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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: 1 SsBs 11/09
Rechtsgebiete: LBauO Rheinland-Pfalz


Vorschriften:

LBauO Rheinland-Pfalz § 89 Abs. 1
Betrieb eines sog. Swingerclubs als Ordnungswidrigkeit der Nutzung einer baulichen Anlage unter Abweichung von der erforderlichen Genehmigung.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

1 SsBs 11/09

In dem Bußgeldverfahren

wegen Verstoß gegen die LBauO hier: Rechtsbeschwerde

hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Burger als Einzelrichter

am 18. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichterin - Ludwigshafen am Rhein vom 20. November 2008 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein hat den Betroffenen am 20. November 2008 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 89 Abs. 1 LBauO (Nutzung einer baulichen Anlage unter Abweichung von der erforderlichen Genehmigung) zu einer Geldbuße von 3.600 € verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechtsgerügt wird. Beanstandet wird insbesondere, die Erstrichterin habe die nötige Sorgfalt bei der Ermittlung des Sachverhalts vermissen lassen; ihre Beweisführung sei schwer nachvollziehbar und einseitig. Dementsprechend seien auch die Überlegungen zur Höhe der Geldbuße völlig unzureichend.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sachlich-rechtliche Fehler des angefochtenen Urteils vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen; sie sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Auch soweit den zur Begründung der Sachrüge gemachten Ausführungen Beanstandungen des vom Amtsgericht eingehaltenen Verfahrens (§ 79 Abs. 3 OWiG; § 344 Abs. 2 StPO) entnommen werden können, wird die amtsgerichtliche Entscheidung nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Nach den in 1. Instanz getroffenen Feststellungen ist der Betroffene gemeinsam mit seinem Bruder B Miteigentümer eines Grundstücks in Schifferstadt, das mit einer zweigeschossigen, ursprünglich zu Produktionszwecken errichteten Halle bebaut ist und das sich gemäß dem geltenden Bebauungsplan in einem Industriegebiet befindet. Im Obergeschoss der Halle gelegene Räume waren seit 1. September 1997 vermietet. Durch in der Folgezeit wechselnde Betreiber wurde dort ein sog. "Swinger-Club" unterhalten, in dem Gäste gegen Entgelt an sexuellen Vergnügungen teilnehmen konnten. Der Betroffene nahm dies zumindest billigend in Kauf.

Gemeinsam mit seinem Bruder beantragte der Betroffene im Juli 1999 durch einen Architekten A Umbau und Nutzungsänderung der Halle. Die Räume des Swinger-Clubs waren in den Planunterlagen - dort geführt unter Nr. 5. - mit "privater Party-Treff, Handel mit erotischen Hilfsmitteln und Dessous" bezeichnet. Die Baubehörde bat hinsichtlich der Flächen Nr. 5 um eine differenziertere Betriebsbeschreibung und insbesondere um die Angabe, welche Aktivitäten mit dem Begriff "Partyräume" bezeichnet seien; falls es sich dabei um eine Vergnügungsstätte handelten sollte, müsse der Bauantrag wohl insoweit abgelehnt werden. Daraufhin teilte der Architekt mit Schreiben vom 24. November 1999 mit, dass die Räume unter Nr. 5 keiner Genehmigung zugeführt werden sollten. Dem Betroffenen wurde dieser Vorgang bekannt.

Unter dem 13. Juli 2000 wurde eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Halle erteilt. Nach dem Umbau wurden in den in den ebenfalls im Obergeschoss befindlichen, in den Planunterlagen unter Nr. 3 als Lager bezeichneten Räumen Whirlpool und Sauna, ein Barbereich sowie weitere sanitäre Anlagen eingerichtet. In Absprache mit dem Betroffenen wurden diese Räume in der Folgezeit in den Betrieb des Swinger-Clubs einbezogen.

Im Dezember 2005 wurde für das fragliche Gebiet die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans beschlossen und zugleich eine Veränderungssperre erlassen. Mit Schreiben vom 7. März 2006 wurde der Betroffene vor Erstattung einer Ordnungswidrigkeiten-Anzeige angehört, wobei als Vorwurf mitgeteilt wurde "Betrieb eines Swinger-Clubs ohne Baugenehmigung". Dennoch schloss der Betroffene am 25. April 2006 mit einem Zeugen Z einen neuen Mietvertrag über die Räume, in denen danach weiterhin ein Swinger-Club betrieben wurde.

Weder hinsichtlich dieser Feststellungen, noch in Bezug auf die darauf gestützte Verurteilung nach § 89 Abs. 1 LBauO und die daran anknüpfende Rechtsfolgenbemessung führt die Beschwerde zur Aufdeckung von Rechtsfehlern.

