeit beanspruchen können, werden zum Schutz des Betroffenen Toleranzabzüge vorgenommen. Ein solcher Sicherheitsabschlag ist deshalb erst recht dort angebracht, wo es sich um Angaben des Fahrers auf Grund seiner eigenen Schätzung, die nur einen groben, ungenauen Wert vermitteln kann, oder der Anzeige des nicht justierten Tachos seines PKW handelt. Es erscheint unter diesen Umständen völlig ausgeschlossen, dass das Gericht die exakte Geschwindigkeit von 150 km/h allein der geständigen Einlassung des Betroffenen entnimmt.

Unzutreffend ist auch die Ausführung, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h (außerorts) sei die obere Grenze für das einmonatige Fahrverbot (vgl. Anlage 1 c Nr. 11.3.9 BKatV); tatsächlich beginnt die Kategorie für das zweimonatige Fahrverbot erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 60 km/h. Die Möglichkeit, von einem Fahrverbot wegen unzumutbarer beruflicher Belastungen abzusehen, kann nicht allein mit Rücksicht auf den Gleichheitsgrundsatz ausgeschlossen werden; es ist vielmehr eine Prüfung in der Sache erforderlich. Schließlich hat es die Bußgeldrichterin offensichtlich versäumt, § 25 Abs. 2 a StVG zu beachten.

Ende der Entscheidung

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