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen darf. Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Tatrichters dementsprechend nur auf rechtliche Fehler zu überprüfen (BGHSt 10, 209; 29, 19). Sachlich-rechtlich fehlerhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden (BGH StV 1986, 421; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 337 Rdn.26 ff, § 261 Rn. 38). Alleinige Grundlage der Prüfung der Sachrüge sind dabei die Feststellungen des angefochtenen Urteils (vgl. nur BGHSt 35, 238, 241; Meyer-Goßner aaO., § 337 Rn. 22). Diese Grundsätze gelten nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG auch im Bußgeld- und Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGHSt 29, 19; Göhler, OWiG 15. Aufl. § 79 Rn. 27c; § 71 Rn. 43; § 77 Rn. 7).

Es kann danach das Vorliegen eines Rechtsfehlers nicht begründen, wenn lediglich versucht wird, die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen (vgl. Meyer-Goßner aaO., § 337 Rn. 26). Auf derartige unbehelfliche Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen der Tatrichterin und die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen beschränkt sich aber hier die Rechtsbeschwerde. Dazu gilt insbesondere das Folgende:

Die Behauptung der Beschwerde, die tatsächliche Nutzung der im Obergeschoss befindlichen Räume sei von Anfang an genehmigt und im Jahr 1997 - oder 1995 - durch einen Mitarbeiter der Kreisverwaltung als Baukontrolleur abgenommen worden, findet keine Stütze in den Urteilsgründen. Nach den auch insoweit lückenlosen Feststellungen handelte es sich vielmehr um eine ursprünglich zu Produktionszwecken errichtete und bauplanungsrechtlich in einem Industriegebiet gelegene Halle.

Die Beschwerdebegründung macht in diesem Zusammenhang Ausführungen zur unterlassenen Zeugenvernehmung eines Baukontrolleurs K von der Kreisverwaltung (S. 2 der Begründung, Bl. 279 d.A.). Darin könnte eine entsprechende Verfahrensrüge zu sehen sein (§ 300 StPO). Auch dies kann aber der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zu dem angeblich gestellten Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen finden sich keine ausreichenden Angaben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO), die - wie erforderlich - eine rechtliche Prüfung allein aufgrund des Inhalts der Begründungsschrift ermöglichen würden (vgl. nur Meyer-Goßner aaO., § 344 Rn. 21).

Auch soweit der Begründung hier der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 46 Abs. 1 OWiG, § 244 Abs. 2 StPO zu entnehmen sein sollte, kann eine daran angeknüpfte, sog. Aufklärungsrüge (vgl. nur Meyer-Goßner aaO., § 244 Rn. 80 f.) keinen Erfolg haben. Es fehlt auch hier an den gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 erforderlichen Angaben.

Es wird nicht näher dargestellt, welche Beobachtungen der Baukontrolleur K gemacht haben soll; der Inhalt des angeblichen Kontrollnachweises vom 20. Juli 1999 wird nicht mitgeteilt. Der Begründungsschrift kann daher weder entnommen werden, dass sich das Amtsgericht hier zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen musste, noch wird richtig erkennbar, was sich aus der unterlassenen Beweiserhebung zugunsten des Betroffenen hätte ergeben sollen.

Neben der Sache liegen die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu §§ 30 ff., insbesondere § 36 BauGB. Das angefochtene Urteil wiederholt hier lediglich den Inhalt einer Stellungnahme der Stadt S zum Baugesuch des Betroffenen; rechtliche Fehler des Amtsgerichts bei der Erwägung der genannten baurechtlichen Vorschriften sind dabei nicht erkennbar.

Das Amtsgericht stellt auch rechtsfehlerfrei fest, dass der Betroffene von der Rückfrage der Verwaltung betreffend die Nutzung der " Partyräume" und der anschließend durch seinen Architekten erklärten Rücknahme des Bauantrags betreffend die fraglichen Räume - "Nr. 5" - Kenntnis hatte (insbesondere S. 12 f. des Urteils, Bl. 271 d.A.). Die Rechtsbeschwerde beschränkt sich darauf, dem eine eigene abweichende Sachdarstellung entgegen zu setzen. Der Architekt mag durchaus schon zuvor von der Nutzung der Räume Kenntnis erhalten haben. Es begegnet aber auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Amtsgericht nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen ist, dass er in dieser Angelegenheit nicht ohne Rücksprache mit seinem Auftraggeber gehandelt hat. Offensichtlich war eine Rücksprache auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Betroffene von 1995 bis 2003 - nach seiner in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassung - "die meiste Zeit" - in Thüringen aufgehalten hat.

In Widerspruch zu den fehlerfreien Feststellungen des Urteils setzt sich die Beschwerdebegründung auch hinsichtlich des Umfangs der Baugenehmigung. Aus dem Urteil ergibt sich vielmehr, dass der Bauantrag hinsichtlich der Räumlichkeiten Nr. 5 auch insoweit zurückgenommen war, als ursprünglich die Nutzung als "Partyräume" angestrebt worden war. Die abweichende Würdigung durch den Beschwerdeführer findet keine Stütze in den Urteilsgründen. An die rechtlichen Ausführungen des Bußgeldbescheids - der übrigens lediglich von der Genehmigung eines Lagers für Dessous ausgeht - war das Amtsgericht nicht gebunden.

Ebenfalls rechtsfehlerfrei wird in dem Urteil festgestellt, dass der Betroffene von den verschiedenen Betreiberwechseln des Clubs Kenntnis erhielt (insbesondere Urteil S. 10 f., Bl. 269 d.A.) und dass er die Art der dort den Gästen gebotenen Dienstleistungen - Teilnahme an sexuellen Vergnügungen gegen Entgelt - zumindest billigend in Kauf nahm (insbesondere Urteil S. 12, Bl. 271 d.A.). Auch hier beschränken sich die Angriffe der Beschwerde auf eigene Würdigungen angeblicher Beweisergebnisse. Die Tatsache der Betreiberwechsel ist ohnehin ohne wesentliche Bedeutung für das Ergebnis des Verfahrens. Dass der anscheinend für die Baubehörde tätige Zeuge Buch bei einer ein- oder zweimaligen, außerhalb der Betriebszeiten durchgeführten Besichtigung der Räume nicht auf die Nutzung als "Swinger-Club" geschlossen haben will, widerlegt nicht die Schlussfolgerungen, die das Amtsgericht zum Wissensstand des Betroffenen gezogen hat; dieser stand in einer erheblich intensiveren Beziehung zu dem Gebäude und seiner Nutzung.

Die Beschwerde stellt weiter darauf ab - möglicherweise auch mit einer Verfahrensrüge (§ 300 StPO), der Betroffene habe noch zu Beginn der rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Begriff eines "Swinger-Clubs" nichts anfangen können (S. 8 der Begründung, Bl. 285 d.A.). Dieser Behauptung widersprechende Feststellungen hat aber auch das Amtsgericht nicht getroffen. Es wird lediglich davon ausgegangen, dass der Betroffene die in den Räumlichkeiten betriebenen Geschäfte - Gewährung der Teilnahme an sexuellen Vergnügungen gegen Entgelt - ihrem wesentlichen Kern nachvollzogen gehabt habe (Urteil S. 12, Bl. 271 d.A.).

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es schließlich, wenn das Amtsgericht festgestellt hat, dass der Betreiber T die im Obergeschoss gelegenen und nach Bauantrag und Genehmigung als Lager ausgewiesenen Räumlichkeiten "Nr. 3" in Absprache mit dem Betroffenen und nicht etwa eigenmächtig in den Swinger-Club einbezogen und für dessen Zwecke genutzt hat (insbesondere Urteil S. 9 f., Bl. 268 d.A.).

Dies wird auch nicht durch das Vorbringen der Beschwerde in Frage gestellt, wonach trotz erheblicher Investitionen auch in diesen Teil des Gebäudes die Miete nicht erhöht worden sei. Das Urteil stellt hierzu lediglich fest, dass Belege für quittierte Mieterhöhungen nicht gefunden werden konnten. Welche wirtschaftlichen Überlegungen die Beteiligten des Mietverhältnisses hier im Einzelnen angestellt haben, kann und muss nicht aufgeklärt werden. Auch die Beschwerde geht jedenfalls davon aus, dass die Investitionen in das Gebäude vorgenommen wurden, und dass dabei im Obergeschoss keine anderen Einnahmen als diejenigen aus der Vermietung an die Club-Betreiber erzielt wurden. Auf dieser Grundlage lassen sich aber aus Tatsache und Umfang der finanziellen Aufwendungen keine Anhaltspunkte gewinnen, die gegen eine willentliche Überlassung auch der Räume "Nr. 3" für den Club-Betrieb sprechen würden. Ohne Rechtsfehler sind auch die Ausführungen des Amtsgerichts zu der Einlassung, die der Betroffene in einem früher gegen ihn gerichteten Strafverfahren abgegeben hatte (Urteil S. 10, Bl. 269 d.A.). Die Auffassung der Beschwerde, dies sei missverständlich und aus dem Zusammenhang gerissen, findet keine Grundlage in den Urteilsgründen; auch die Beschwerde vermag übrigens einen anderen Sinn und Zusammenhang übrigens nicht darzutun.

Auf der Grundlage dieser nach alledem fehlerfreien Feststellungen hat das Amtsgericht den Betroffenen zu Recht wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 89 Abs. 1 LBauO mit einer Geldbuße belegt. Der Betrieb eines Swinger-Clubs bzw. einer Einrichtung, in der gegen Entgelt die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen gewährt wurde, stellte eine bodenrechtliche erhebliche und damit gemäß § 61 LBauO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Solche Betriebe sind als Vergnügungsstätte anzusehen, für die besondere öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten, die von der hier gegebenen ursprünglichen Nutzung als Produktionshalle deutlich abweichen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27.3.2001, 4 Tz. 742/01; BVerwG NVwZ 2000, 1054). Die erforderliche Genehmigung lag weder für die "Partyräume" ("Nr. 5") noch für die angrenzenden Lagerräume ("Nr. 3") vor. Im letzten Fall war eine Genehmigung vom Betroffenen zu keinem Zeitpunkt beantragt worden; hinsichtlich Nr. 5 war der Antrag - mit Kenntnis des Betroffenen - ausdrücklich zurückgenommen worden. Die Bewilligung des - verbliebenen - Antrags konnte also die fragliche Nutzung nicht umfassen. Eine derartige Nutzung wäre in dem hier vorliegenden Industriegebiet auch nicht genehmigungsfähig gewesen (BVerwG a.a.O.). Der Betroffene als Vermieter hat das Anwesen dennoch in der fraglichen Weise genutzt. Er ist damit von der für die Räume Nr. 3 und die übrigen Flächen erteilten Genehmigung abgewichen und hat damit hinsichtlich Nr. 3 und Nr. 5 ohne Genehmigung gehandelt. Dies geschah auch vorsätzlich, nachdem er sowohl vom Gang des Genehmigungsverfahrens wie auch von der Art des Clubbetriebs Kenntnis erhalten hatte.

Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Rechtsbeschwerde zuletzt auch hinsichtlich der von der Amtsrichterin festgesetzten Höhe der Geldbuße und den dazu angestellten Erwägungen. Wie im strafprozessualen Revisionsverfahren (vgl. Meyer-Goßner aaO., § 337 Rn. 34), findet auch auf die Rechtsbeschwerde eine nur eingeschränkte Überprüfung der tatrichterlichen Rechtsfolgenentscheidung statt. Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, der sich aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von dem Gewicht der Tat und dem den Täter treffenden Vorwurf zu bilden vermag. Das Rechtsbeschwerdegericht kann demgemäß nur prüfen, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind nach § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Abgesehen von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, kommen daneben auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht (zum Ganzen: OLG Düsseldorf VRS 80, 52, 54).

Derartige Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Auch insoweit entfernt sich die Rechtsbeschwerde mit ihren Ausführungen von den Urteilsgründen, die alleinige Grundlage der Prüfung der Sachrüge sind (vgl. nur BGHSt 35, 238, 241; Meyer-Goßner aaO., § 337 Rn. 22). Die Urteilsfeststellungen sind dabei auch nicht lückenhaft. Die im Urteil erwähnte Investitionssumme von 650 TDM beim Umbau der Halle allein ergibt nicht, dass hinsichtlich der nach den Angaben des Betroffenen festgestellten allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse noch Abzüge vorzunehmen wären. Dasselbe gilt für das im Urteil erwähnte Miteigentum des Bruders. Auch liegt es nach allgemeiner Lebenserfahrung auf der Hand, dass der Betroffene die Vermietung der Räumlichkeiten und auch deren Umgestaltung in der Absicht bestmöglicher Einnahmenerzielung vorgenommen hat. Dabei hat er nach den fehlerfreien Urteilsfeststellungen über eine geraume Zeit nicht unerhebliche Erlöse gerade auch aus der baurechtswidrigen Nutzung der Clubräume erzielt. Dies trägt die entsprechende Zumessungserwägung des Amtsgerichts. Soweit in dem Urteil festgestellt ist, der Betroffene habe bis heute keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt, kommt darin zum Ausdruck, dass daraus abzuleitende Milderungsgründe nicht zugute gehalten werden können. Eine Ermäßigung der Geldbuße durch das Beschwerdegericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) ist daher auch insoweit nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde muss nach alledem mit der Kostenfolge aus § 79 Abs. 3 OWiG; § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen werden (§ 79 Abs. 5 OWiG).

Ende der Entscheidung

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